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1874. Dienslag den
10. November. M133.
ae Oberhessischer Anzeiger.
Die VPetitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Amtlicher Theil. Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Deutschen Reiches publieirt worden: Nr. 24. Protokoll, betreffend die Festsetzung der Dißcesangrenzen zwischen Deutschland und Frankreich, Seite 123. Bekanntmachung, betreffend das Verbot des
Umlaufs der finnischen Silbermünzen, Seite 126.
Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigungen junger Obsibäume durch Schase und Wild.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg Wenn auch nach Art. 12 des Gesetzes vom 26. Juli 1848 die Gemeinden und Jagdpächter verpflichtet sind, für jeden an Bäumen entstehenden Wildschaden zu haften, den Baumbesitzern sonach Schaden— ersatz in Aussicht steht, was solche zum Theile veranlaßte, keine Vor- kebrungen gegen solche Schaben an Obstbäumen zu utreffen, so gebietet doch die Erhaltung des Obstsegens und die Förderung der Obstcultur, die durch Wildschaden Jahrelang zurückgesetzt und unterbrochen wird, in Zeiten die Obstbäume vor solchem Nachtheile zu schützen, sie deshalb in angemessener Weise, insbesondere mit Dornen oder Stroh(gewickelte Strohseile) zu umgeben und zu um binden. Wir beauftragen Sie daher, die Besitzer von Obstbäumen in an—
gemessener Weise zu Vorkehrungen gegen Wildschaden an solchen zu ver—
Friedberg den 7. November 1874.
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
anlassen, sie bierüber geeignet zu belehren, namentlich sie auch zu über- zeugen, daß sie durch solche Vorkehrungen das Interesse der ganzen Gemeinde und hiermit auch wieder ihr eigenes Interesse fördern, weil, wenn die Jagdpächter öfter nicht unbedeutende Summen für Wildschaden zahlen müssen, dies bei Wiederverpachtung der Jagden auf die Größe der Pacht- gelder einen wesentlichen nachtheiligen Einfluß haben wird.
Aus diesem Grunde geben wir Ihnen auch noch besonders auf, die den Gemeinden gehörigen Obstbäume jedenfalls sorgfältig in der bezeichneten Weise verwahren und vor Schaden sichern zu lassen, wie das auch in vielen Gemeinden, was wir hiermit lobend anerkennen, bereits
schon geschehen ist.
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Betreffend: Die Unterhaltung der Ortsstraßen und Vicinalwege. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg Nach§ 15 der Instruction für die Ausfübrung des Vieinalweg⸗
baues vom 11. Juli 1838, Int⸗lligenzblatt Nr. 27 von 1838, muß für
Hauptreparatur der chaussirten Ortsstraßen und Vicinalwege, sobald an haltend feuchtes Wetter eintritt, gesorgt werden. Es gehört dahin Reinig— ung und Ausheburg der während des Sommers mit Gras oder Unkraut (namentlich auch Disteln) verwachsenen Gräben, Eröffnung der etwa verschlämmten Mulden, Dohlen und Brücken, Herstellung der beschädigten Böschungen mit Entfernung der Distelpflanzen und der beschädigten Fuß— pfade, öfteres Abziehen des Kothes der Fahrbahn und endlich das Eindecken derselben mit nach Vorschrift verkleinerten Decksteinen, sowie
Friedberg den 7. November 1874.
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Zusammenziehen dieser Decksteine, bis sie sich selbst festgesetzt und ein- gefahren haben.
Wir geben Ihnen auf, sofort den Vorschriften entsprechende Anord- nungen zu treffen, namentlich auch für ungesäumtes Herbeifahren der Deck⸗ steine und Verkleinern derselben, womit noch eine große Zahl von Ihnen im Rückstande ist, zu sorgen, damit das Eindecken zeitig erfolgen kann.
Wir erwarten, daß Sie nichts zur Erfüllung Ihrer Obliegenheiten in fraglicher Beziehung versäumen, die Bezirksbauaufseher werden ange⸗ wiesen, Nachlässigkeiten hierin zu unserer Kenntniß zu bringen, und haben Sie sich die Folge davon selbst zuzuschreiben. 8
Betreffend: Die Einführung der Reichsmarkrechnung, hier amtliche Ausgabe von Reductionstabellen.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
Wir machen Sie zur geeigneten weiteren Veröffentlichung darauf
Friedberg den 7. November 1874.
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. aufmerksam, daß in der unter 2 unseres Ausschreibens vom 16. September
laufenden Jahres, Kreisblatt Nr. 112, bezeichneten„Tabelle zur Umrechnung der süddeutschen Währung in Reichswährung“ in der Verticalspalte 7,
vierte Zeile von oben, statt: 6 fl. 3 kr. S
10 Mark 47 Pf. zu lesen ist: 6 fl. 3 kr. 10 Mark 37 Pf.
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Betreffend: Den Gesetzentwurf über die Ablösung der auf Waldungen haftenden Berechtigungen.
Friedberg den 6. November 1874.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Wald besitzenden Gemeinden. Den Ständen des Großberzogthums ist vor Kurzem ein Gesetzentwurf mitgetheilt worden, nach welchem alle auf eine Dienstbarkeit oder
eine Reallast sich gründenden, auf Waldboden haftenden Berechtigungen
zur Weide, zur Mast, zum Bezug oder Mitbezug von Holz oder Streu
mit Ausnahme der als Besoldung zu gewährenden Holzbezüge demnächst der Ablösung unterliegen sollen. Wir beauftragen Sie nun, um einer Auflage Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. vorigen Monats, zu Nr. M. d. J. 12255,
zu entsprechen, uns binnen drei Tagen anzuzeigen, ob und welche derartige Berechtigungen etwa auf den Ihrer Gemeinde angehörigen Waldungen
haften und welchen ungefähren Werth dieselben haben.
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Deutsches Reich.
Darmstadt. Das Großherzogliche Regier. sungsblatt Nr. 53 enthält:
1. Gesetz, die Witlwen- und Waisenkasse der Volks⸗ sschullehrer betreffend.
lehrer Dr. Franz Preiser zu Worms zum Lehrer an der Realschule zu Mainz, den Bau-Accessisten Julius Lehr von Gießen zum ordentlichen Lehrer an der Realschule zu Alzey, den Reallehter Johannes Eduard Würth zu Bingen zum Lehrer an der Realschule zu Friedberg und den Gymnasiallehramts-Accessisten, Ur. Carl Nies aus
11. Bekanntmachung Proßh. Ministeriums des Innern, Gießen zum Lehrer an der Realschule zu Bingen— am
bie Statuten des Gewerbvereins für das Großherzogthum Hessen beireffend.
III. Ordens verleihungen.
IV. Erchächtigungen zur Annahme und zum Tragen sstemder. Orden.
V. Namens veränderungen.
VI. Otensinachtichten. Seine Königliche Hoheit der Oroßberzog haben allergnädigst geruht: am 12. October
30. October den Gymnasiallehramis-Accessisten Ur. Theo⸗ dor Friedrich Schweisgur aus Busenborn, im Kreise Schotten, zum Lehrer an der Realschule zu Darmstadt, den Schulamts-Aspiranten Heinrich Völsing aus Dams hausen, im Königreich Preußen, zum Lehrer an der Realschule zu Darmstadt, unter Belassung in der Kategorie der Volksschullebrer zu ernennen. Am 14. October wurde dem Pfarrverwalter Jacob Blankenberger die kattolische
den Inspector ber Slabischulen zu Offenbach, Dr. Fried- Pfarrstelle zu Dalsheim, im Decanate Worms, übertragen.
VIII. Cbaraktereriheilungen. Seine Königliche Hoheit der Großberzog haben allergnädigst geruht: am 2. Oet, dem Musiklehrer au der Landes ⸗Univerfltät, Adolph Felchner, den Character als„Musikdirectot“ und am 16. October dem evangelischen Diakenus Meyer zu Fried⸗ berg den Character als„Pfarrer? zu verleihen.
IX. Versetzung in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großberzog baben allergnädigst geruht; am 20. October den Lehrer an der ersten evangelischen Schule zu Vielbrunn, Lorenz Küßner, auf sein Nachsuchen in den Rubestand zu versetzen.
X. Concurrenzerössnung. Erledigt ist: die evangelische Schulstelle zu Liederbach, im Kreise Alsseld, mit einem jährlichen Gebalte von 400 fl.
Darmstadt. Am 30. October wurden der
nich Wilbelm Sommerlad, zum Director und ersten Lehrer Am 21. October wurde dem Geometer 2. Classe Hauck Gerichtsaceesist Dr. Friedrich Mayer aus Worms an ber höheren Töchterschule zu Ossenvach, am 14. Ocl. aus Schaaspeim das Palent als Gcometer 1. Classe sür zum Advokat-Anwalt bei dem Bezirksgericht Alzep,
den Gymmasiallehrer Dr. Carl Ludwig, Schall, unter Ent-[den Kreis Dieburg und am 22. Oct. dem Bezirksbauauf—
webung von ber ihm übertragenen Stelle eines Lehrers seher Wenck zu Assenheim un cem Eymnastum zu Gießen,
Gymnasium zu Nainz,— am 16. Oct. den Gymnasial'“ VII. Dienstentlassung.
zum Lehrer an dem 2. Classe für den Kreis Friedberg ertheilt.
und am 3. Nov. die Landg.-A ledrich Hi 1 1 5 0 g.-Assessoren Friedrich Hirsch 5 0 Langen und Eduard Bogen in Vilbel zu Stadtg.“
Assessoren bei dem Stadtgericht Darmstadt ernannt.
das Patent
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