Ausgabe 
18.6.1874
 
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1874.

Donnerstag den 18. Juni.

Oberhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag

Setreffend: Abgabe vonThierschutzgebote für die Schullokale.

des Kreisblattes von 1873 wiederholt auf diese wohl ch für den Beitritt weiterer Mitglieder zu bemüben.

N Friedberg den 15. Juni 1874.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Sie erhalten in diesen Tagen die für die Schullokale des Kreises von dem Thier⸗Schutz⸗Verein unentgeldlich abgegebenen sogenannten Thier chutzgebote, um zu veranlassen, daß solche in passender Weise in diesen Lokalen aufgehängt werden.

Bei dieser Gelegenheit sind wir veranlaßt, Sie unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 5. September vorigen Jahres(in Nr. 104

tätige und humane Sache aufmerksam zu machen und Ihr Interesse dafür anzuregen, namentlich

Der jährliche Beitrag ist ja ein sehr geringer.

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* 5 den betreffenden Invaliden davon sofort Kerntniß zu geben. A0 9

§. 11. Ganzinvaliden, deren Invalidität dur eine im Krieg 1870/71 slittene Dienstbeschädigung herbeigeführt worden zuf den Civilversorgungsschein haden, wird nach ihrer Wahl an Stelle zes Civilversorgungsscheins eine Pensionszulage von 2 Thaler monatlich ttwährt(Anstellungsentschädigung).

Das Recht zur Wahl erlischt für die bereits anerkannten Berechtigten nnerhalb sechs Monaten nach Eintritt der verbindlichen Kraft des Gesetzes, er die etwa noch später anzuerkennenden Berechtigten innerhalb sechs Nonaten nach der erfolgten Anerkennung der Invalidität, beziehungsweise turch Annahme des Civilversorgungsscheins vor Ablauf dieser Frist.

§. 12. An Stelle der nach§. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 e eee für Nichtbenutzung des Civilversorgungs

eins tritt eine Pensionszulage von 3 Tbalern monatlich, welche den uvaliden allet Penstonsklassen gewährt werden kann.

Ganzinvaliden, von mindestens achtjähriger activer Dienstzeit bedürfen Em Erwerbe dieser Pensionszulage des Nachweises erlittener Diensibeschä

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gung nicht.

Die Anstebungsentschädigung und die vorerwähnte Pensionszulage

nnen nicht nebeneinander bezogen werden. In dem Fall des§. 74

jede ditser Pensionszulagen für sich neben einer dem gesammten Dienst⸗

takommen gleichkommenden Pension zahlbar.

§. 13. Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den

Krieg invalide gewordenen, aus dem activen Militärdienst ausgeschiedenen

Iteroffiziere und Mannschaften gelten innerhalb der dem betreffenden

Friedensschlusse folgenden 3 Jahre die Bestimmungen der§ F. 65 bis 80

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shrungsbestimmungen zu den 59. 1 bis 13(11 bis 13) zur Kenntniß ur Armee gebracht. A. Das Gesetz hat auf Grund das Artikels 2 der Verfassung des Mutschen Reiches am 22. April 1874 verbindliche Kraft erlangt. 5 F. ad§. 11. Die Anstellungsentschädigung können nur Jnveliden s dem Kriege 2870/71 erhalten, welche ihrer Gebrechen wegen nicht fähig sind im Civildieust verwendet zu werden, und hiervon: f 1) diejenigen Ganzinvaliden, welche sich im Besitze des Civilver- segungsscheins und im Genusse der Pensivaszulage des§. 71 des Gesetzes um 27. Juni 1871 befinden. 15 f Die Bewilligung der Anstellungsentschädigung an diese Juvaliden ist atbängig von dem Nachweise, daß der Besitz des Civilversorgungsscheins nicht nich gerichtliches Erkenntniß erwirkt ist(Führungsattest der Ortsbehörde). Die Zahlung der Pensions zulage beginnt für diese Ganzinvaliden nit dem 1. April 1874 und erlischt deren Wahlrecht am 22. Oetober 1874. 2) Diejenigen Individuen, welche durch§. 13, sowie a 3) diejenigen, welche erst nach Eintritt der verbindlichen Klaft dieses busetzes ein Anrecht auf den Civilversorgungsschein und auf die Pensions Wage des§. 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 erwerben. 1 G. ad F. 12. Die Pensionszulage für Nichtbenutzung des Civil basorgungsscheins ist denjenigen zu diesem Schein berechtigten Aciviruen zu bewilligen, welche f 1) nach mindestens achljähriger activer Dienstzeit 1 2) durch Dienstbeschädigung a % ginvalide und(Friedensinvaliden beim Ausscheiden aus dem activen Ienst) ihrer Gebrechen wegen zu einer Verwendung im Civildienste nicht

es zlich find.

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und welche Anspruch

Vorstehendes Gesetz wird hierdurch mit den nachfolgenden Aus-

Friedberg am 15. Juni 1874.

Das Großherzogliche Krei amt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Auf Ersuchen Großberzoglichen Landwehrbezirkecommandos dahier, tbeilen wir Ihnen den nachstehend abgedruckten Auszug mit dem Auftrag

Trapp.

Hug aus dem Gesetz betreffend einige Abänderungen und Ergaͤnzungen des Gesetzes bom 27. Inni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militär-Personen etc. vom 4. April 1873.

des Gesetzes vom 27. Juni 1871 mit den durch gegenwärtiges Gesctz festgestellten Abänderungen(§§. 81 bis 85).

Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den Krieg 1870/71 indalide gewordenen, aus dem activen Militärdienst ausgeschiedenen Unteroffiziere und Mannschaften wird dieser Termin auf 4 Jahre verlängert.

Sämmtliche Temporär Invaliden bleiben versorgungsbercchtigt bis zur Rückkehr der Felddienstfähigkeit.

§. 16. Die Vorschriften im§. 107 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 finden nur auf die Fälle Anwendung, in welchen bei Feststellung der Civilpension die früher zurückgelegte Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht wird.

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In allen anderen Fällen greifen die Vorschrlsten des§. 108 a. a. O. Platz.

§. 20. Die Vorschriften in den H§. 11, 12 und 13 finden auch auf diejenigen ehemaligen Militärpersonen Anwendung, über deren Ver sorgungsansprüche unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bereits entschieden ist, beziehungsweise zu entscheiden war.

Aus den angeführten Paragraphen können Ansprüche auf Nach⸗ zahlungen für eine vor Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegenden Zeit nicht adgeleitet werden.

Die Zahlung der nach den§§. 11 und 12 eintretenden Bewillig⸗ ungen für die bereits anerkannten, im Besitze des Civilversorgungsscheins, beziehungsweise im Genusse der Pensionserhöhung für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins befindlichen Invaliden, hebt mit demjenigen Monat an, in welchem gegenwärtiges Gesetz Geltung erlangt.

Berlin den 9. Mai 1874.

Von den nach dem Gesetze vom 27. Juni 1871 versorgten, dem activen Dienststande nicht mehr angehörenden, überhaupt berechtigten Indi- viduen ist die Pensionszulage für Nichtbenutzung des Civiloersorgungs- scheins nachttäglich denen zu gewähren, welche den Besitz des Civilver⸗ sorgungsscheins nicht durch gerichtliches Erkenntniß verwirkt haben(Führungs- attest der Orts behörde).

H. ad§. 13. Alinea 1 sichert auch den bereits entlassenen Indi- viduen, welche in einem Kriege eine Dienstbeschädigung erlitten haben, für den Fall eintretender Invalidität resp. erhöhter Invalidität auf 3 Jahre nach dem betreffenden Friedensschlusse die dem activen Dienststande zuständige Versorgungsberechtigung und setzt Alineg 2 außerdem für die auf den Krieg 1870/71 zu begründenden Ansprüche die Anmeldefrist bis zum 20. Mai 185 fest.

Vorstehender Auszug des Gesetzes betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzts vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen ꝛc. vom 4. April 1874 wird biermit mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß alle Diejenigen, denen hiernach ein Recht zur Neu- resp. Umanerkennung zur Seite steht, sich sofort bei dem betreffenden Bezirksfeldwebel zu melden haben.

Ausgenommen hiervon sind die auf Grund dieses Gesetzes kürzlich von den Bezirksfeldwebeln bezüglich Ablieferung des Civilversorgungs scheins Vernommenen, für welche das Erforderliche von diesseits veranlaßt werden wird, sowie diejenigen Invaliden, welche bei der diesjährigen Superrevision bereits untersocht wurden. 5

Friedberg den 14. Juni 1874.

Großherzogliches Bezirks-Commando Friedberg. 1 Oberstlieutenant und

9. zürks» Comm.

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