Ausgabe 
31.12.1874
 
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leidet, ihre deßfallsigen Ansprüche innerhalb einer ausschließenden Frist v. Starck. Kempff. Schleiermacher.

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Taggelder dienstlich verwendet war, insofern solche Verwendung von einem fpätestens zum 23. Juni 1875 einschließlich, bei Vermeidung des

Ruhestand, kann, mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, bei Beamten, welche aus dem Gemeinde-, Kirchen- oder

9 oder Schuldienste zugebrachte Zeit bei Berechnung ihrer Dienstzeit in An

genannten Gesetzes bei Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in Anrechnung zu kommen hat, während welcher ein Beamter nach vollständig bestandener

Blüdesheim der seitherige Bürgermeister Dietz, für die Bürgermeisterei Dorheim Martin Zerb, für die Bürgermeisterei Friedberg der seitherige

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* N 1 a 4 16. d eitherige Bürgermeister Jeckel, für die Bür ermeisterei Rockenb d itheri me Möglich, für die Bürgermeisterei Ober Mörlen der seitherige l 9 ockenberg der seitherige enge 2 1 5 für die Bürgermeisterei Vilbel der Aktuarsatsaspirant Steinacker.

874. Donnerstag den 31. Dezember. M 154.

Oberhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile 2* 5 3 wird mit 4 Kreuzern berechnet. Kreisblatt fur den Kreis Friedberg. e

Dienstag, Donnerstag und Samstag.

. Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement auf den Oberhessischen Anzeiger, welcher auch ferner wöchentlich dreimal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird. Derselbe bringt die kreisamtlichen Erlasse, sodann eine kurze Uebersicht der interessantesten und bemerkenswerthesten Tagesbegebenbeiten, besonders wichtige Neuigkeiten durch Extrablätter, allgemein belehrende und unterhaltende Aufsätze, landwirthschaffliche und gewerbliche Mittheilungen, geschäftliche Nachrichten, Markt- und Cours Berichte, Verloosungen von Staatspapieren und lokale Notizen, außerdem wöchentlich einmal in dem beigegebenen Unterhaltungs⸗Blatt interessante Novellen und Erzählungen, Gedichte, Anekdoten, Rätbsel, Bilderräthsel; sodann monatlich in dem praet. Rathgeber interessante und belehrende Notizen für Haus- und Landwirthschaft.

Das Abonnement beträgt bei der Verlags-Expedition ohne Bringerlohn von 1875 ab halbjährlich 2 Mark, durch die Post bezogen jedoch vierteljährlich 1 Mark 5 Pfg. Inseratgebühren werden die einspaltige Petitzeile oder deren Raum mit 11 Pfg. berechnet, bei Tabellen und Ziffersatz mit 14 Pfg. der Anzeiger kann nach auswärts auch durch Privatboten direct von uns bezogen werden. Bestellungen beliebe man baldigst zu machen, damit in der Zufendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt.

Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir das Blatt auch für das neue Jahr zusenden, wenn' nicht aus⸗ drücklich Abbestellung erfolgt. Die Expedition.

Bekanntmachung, die Berechnung der Dienstzeit der nach dem Edict vom 12. April 1820 pensionsberechtigten Civilbeamten betreffend. Nach Artikel 3 Absatz 2, Ziffer 1, des Gesetzes vom 27. Novem- Gesetzes bei dem vorgesetzten Ministerium anzumelden und zu begründen,

ber d. J. betreffend die Revistion der Bestimmungen über Versetzung der wonach die endgültige Anrechnung der Dienstzeit durch einen den Beamten

Civilbeamten in den Ruhestand, kommt bei Berechnung der Dienstzeit auch zuzufertigenden Beschluß dieses Ministeriums erfolgt.

die Zeit in Anrechnung, während welcher ein Beamter nach vollständig Indem dit betheiligten activen Beamten hiermit ausdrücklich auf⸗

bestandener Staaesprüfung bei einer Behörde gegen Remuneration oder gefordert werden, vorstehenden Bestimmungen gemäß ihre Ansprüche bis

der Großherzoglichen Ministerien oder der sonst zuständigen Behörde an- Verlustes derselben, unter näherer Begründung geltend zu machen, wird noch

geordnet oder genehmegt worden ist. bemerkt, daß zu den fraglichen Eingaben ein Stempel nicht erforderlich ist. Nach Artikel 12 Absatz 1 des angeführten Gesetzes haben bereits Darmstadt den 4. December 1874.

angestellte Beamte, auf welche die vorstehende Bestimmung Anwendung Großherzogliches Gesammt-⸗Ministerium.

von sechs Monaten nach dem Eintritt der Gesetzeskraft des angeführten v. Gagern.

Bekanntmachung, die Berechnung der Dienstzeit der nach dem Edict vom 12. April 1820 pensionsberechtigten Civilbeamten betreffend.

Nach Artikel 6 des Gesetzes vom 27. November d. J., betreffend zugebrachten Zeit innerhalb drei Monaten nach dem Eintritt der Gesetzes⸗ die Reviston der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den kraft dieses Gesetzes erfolgen.

Zu diesem Behufe werden diejenigen Beamten auf welche vorstehende Bestimmungen Anwendung leiden, aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche unter näherer Begründung bis spätestens Ende Januar 1875 bei dem vorgesetzten Ministerium stempelfrei einzureichen.

Darmstadt den 4. December 1874.

Großherzogliches Gesammt-⸗Ministerium. v. Starck. Kempff. Schleiermacher. v. Gagern.

Schuldienste in den Staatsdienst übertreten, die im Gemeinde, Kirchen

rechnung gebracht werden. Für diejenigen activen Beamten, welche bis jetzt aus dem Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienst in den Staatsdienst über getreten sind, kann nach Artikel 12 Absatz 3 des angefübrten Gesetzes die end gültige Entschließung über Anrechnung der in ihrem früheren Dienstverhältniß

Bekanntmachung, die Pensionsverhältnisse der Civilbeamten betreffend.

Nach dem durch die Bekanntmachung vom 6. Januar 1873 rubricirten Betreffs denjenigen Civildienern, welche vom 7. November 1872 ab in den Ruhestand getreten sind, die Zusicherung ertheilt worden ist, daß die etwa günstigeren Bestimmungen eines künftigbhin zu Stande kommenden Pensionsgesetzes vom Tage ihrer Pensionirung an ihnen zu gut kommen sollen, und nachdem dieses Pensionsgesetz nunmehr unter dem 27 Nov. dieses Jahres erlassen worden ist, so werden die betreffenden Penssonäre unter dem Hinweise, daß nach Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 1 des

Staatsprüfung bei einer Behörde gegen Remuneration oder Taggelder dienstlich verwendet war, insofern solche Verwendung von einem der Großher⸗ joglichen Ministerien oder der sonst zuständigen Behörde angeordnet oder genebmigt worden ist, hiermit aufgefordert, ihre desfallsigen Ansprüche bis Ende Januar 1875 in stempelfreien Eingaben unter näherer Begründung bei dem zuständigen Ministerium geltend zu machen. Darmstadt, den 4. Dezember 1874. Großherzogliches Gesammt-Ministerium. v. Starck. Kempff. Schleiermacher. v. Gagern.

Bienen machung.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß Zimmermeister Christian Walther und Maurermeifier Ludwig Prescher zu Vilbel als Stellvertreter der ständigen Experten, Zimmermeister Philipp Wenderoth und Maurermeister Johs. Prescher zu Vilbel für den Bezirk Vilbel auf Widerruf ernannt und verpflichtet worden sind.

Friedberg den 22. December 1874. e Kreis amt Friedberg. rap ü p.

Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. it d als Bürgermeister in Folge der Landgemeindeordnung auf 9 Jahre gewählt und verpflichtet worden: Für die Bürgermeisterei n e Best, für die Bürgermeisterei Bruchenbrücken der seitherige Bürgermeister Wagner, für die Bürgermeisterei

5 f K ere r Beigeordnete Wetz, für die Bürgermeisterei Hel hausen der seitherige i ontar, für die Bürgermeisterei Griedel der Beigeordtdie Bürg erei Holz r seitherige Bürgermeister e Nieder Erlenbach der seitherige Bürgermeister Wetzel, für die Bürgermeisterei Ober- Erlenbach der seitherige Bürger

Friedberg am 29. Dezember 1874. edge 5 70 Friedberg.