Ausgabe 
11.8.1874
 
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Dienstag den 11. August.

M 94.

berhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil. Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Deutschen Reiches publieirt worden:

Nr. 22. Auslieferungsvertrag mit der Schweiz, Seite 113.

Zetreffend: Die Verwendung von einem Drittheil der eingehenden Polizeistrafen zur Besol dung des Aussichtspersonals.

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Friedberg am 7. August 1874.

a Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Assenheim, Bad-Nauheim, Bönstadt, Bruchenbrücken, Hambach, Hausen, Hochweisel, Münzenberg, Nieder-Rosbach, Nieder-Weisel,

Butzbach, Dorheim, Fauerbach b. Fr. Ober- Wollstadt, Ockstadt, Pohl-Göns, Reichelsheim,

Schwalheim, Södel, Steinfurth, Wisselsheim und Wölfersheim.

. Die Ihnen am 20. Juni d. J. überwiesenen Strafantheile sollen viernach ermächtigt.

Sollte Einer oder der Andere seine Schuldigkeit nicht gethan hab

ing entgegen zu sehen.

den betreffenden Denuncianten zufallen und werden Sie zur Ausgabedekretur

en, erwarten wir Anzeige davon und haben Sie dann weiterer Entschließ Trap v.

ZJetreffend: Die Vergütung der Vorspannleistungen an durchpassirende Truppen in Friedberg.

1 2. 5

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg 0 Der Bezirksrath des Kreises Friedberg hat auf motivirten Antrag ener größeren Zahl von Großherzoglichen Buͤrgermeistern in seiner Sitzung em 30. Mai dieses Jahres den Beschluß gefaßt, die Vergütung von Vor- pannleistungen der Gemeinden an die Truppen aus der Kreiskasse, nach len folgenden Sätzen eintreten zu lassen, bei welchen selbstverständlich

lie von der Militär- Verwaltung bewilligten Beträge in Aufrechnung zu bmmen haben.

1) Für einen zweispännigen Wagen: auf einen ganzen Tag 17 Mark, eee e

2) für einen einspännigen Wagen: auf einen ganzen Tag 10 Mark, 17 1 halben 1 6 7

3) für ein Reitpferd, Vorspann mit Begleitung: auf einen ganzen Tag 10 Mark,

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57 7

Friedberg am 6. August 1874.

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

4) für ein Pferd ohne Begleiter: auf einen ganzen Tag 6 Mark, 7 halben 1 77

Als Zeitminimum wurde ein halber Tag festgesetzt, und weiter be stimmt, daß der Beschluß rückwirkend auch für 1873 Gültigkeit haben solle.

Da es sich hier um eine, mit fortgesetztem Aufwand auf unbestimmte Zeit verbundene, nicht auf gesetzlicher Verpflichtung des Kreises beruhende Kreis einrichtung handelt, so sind die Vorstände der betheiligten Gemeinden zu vernehmen.

Sie wollen mit Ihrem resp. Gemeinderath deshalb baldigst hierüber in Berathung treten und das Berathungsprotokoll vorlegen.

Die Motive sind Ihnen aus der dem Antrage vorhergegangenen Bürgermeisterversammlung bestimmt, bezw. den Großberzoglichen Bürger- meister der dem Kreise neu zugetheilten Gemeinden am 27. vorigen Monats mitgetheilt und von dem Bezirksrathe als zutreffend erkannt worden.

Wegen Ausdehnung der Institution auf die letzterwähnten Gemeinden wird dem nächsten Kreistage Vorlage gemacht werden.

*

.

detreffend: Die Ausführung des Gesetzes über die Landgemeindeordnung.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 1. Juli dieses Jahres, Nr.

Friedberg am 8. August 1874. an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. 77 des Kreisblattes, erinnern wir diejenigen Großherzoglichen

Türgermeistereien, welche noch mit der geforderten Berichterstattung im Rückstande sind, an die sosortige Erledigung und bemerken zugleich für Die migen, deren Listen vorschriftsmäßig offen gelegen haben und abgeschlossen sind, daß nunmehr, wie angegeben, weiter nach§. 11 bis 35 der An

tung zu verfahren ist. Der Vorlage der Wahlakten nach§. 34 der Anleitung sehen wir dann entgegen.

*. 7

Ter a p p.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Johannes Seum, Sohn des hier wohnenden Christoph Seum, 12 Jahre alt, mit blondem Haar, blauen Augen, mittlerer Nase, kleinem

Fund, rundem Kinn, bekleidet mit weiß und blau gestreiftem Kittel, hellgrauen Stoffhosen und Schuhen,

Ver entfernt und ist bis jebt nicht zurückgekehrt. Friedberg am 10. August 1874.

hat sich am 5. dieses Monats heimlich von

Sie wollen nach demselben recherchiren und wenn er betreten wird ihn bierber bringen lassen.

Trapp.

Friedberg.

Deutsches Reich.

Am 7. und 8. d. Mis. war i Herr Generalsecretär der hess. Gewerbevereine, Leh. Regierungsrath Fink, hier anwesend, um sich ier die Anordnung und Ausführung hinsichtlich zen Ausstellung zu orientiren. Herr Fink hat sich owohl über das Geschehene als auch über die Jäne, dessen, was auch noch zu geschehen hat, geffällig ausgesprochen und seine Anwesenheit am Neisrichtertag(22. August) zugesagt. Es ist uz sehr zu wünschen, daß die Aussteller und ostigen Betheiligten Friedberg's recht bei der bend sind, um die allseitig anerkannte und viel ingesprochene Thätigkeit des Herrn Supp, welcher zi dem speciellen Arrangement betraut ist, zu ern, wozu die sechs Tage dieser Woche kaum reichend erscheinen.

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Darmstadt. Nach demReichs-Anzeiger wurde am 25. Juli Metzler, Hauptmann und Comp.⸗Chef vom Großh. 4. Inf.-Regt.(Prinz Carl) Nr. 118 unter Versetzung in das Inf.-Regt. Nr. 72 als Adjutant zur 7. Division commandirt.

6. Aug. Eine vorgestern von dem hie sigen social-demokratischen Arbeiterverein abgehal- tene und zahlreich besuchte Volksversammlung bat nachstehende Resolution angenommen:In Er wägung, daß die Sedan-Feier den Principien der

Social⸗ Demokratie zuwiderläuft; in Erwägung, daß dieselbe an den Massen-Mord erinnert; in Erwägung, daß durch derartige Feste dem Bar- barismus Thor und Thür geöffnet werden, erklärt! die heutige Volksversammlung sich gegen die Sedan⸗ Feier und verspricht, mit allen Krästen gegen die selbe zu wirken.

Der F. 23 des Strafgesetzes gestattet, daß die zu längerer Zuchthaus oder Gefängnißstrafe Verurtheilten, wenn sie Dreiviertheile, mindestens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben, vorläufig entlassen werden können. Von dieser Bestimmung wird häufig Gebrauch gemacht und sollen die bis jetzt vorliegenden Erfahrungen bin- sichtlich der Zweckmäßigkeit dieses neuen Systems keine ungünstigen sein.

Auf dem vorigen Landtage richteten, wie erinnerlich, beide Kammern das Ersuchen au die Regierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen zum

Zwecke der Regulirung und Ablösung der Wald

Servituten, woraufhin der Landtags-Abschied vom 7. Nov. 1872 in F. 47 eine entsprechende Zusage enthielt. Nachdem man bisher nur vernommen,

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