Ausgabe 
17.11.1874
 
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Die Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.

Artisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

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Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt ist zu publiciren:

Nr. 50. Nichts. Nr. 51. Nichts. N Nr

Friedberg am 13. November 1874.

Bekanntmachung, die Organtsatlon der Distriets⸗Einnehmereien betreffend. 0. 53. sub 1. Gesetz, die Wittwen⸗ und Waisenkasse der Volksschullehrer betreffend. sub 2. Broßherzogthum Hessen betreffend

Bekanntmachung, die Statuten des Gewerbevereins für das

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Tra pp.

Betreffend: Die Einsendung der Verzeichnisse über die durch Beitreibung der Communal-Intraden enistandenen

Kosten vom 3. Quartal dieses Jahres.

Friedberg am 14. November 1874.

f g Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Dortelweil, Gambach, Haarheim, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Kaichen, Klein-Karben, Massenheim, Nieder⸗Eschbach, Ockstadt, Okarben, Petterweil, Pohl-⸗Höns, Rendel, Schwalheim, Stammheim und Wolfersheim. Wir erinnern Sie an die sofortige Einsendung der rubricirten Verzeichnisse oder Bericht, daß Kosten nicht entstanden sind, als wir sonst

Wartboten absenden müssen.

Betreffend: Den Gesetzentwurf über die Ablösung der auf Waldungen haftenden Berechtigungen.

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Friedberg den 15. November 1874.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Wald besitzenden Gemeinden. Wir erinnern die Säumigen an Erledigung unserer Verfügung vom 6. dieses Monats, Kreisblatt Nr. 133, binnen 24 Stunden bei

Meidung der Abholung.

Belresfend: Die Einführung der Reichs markrechnung.

Nach der Allerhöchsten Verordnung vom 31. vorigen Monats(Reg. Bl. Nr. 43) wird für den Verkehr bei den öffentlichen Kassen und für den allge meinen Verkehr des Großherzogthums die Reichsmarkrechnung eingeführt.

In Folge davon ist denn auch durch Bekanntmachung Großherzog lichen Finanzministeriums vom 14. laufenden Monats, welche im nächsten Regierungsblatt erscheinen wird, publieirt worden, daß vom 1. Oktober laufenden Jahres an die Umwechselung der Münzen süddeutschen Gepräges gegen Reichsmünzen oder gegen solche des Thalerfußes außer bei der Hauptstaatskasse auch bei sämmtlichen Großherzoglichen Rentämtern, Ober Einnehmereien und Districts⸗Einnehmereien stattfinden kann.

Wie bekannt, ist mit der Einziehung der

guldenstücke, Halbguldenstücke und Sechskreuzerstücke bereits seit längerer Zeit begonnen, bezüglich der Ersteren sogar durch Bundesrathsbeschluß bestimmt worden, daß solche vom 1. September 1874 an nicht ferner mehr als gesetzliches Zahlungsmittel gelten sollen, daß dieselben vielmehr nur noch bei den vorher benannten fiscalischen Kassen bis Ende 1874 für Rechnung des deutschen Reiches sowobl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- münzen und Münzen des Thalerfußes umgewechselt werden köanen.

Veröffentlichung.

leisten zu können.

Zweiguldenstücke, Ein⸗

Vom 1. Januar 1875 weder damit Zahlung geleistet werden, noch Umwechselung stattfinden.

Um die Einwohner des Kreises vor etwaigem Nachtheil zu bewahren, machen wir hier auf diesen Umstand ausmerksam mit dem Bemerken, daß die Zweiguldenstücke, sowie die übrigen oben benannten Münzen, bei den erwähnten Kassestellen jederzeit umgewechselt werden können.

Die Großherzoglichen fiscalischen Kassen sind hinlänglich mit den entsprechenden Mitteln versehen worden, um jeder Anforderung Genüge

n kann sonach bei den öffentlichen Kassen

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden dies noch besonders in ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. bemerken wir, daß Zahlungen an uns in den bemerkten Münzsorten nicht mehr geleistet werden können.

Friedberg am 23. September 1874.

Zugleich

Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Tra pa p.

Deutsches Reich.

Darmstadt, 13. Nov. Die erste Kammer der Stände erledigte zunächst in ihrer heutigen (25.) Sitzung den Rest des Gesetzentwurfs, die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen betr. und nahm den ganzen Gesetzesentwurf mit 20 gegen 11 Stimmen an. In dem alsdann zur Berathung gekommenen Gesetzes entwurf, betr. die zeligibsen Orden und ordensähnlichen Congre gationen, wurde die Bestimmung, daß die be siehenden Anstalten dieser Art keine neuen Mit; glieder mehr aufnehmen dürfen, gestrichen, dagegen der Gesetzes entwurf im Ganzen mit 18 gegen 3 Stimmen angenommen. Ein Antrag des Fürsten zu Isenburg- Birstein, beide Gesetzentwürfe als Abänderung der Verfassung zu betrachten, wurde abgelehnt. Schließlich wurden die Gesetzentwürfe, beir. das Besteuerungsrecht der Kirchen und Reli gionsgemeinschaften, betr. die Revision der Be- simmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand, betr. die Sterbquartale der Civil deamten, betr. die polizeiliche Aussicht über Zu- züge und Wegzüge, und zwar die drei letztge. nannten in vollkommener Uebereinstimmung mit der zweiten Kammer angenommen.

14. Nov. den Beschlüssen der zweiten Kammer über den Theaterbau beigetreten. Die Abstimmung ergab, daß dem auf Ablehnung der Anforberung von 1.200,000 fl. gehenden Beschluß zweiter Kammer mit allen gegen 5 Stimmen(die Prinzen Alexan- der, Ludwig, Wilhelm, Graf Erbach Fürstenau und Fürst Löwenstein) beigestimmt, dagegen die weiteren Beschlüsse zweiter Kammer einstimmig an- genommen wurden. Die Aufbesserung der Ge halte der Main-Reckarbahnbeamten, die Mittel zu verschiedenen Bauten im hiesigen Main- Neckar- bahnhof wurden ohne Debatte bewilligt. Für den Neubau eines Gymnasiums in Gießen hatte die

zweite Kammer statt der verlangten 175,000 fl. nur 115,000 fl. gewährt, welcher Betrag nicht

ausreichen wird, weßbalb vorerst nur 8000 fl. für Erwerbung eines Bauplatzes bewilligt wurden. Dagegen sprach die Kammer ihre Bereitwilligkeit

aus, nach stattgehabter Vorlage der Pläne und Elsaß- Lothringen. Voranschläge eine Summe bis zum Betrag von dritter Lesung genehmigt.

150,000 fl. zur Verfügung zu stellen.

Die erste Kammer ist heute

Beitrag von 2500 fl. fanden keine Beanstandung. Der Erhöhung der Pensionen der Schullehrer wittwen, resp. Waisen pro 1874 wurde in Ge⸗ mäßhbeit des Beschlusses zweiter Kammer zuge stimmt, worauf sich die Kammer auf unbestimmte Zeit vertagte.

Berlin, 14. Nov. Reichstag. Das Marken- schutz-Gesetz wird in dritter Lesung nach den Be schlussen der zweiten Lesung mit einem Zusatz-Antrage Kisler's zu§ 3 angenommen, welcher bestimmt, daß, wenn die Zeichen ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben, Werten, öffentlichen Wappen oder Aergerniß erregenden Darstellungen bestehen, die Eintragung versagk werden kann. Ein von Rickert gestellter Autrag zu§ 13, gegen die dem Gesetze widersprechenden Waarenzeichen die Erhebung einer Klage zuzulassen, wird gleichfalls angenommen. Es folgt die dritte Berathung der Verordnung über die Geschäftssprache bei den Gerichten in Die Verordnung wird in Es folgt die erste Be-

Die Er- rathung des Gesetz-Entwurfes über die Steuer-

werbung der Kapelle zu Iben und Subvention freiheit des Reichseinkommens.

der Gemeinde Partenheim zur Restauration der

13. Nov. Die national liberale Partei

in dortiger Kirche befindlichen Wandgemälde im berieth heute über die Stellung der Fraction zum

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