Ausgabe 
10.7.1873
 
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1873.

Donnerstag den 10. Juli.

M 79.

Oberhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile wird mit 3 kr., resp. 1 Sgr., berechnet.

0 Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Uebersicht der bis jetzt eingegangenen. Beiträge für das den Angehörigen und Gefallenen der Großh.

Hess. 25. Division zu errichtende Denkmal.

Friedberg am 8. Juli 1873.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Wir sehen der sofortigen Erledigung unserer Verfügung vom 18. a f B.

Juni d. J. entgegen. 1 1

K

Haas, Kreisagssessor.

Reglement,

betreffend die Reinhaltung der

Nach Anhörung der Ortspolizeibehörde und mit Genehmigung Groß herzoglichen Ministeriums des Innern vom 23. Juni 1873 zu Nr. M. d. J. 6325, unter Aufhebung des von uns unterm 31. Dezember 1868 erlassenen Reglements, wird betreffs der Reinhaltung der Ortsstraßen zu Bad ⸗Nauheim Folgendes verordnet:

§. 1. Jeden Mittwoch und Samstag müssen sämmtliche Straßen gehörig gereinigt und der zusammengekehrte Schmutz von der Straße weg- gebracht werden, außerdem ist diese Reinigung, so oft dies die Ortspolizei⸗ Behörde besonders anordnet, vorzunehmen.

Die Straßengossen sind jeden Morgen auszukehren und, wo nöthig, mit Wasser auszuspölen. 0

Bei trockner Witterung müssen die Straßen, insbesondere diejenigen, deren Fahrbahn oder Banquette nicht mit Schichtenplaster versehen sind, von den zur Reinigung Verpflichteten zur Unterdrückung des Staubs in der Zeit vom 1. Mai bis Ende September täglich zweimal oder so oft es die Ortspolizei-Behörde anordnet, mit reinem Wasser begossen werden.

Das Reinigen der Straßen und Plätze muß vor Einbruch der Nacht vollzogen sein.

Fällt auf den Reinigungstag ein christlicher Feiertag, so geschieht die Reinigung an dem nächstvorhergehenden Werktage.

Sollte Schnee gefallen sein, so fällt die vorerwähnte Verbindlichkeit

zur Straßenreinigung bis zu eintretendem Thauwetter weg. Statt dessen muß aber der Schnee von den Banquets zunächst der Häuserreihe in einer Breite von 4 bis 5 Fuß in der Weise entfernt und weggekehrt werden, daß dadurch keine Anhäufung des Schnees in der Fahrbahn veranlaßt wird.

Bei entstehendem Glatteise müssen die Fußpfade zunächst der Häuser⸗ reihen, von denen, die zur Reinigung der Straße verpflichtet sind, mit Sand, Sägmehl oder dergleichen bestreut werden.

In gleicher Weise haben dieselben auf Aufforderung der Polizei- Behörde sofort das Eis auf den Straßen aufzuhauen und, wo es nicht auf Gemeindekosten geschieht, wegzuschaffen. 0

§. 2. Die Reinigung und Begießung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden und Grundstücken und dazu gehörigen Höfen, Gärten und Plätzen an dieselben angrenzen, dergestalt ob, daß sie diese Reinigung längs deren Ausdehnung an der Straße hin und bis in die Mitte derselben, das ist die Mitte der Fahrbahn, besorgen lassen müssen. Durchkreuzen sich zwei Straßen, so hat jeder der anstoßenden Nachbarn auch noch den Theil der Kreuz- straße reinigen zu lassen, welcher an seiner Hofraithe liegt. In der Regel ist nur der betreffende Eigenthümer dafür, daß die Reinigung ordnungsmäßig geschieht, verantwortlich und es kann, wenngleich ihm freisteht, mit

Ortsstraßen zu Bad⸗Nauheim.

Miethsleuten oder anderen Personen wegen Straßensäuberung eine Privat übereinkunft zu treffen, eine solche doch nur privatrechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthümer aber vor der Unterlassungsstrafe nicht schützen.

§. 3. Nur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigenthümers auf Andere über, nämlich:

1) wenn cine Hofraithe sich im Nießbrauche von Jemand befindet, auf den Nießbraucher,

2) wenn sie als Besoldungstwohnung hingegeben ist, auf den Be soldungsinhaber,

3) wenn sie der Eigenthümer, ohne selbst darin wohnen zu bleiben, im Ganzen an eine Familie vermiethet und daß dies geschehen, der Polizei-Behörde angezeigt hat, auf den Miether.

§. 4. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden, insoweit die Bestimmungen des vorstehenden§. nicht darauf Anwendung finden, liegt den betreffenden Verwaltungs vorständen ob. 5

§. 5. Ist eine Straße nicht über 6,25 Meter breit und auf der einen Seite kein Besitzthum vorhanden, dessen Eigenthümer oder Inhaber nach den vorstehenden Bestimmungen zur Reinigung verpflichtet wäre, so ist der Eigenthümer oder Inhaber(siehe§. 3 und 4) der gegenüber⸗ liegenden Hofraithe verbunden, die Straße nicht nur bis zur Mitte, sondern vollständig auf beiden Seiten reinigen zu lassen.

§. 6. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vor⸗ stehenden Vorschriften für einen Andern keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und der Plätze um die öffentlichen Brunnen, soll auf Kosten der Gemeinde geschehen.

§. 7. Es ist verboten bei der Straßenreinigung dem Nachbar den Unrath zuzuführen. Dagegen müssen die aufstoßenden Nachbarn die Stelle, wo sie angrenzen, insbesondere die aufstoßenden Rinnen und Gossen der⸗ gestalt säubern, daß kein Koth und Unrath dazwischen liegen bleibt.

§. 8. An den unmittelbar auf die Straße gehenden Dachkandeln oder Dachrinnen müssen Röhren angelegt werden, welche bis auf 0,25 Meter von dem Straßenpflaster herabreichen.

Uebertretungen dieses Reglements werden nach§. 366 pos. 10 des Reichs⸗Straf-Gesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 20 Thalern oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Friedberg den 20. Juni 1873.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. B d. K.: Haas, Kreisassessor.

Beireffend: Die Tollwuth der Hunde.

Bekanntmachung.

In Melbach het sich eine der Tollwuth verdächtige gelbe Doggen Hündin gezeigt und daselbst mehrere Hunde gebissen, ohne daß man der selben habhaft werden konnte..

Wir haben deshalb für die Orte Melbach, Södel, Wölfersheim, Beienhtim und Dorheim das Einsperren aller Hunde versügt, was unter Hinweis auf die unlen abgedruckten einschlägigen Artikel des Polizeistraf⸗ gesetzbuchs mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird,

Friedberg am 8. Juli 1873.

auf die bezeichnete Dogge zu fahnden, sie im Betretungsfalle unschädlich zu machen und davon hierher bezw. bei der nächsten Bürgermeisterei sofort Anzeige zu machen.

Die Großb. Bürgermeistereien der oben genannten Gemeinden haben die angeordnete Maßregel alsbald ortsüblich publiciren zu lassen, den Be⸗ folg anzuzeigen und wird Ihnen sowohl, wie der Gendarmerie, strenge Ueberwachungen und Anzeige von Zuwiderhandlungen anempfohlen.

Aae tz Kreisamt Friedberg.

0**

Haas, Kreisassessor. Auszug aus dem Polizei-Straf-Gesetzbuch.

Artikel 259. Wenn bei einem Hunde oder bei einem andern Thiere die Wuth (Wasserscheu) ausbricht, oder auch nur Anzeichen des drohenden Ausbruchs der Wuth sich einstellen, so ist der Elgenthümer oder Besitzer, oder derjenige, dessen Obhut das Thler anvertraut ist, sobald ihm dieses bekannt wird, verpflichtet, das Thier gehörig

zu verwahren und die Anzeige bei der Polizeiverwaltungsbehörde zu machen, widrigen⸗ falls denselben eine Strafe von 5 bis 20 fl. trifft. Es ist zwar auch dem Eigen- thümer u. s. w. eines von der Wuth befallenen Thieres unbenommen, dasselbe sogleich zu tödten, er muß aber auch in diesem Falle den Cadaver gehörig verwahren und der