Ausgabe 
25.3.1873
 
Einzelbild herunterladen

Deutsches Reich. i Darmstadt. Das Großherzogliche Regie- rungsblatt Nr. 12 enthält: 5 Die Rechnungs⸗Ablage über die Verwendung der für das Jahr 1870 in dem Großherzogthum Hessen ausge- schriebenen Brandentschädigungsbeiträge. 5 Darmstadt, 20. März. Der wesentlichste Inhalt des den Ständen vorgelegten Schulgesetzes ist folgender: Als Aufgabe der Volksschule wird bezeichnet: Der Jugend durch Unterricht und Er⸗ ziehung die Grundlagen sittlicher, religiöser Bildung und die für das buͤrgerliche Leben nöthigen allge⸗ meinen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewähren. Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame, für die Kinder sämmtlicher Angehörigen der politischen Gemeinde, die auch für die Kosten aufzukommen hat, bestimmt. Sind in einer Gemeinde 30 schul⸗ pflichtige Kinder, so ist dieselbe zur Errichtung einer öffentlichen Volksschule verpflichtet. Nur in Ausnahmefällen kann es gestattet werden, mehrere Gemeinden zu einer Schulgemeinde mit gemein-

schaftlichem Lehrer zu vereinigen. In einer Schule

sollen nicht mehr als 80 Kinder unterrichtet und soll nicht länger als täglich sechs Stunden Unter- richt ertheilt werden. Der Religions⸗Unterricht findet stets nach Confessionen getrennt statt. In Gemeinden, in welchen zwei oder mehrere Schulen und verschiedene Confessions⸗Gemeinden vorhanden sind und in welchen die Schulen seither nicht als gemeinsame, sondern als confessionell getrennte zu⸗ nächst für die Angehörigen jeder einzelnen der verschiedenen Confesstons Gemeinden bestanden haben, verbleibt diese Einrichtung unter Verpflich- tung der politischen Gemeinde zur Bestreitung der Kosten dieser Schule so lange, als nicht durch die Vertreter der politischen Gemeinde und die Schul- vorstände der betheiligten Confessions⸗ Gemeinden die Vereinigung zu gemeinsamen Schulen beschlossen wird. In der Volksschule wird gelehrt: Religion, Lesen und Schreiben, Rechnen, deutsche Sprache, Geschichte, Erdkunde, Naturkunde, Gesang, Zeichnen und wo möglich Turnen, und für Mädchen noch weibliche Handarbeiten. Die Bestimmung der Lehrmittel ist Sache der obersten Schulbehörde; Religionsbücher, welche die kirchlichen Behörden zu bestimmen haben, dürfen gegen Einsprache des Ministeriums nicht gebraucht werden. Hinsichtlich der Fortbildungsschulen ist bestimmt, daß, wo es die örtlichen Verhältnisse irgendwie gestatten, solche zu errichten sind, und daß in denselben an mindestens vier Abendstunden in den vier bis fünf Winter- monaten Unterricht ertheilt werden soll, und zwar zur allgemeinen Fortbildung der Schüler und deren Befestigung in Kenntnissen und Fertigkeiten, welche für das bürgerliche Leben vorzugsweise von Vortheil sind, womit aber die Exrichtung von erweiterten Volksschulen(Bürgerschulen, Mittel- schulen 1c.) nicht ausgeschlossen ist. Die Schul- pflicht dauert acht Jahre, vom vollendeten sechsten Lebensjahre an. Bei ungerechtfertigter Versäumniß werden die Eltern, bezw. deren Stellvertreter, ge⸗ straft, Ebenso kann der Besuch der Fortbildungs⸗ schule nach dem Austritt aus der Volksschule noch drei Jahre für bindend erklärt werden, und es sind auch in diesem Fall bei Nichtbesuch Strafen zu⸗ lässig. Lehrherren, Arbeitgeber u. s. w. haben die zum Besuch der Fortbildungsschule erforverliche Zeit bei Strafe zu gewähren. Hinsichtlich der Aus bildung der Lehrer bleibt der Entwurf im Wesentlichen bei den seither gültigen Bestimmungen; zugesagt wird die Errichtung von Lehrerinnen- Seminarien. Die definitive Anstellung ist von dem Bestehen der vorgeschriebenen Prüfungen und dem 24. Lebensjahr abhängig. Mitglieder geist- licher Orden oder ordensähnlicher Congregationen können an öffentlichen Volksschulen als Lehrer oder Lehrerinnen keine Verwendung finden. Der Lehrer ist verpflichtet, abgesehen von Turnen, wöchentlich 32 Stunden Schulunterricht zu halten, außerdem auf Verlangen noch 6 Stunden an der Fortbildungsschule zu wirken, sowie die mit der betreffenden Stelle verbundenen Functionen als Organist oder Cantor zu versehen, wogegen er den Dienst des Glöckners oder sonstige niedere Kirchendienste für die Zukunft nicht mehr zu ver⸗ sehen hat. Lehrerinnen bedürfen zu ihrer Verehe⸗

lichung bie Zustimmung der obersten Schulbehörde. Generale, der Hofslaaten. der Präsidien ves Reichs⸗

Sodann ist das Verfahren über die Entlassung und Suspension vom Amte in sehr detaillirter Weise geregelt, was bisher nicht der Fall war. Das Ortsschulwesen wird vom Schulvorstand, dessen Mitglieder der Bürgermeister, der Geiftliche, ein von der Regierung zu benennender Schulin⸗ spector, der dienstälteste Lehrer und eine Anzahl Gemeinde⸗Mitglieder sind, beaufsichtigt, dasjenige des Kreises von der Kreis⸗Schuleommission, be⸗ stehend aus dem Kreisrath, drei vom Kreisaus⸗ schuß zu wählenden Mitgliedern, den Bürgermeistern der über 10,000 Einwohner zählenden Städte des Kreises und einem oder mehreren Schulln⸗ spectoren. Lehrer sind hier ausgeschlossen. Dje oberste Leitung des Schulwesens ressortirt unter dem Ministerium des Innern und wird entweder von einer Behörde oder einer besonderen Abtheilung ausgeübt. Sache jeder Gemeinde. Als Maximum wird indeß in kleineren Gemeinden ein solches von 2, bezw. 4, in größeren ein solches von 6 fl. festgesetzt. -Nach demReichs⸗Anzeiger sind Winter, Sec.⸗Lt. vom 1. Gr. Inf. Regt. Nr. 115, zum Pre- Lt.; Heydacker, Pr.⸗Lt. vom 2. Gr. Inf. Regt. Nr. 116, zum Hauptmann und Comp. Chef; Freiherr Röder von Diersburg I., Sec. Lt. von demselben Regiment, zum Pr. Lt. befördert; Parish, unter dem gesetzlichen Vorbehalt ausge schiedener Sec.⸗Lt., zuletzt im 1. Gr. Drag.⸗Regt. Nr. 23, in die Kategorie der Res. Off. versetzt und als solcher dem genannten Regiment zuge- theilt worden.

Nach einer Mittheilung sind dem Finanz⸗ Ausschuß der zweiten Kammer vom Ministerium des Innern bezüglich des Vollzugs des neuen Ge⸗ setzes von 1872 über Aufbesserung der Volks⸗ schullehrer sehr befriedigende Aufklärungen gegeben worden. Ministerial⸗Director v. Starck versicherte nämlich, daß die rückständige Aufbesserung für 1872 jetzt schon in der größeren Hälfte der Kreise ausbezahlt sei und in den ersten Wochen überall bezahlt sein werde.

Die Stände werden im Juni und zwar zunächst aus Anlaß der Feier des 25 jährigen Regierungsjubiläums des Großherzogs hier wieder zusammentreten.

Der Abg. Schaub hat einen selbstständigen Verfassungsentwurf der evangelischen Kirche aus⸗ gearbeitet. Derselbe ist im Druck erschienen und wird der Landessynode zugehen.

Bad⸗ Nauheim. Am 20. d. M. fand die Uebergabe des Kurhauses, der beiden Restaurations⸗ locale und sämmtlicher dazu gehörigen Mobilien von der Spielgesellschaft an den Fiscus statt. Vertreter des Staates waren dabei die Herren Salineninspector Weiß, Brunnendirector Tecklen⸗ burg, Geh. Medicinalrath Dr. Bode, Bürgermeister Schutt und Hofgerichts⸗ Advokat Seyd, Vertreter der Gesellschaft die Herren Directoren Viali und Guntz, sowie Herr Hofgerichts⸗Advokat Curtman.

Berlin, 21. März. Der Reichstag erledigte ohne Debatte einige Wahlprüfungen und überwies die Rechnungen des allgemeinen Haushalts des norddeutschen Bundes pro 1867, 1868 und 1869 an eine Commission.

21. März. Das Abgeordnetenhaus nahm das Gesetz über den Austritt aus der Kirche in dritter Berathung ohne Debatte an, ebenso das

Nothstandsgesetz für die durch die Sturmfluth Be⸗

schädigten. Ferner wurde genehmigt: Der Bericht über die Verwaltung der Staatsschulden, die Nachweisungen für die Dispositionsfonds für Staats⸗Eisenbahnen, die Staatshaushalts-Rech⸗ nungen pro 1868, die Gesetze über die Abgrenzung des Jade⸗ Gebiets, die Abänderung des allge- meinen Berggesetzes, sowie die Aufhebung ver schiedener Gesetze und Verordnungen der Stadt Frankfurt a. M. Der Prästdent gab darauf eine Uebersicht über die erledigten und noch zu erledi⸗ genden Gesetze. Nächste Sitzung unbestimmt, doch nicht vor Ostern.

22. März. Der Kaiser empfing im Laufe des Vormittags die Glückwünsche der königlichen Familie, der anwesenden deutschen Fürsten und anderer fürstlichen Personen, der Minister, der

Die Erhebung eines Schulgeldes ist

1

regimenter.

Auf dem Artillerie⸗ Schießplatz bei Tegel

finden dieser Tage Schießversuche gegen einen Panzerdrehthurm statt.. Verläßlichem Vernehmen nach sollen die Panzerthürme beim weiteren Aus⸗ bau der Befestigung von Metz ihre erste Auwen⸗ dung finden.

DerStern Correspondenz zufolge, hat

der Bundesrath den Antrag Württembergs, die Kosten für Ausrüstung der Armee mit neuen Ge⸗ wehren und Geschützen, für die Neuformation und für bauliche Einrichtungen als Reichssachen anzu⸗ sehen und aus Reichsmitteln zu bestreiten, abgelehnt. DerReichsanzeiger veröffentlicht das Gesetz vom 13. März betreffend die Verwendung von 12,774,000 Thlrn. aus den Verwaltungs- Ueberschüssen des Jahres 1872 zur Tilgung der proc. Staatsanleihen von 1848, 1854, 1855, 1857 und 1859 und der nassauischen Staats⸗ anleihe von 1861. Der Finanzminister wird den Zeitpunkt der Aufkündigung bestimmen. Leipzig. Auf Grund des Antwortschreibens des Präsidenten des Buchdruckerverbandes an den Ausschuß des Buchdruckervereins fanden Unter⸗ handlungen statt, welche eine baldige, sowohl Principale wie Gehülfen befriedigende Beendigung des Buchdruckerstrikes in Aussicht stellen. Die darauf bezüglichen Vorschläge werden der am 24. d. Mts. in Weimar stattfindenden General- versammlung des Buchdruckervereins vorgelegt.

Ausland.

Frankreich. Paris.Journal officiel veröffentlicht ein Verbot, betreffend die Ausfuhr und den Transit von Waffen, Munition und Kriegsmaterial jeder Art über die spanische Grenze oder nach der spanischen Küste.

Gutem Vernehmen nach hat die Regierung in Folge spanischer Reclamationen befohlen, daß jetzt der Befehl vom Oetober 1872, welcher Don Carlos von französischem Gebiet ausweist, aus- geführt werde. Die Regierung reclamirte ihrer⸗ seits lebhaft in Madrid wegen der französischen Unterthanen von Insurgenten zugefügten Gewalt.

Anläßlich des neuen Räumungs⸗Vertrages fanden nur in Nancy anti⸗deutsche Kundgebungen statt. Zwei Personen, welche deutsche Offiziere insultirten, wurden verhaftet.

Großbritannien. London. DerMor⸗ ning Post sind Nachrichten aus Mexiko zuge⸗ gangen, denen zufolge sich etwa 3000 Insurgenten unter dem Befehle von Martinez der Stadt Ro- sario bemächtigt hätten. Regierungstruppen waren indeß gegen die Insurgenten aufgebrochen und hatten denselben in einem Gefechte erhebliche Ver⸗ luste an Todten und Verwundeten beigebracht.

20. März. Im Unterhause kündigte Gladstone an, daß das Gesammt⸗Cabinet im Amte bleibt und die Geschäfte nach den bisherigen Grund⸗ sätzen leiten wird. Dasselbe rechne auf die Unter⸗ stützung der liberalen Partei. Im Oberhause gab Granville dieselbe Erklärung ab, wie Glad⸗ stone im Unterhause. Der Herzog von Richmond verwies auf die von Disraeli im Unterhause dar⸗ gelegten Gründe, welche die Conservativen von der Bildung eines Cabinets abgehalten hätten.

Italien. Florenz. Anhaltende Regengüsse lassen die Gefahr einer Ueberschwemmung für Ober⸗ und Mittel- Italien besürchten. Arno und Po schwellen an. Die Regierung und Localbehörden treffen Vorsichtsmaßregeln.

Donaufürstenthümer. Bukarest. Von der unteren Donau wird von bedenklicher Gährung unter den Bulgaren berichtet. Die Pforte hatte ihnen zuerst ihre kirchliche Unabhängigkeit gewähr⸗ leistet, nachträglich aber den betreffenden Ferman zurückgenommen, wogegen die Bulgaren heftig protestiren. Aus der Sprache, die in diesen Schrift⸗ stücken geführt wird geht hervor, daß die Bulgaren für die Erhaltung des alten Fermans, also des Exarchats, alle erdenklichen Opfer zu bringen bereit und entschlossen sind. Die Pforte, welche den Ferman auf jeden Fall annulliren will, gibt sich auch keinen Täuschungen hin und sieht sich auf alle Fälle vor.

und Landtags, sowie der Commandeure der Leib

0 0

Gre Verb beabf für Unter fache

an 7 berrs sortn bon cnißh Sei

21. lusch zeich des und Tat!

auf! 0 6 fiche Keil des

führ Web Ver Uies

Nicht nur werden gerade jetzt

alle Donaufestungen armirt, ein Lager bei Schumla

a 1 Cu eme mt rg dem Be⸗ Jun Ori