Donnerstag den 8. Mai. l 53.
Oberhessischer Anzeig
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Di itzeil;* 3 1 Erschei wird mit 3 1 995 berechnet. Kreisblalt für den Artis Friedberg. Dienstag, e Samstag.
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e die Maß und Gewichts⸗ Ordnung, insbesondere die Beschaffenheit an der Schankgefäße betreffend.
Obygleich seit der Inkrafttretung der deutschen Maß⸗ und Gewichts ordnung vom 17. August 1868 und der Großherzoglichen Verordnung remden dil Beschaffenheit der Schankgefäße betreffend, vom 10. Oktober 1871, bereits über ein Jahr verflossen ist, wird von den betreffenden m Oschäftstreibenden den Vorschriften über die Schankgefäße doch noch in sehr geringem Maße nachgelebt. An vielen Schankgefäßen befindet
si der Eichstrich zu nahe am Rande; die benutzten kleineren Gefäße sind theilweise gar nicht geeicht; vielfach sind ganz unzulässige fäße, wie z. B. bei dem Ausschank von Bier die ¼ Schoppengläser, im Gebrauch.
an we die Es gibt uns dies Veranlassung in eindringliche Erinnerung zu bringen, daß nach 8. 5 der Eichordnung für das Deutsche ice Gli Reich nur folgende kleinere Flüssigkeitsmaße für den öffentlichen Verkehr zur Eichung und Stempelung zugelassen werden: sein Ei, 2 Liter- 4 Schoppen des früheren Großherzoglich Hessischen Maßes. öältvisse 1% Liter- 2 Schoppen„„. 5 75 775 U get 7 Liter= 1 Schoppen„ 77 7 7 77 tun vil ½ Liter S /½ Schoppen„„ 7 1„ öchten r 7 Liter— ¼¼ Schoppen„ 77 7 5 7 wit sich! 71 Liter= 7s Schoppen„ 77 7 7 7 dann, be 7³ Liter= ½¼16 Schoppen„ 77 7 7 7 tten in d. Die erwähnte Großherzogliche Verordnung vom 10. Oktober 1871 bestimmt Folgendes: 1§. 1. Alle für den Ausschank von Wein und Bier in den c. bei Flaschen wenigstens 2 Centimeter
oß di dn irthschaften bestimmten Gefäße jeder Art müssen mit einem äußer⸗ unter dem oberen Rande liegen. n osssil 11 eingeschliffenen, eingeschnittenen oder eingebrannten Strich ver— F. 3. Den Wirthen ist freigestellt, diese Bezeichnung ihrer Schank⸗ , se na schen sein, welcher bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizon gefäße selbst vorzunehmen oder durch wen immer vornehmen zu lassen. bon G00 talen Ebene den Soll-Inhalt begränzt. Sie sind fuͤr deren Richtigkeit verantwortlich.
70n 524 Zulässig sind für den genannten Zweck nur solche Gefäße, deren§. 4. Jeder Wirth ist verpflichtet, vorschriftsmäßig geeichte
Ü⸗Inhalt einer der von der Maß- und Gewichts-Ordnung für und gestempelte Flüssigkeitsmaße von dem seinen Schankgefäßen ent⸗ beten Ne, det öffentlichen Verkehr zugelassenen Maßgrößen(siehe 8. 5 der sprechenden Inhalte im Schanklocal bereit zu halten, seine Schank⸗ ile zun Echordnung) entspricht. gefäße vor deren Gebrauch damit zu untersuchen, auch die seinen Badeg Schankgefäße von ½, ½ und ½1 Liter bedürfen keiner weiteren Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten nachzumessen, im Falle uber Bzeichnung ihres Inhalts. dies verlangt wird. 1 Babe Andere nach der Maß- und Gewichts-Ordnung zulässige Größen§. 5. Bei der polizeilichen Visitation der geeichten und ge⸗ 7. b. die sihd durch Einschleifen, Einschneiden oder Einbrennen nach Liter be- stempelten Flüssigkeitsmaße(§. 4) sind von den vorhandenen Schank⸗ velcht sih sonders zu bezeichnen. gefäßen beliebige Stücke herauszugreifen und der Prüfung zu unterstellen. nud. 2. Der Strich, welcher den Soll-Inhalt begränzt, muß:§. 6. Aus genommen von den vorstehenden Vorschriften ist der Fre a. bei Schankgefäßen für Wein wenigstens ½ Centimeter, Verkauf der in verkorkten Flaschen oder Krügen enthaltenen Weine 0 nah b. bei Schankgefäßen für Bier wenigstens 1 Centimeter, und Biere. 78, 1% Wir erwarten von den Interessenten, daß sie nach Ablauf von 4 Wochen sich angelegen sein lassen, nur vorschriftsmäßige Maße 869 8 führen, widrigenfalls sie die gesetzliche Strafe und Confiscation zu gewärtigen haben. 4 pa, Friedberg den 6. Mai 1873. eee Kreisamt Friedberg. f.
1 ie. be e ebend Die Maß⸗ und Gewichts ⸗Ordnung, insbesondere die Beschaffenheit der Schankgefäße. Friedberg am 6. Mai 1873.
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a% Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
15 1 0 die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Großherzogliche Polizei Verwaltung Bad-Nauheim, Großherzoglichen Polizei-Commissär 7. f zu Wickstadt und die Großherzogliche Gensdarmerie des Kreises.
* ö Indem wir die vorstehende Bekanntmachung gleichen Betreffs Ihrer besonderen Beachtung empfehlen, beauftragen wir Sie, nach Leeden, Alauf der darin bestimmten Frist alle einschlägigen Geschäftslocale einer strengen Revision zu unterwerfen und gegen etwaige Contra— eech bnienten unter Consiscation der vorschriftswidrigen Gefäße Anzeige zu erheben.
ln 4 Die Großherzoglichen Bürgermeistertien sind weiter angewiesen, die Bekanntmachung bei der Schelle publiciren und den Wirthen ze. bannen 10 loch besonders zur Kenntniß bringen zu lassen, auch den Befolg anzuzeigen. ea ne
öl Airefsen d: Die polizeiliche Aussicht über die Dienssboten, hier: die Gesindebücher. Friedberg am 5. Mai 1873. 72 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg un 0 die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Großh. Polizei⸗Verwaltung Bad⸗Nauheim und den Großh. Polizeicommissär zu Wickstadt. 5 Das im- Abdruck nachfolgende Aus schreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 20. v. M. zu Nr. M. d. J. 3356 theilen ur Ihnen zur Kenntnißnahme und Beachtung mit. 1 Ter a po p. Darmstadt, am 20. April 1873.
61 Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.
33 In seiner Sitzung vom 28. Februar d. J. hat der Bundesrath des deutschen Reichs auf Antrag der Königlich Preußischen Regierung 13 schlossen, daß fortan die in einzelnen Bundesstaaten zur Legitimation des Gesindes, sowie zur Eintragung der Zeugnisse der Dienstherrschaften 16 rgeschriebenen und rechtsgültig ausgestellten Gesindebücher(Dienstbücher) in dem gesammten Reichsgebiete zur Eintragung von 321 Denstzeugnissen fortbenutzt werden dürfen.. 15 ö Wir setzen Sie zur Bedeutung der Localpolizeibehörden hiervon in Kenntniß.
aon Stig rock. g v. Gagern.


