Ausgabe 
28.5.1872
 
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Die Gewerbsteuer I. und 2. Klasse Bezahlenden.

19) Johannes Krug, Fruchthändler zu Ockstadt.

20) Georg Weisensee, Müller zu Ossenheim.

21) Christian Altmannsperger, Fabrikant zu Reichelsheim. 22) Georg Huber, Müller zu Rödgen.

23) Isaak Rappolt, Kaufmann zu Friedberg. 41) Löb Kaufmann, Tuchhändler daselbst. 24) Elias Meyer, Kaufmann daselbst. 2) Israel Schönberg, Lumpenhändler zu Nieder⸗Wöllstabt. 43) Gabriel Rosenthal, Fruchthändler baselbst. 26) Isaak August Nauheim, Kaufmann zu Friedberg. 27) Ludwig Grödel, Kaufmann daselbst.

28) Seligmann Hirschhorn, Kausmann daselbst.

20) Amsel Grünebaum, Fruchthändler zu Bad⸗Nauheim. 47) Jacob Müller, Müller zu Griedel. 30) Ludwig Fürth. Kaufmann zu Friedberg. 31) Christian Meyer, Müller zu Schwalheim. 32) Kaspar Windecker, Müller zu Roͤdgen. 93) Georg Steinbäußer II. 34) Wilbelm Süffert, Apot 35) Emanuel Hessenberger I., Fruchthändler zu Staden. 53) Moses Süßmaun, Steinkohlenhändler zu Steinfurth. 18) Abraham Löwenthal, Pferdeh. zu Nieder- Wöllstadt. 36) Emaauel Hessenberger II., Fruchthändler daselbst.

1) Abrabam Haas, Fruchtbändler zu Boͤnstadt.

2) Markus Haas, Fruchthändler daselbst.

3) Faist Löwenthal II., Fruchtbändler daselbst.

) Georg Müller, Müller zu Bruchenbrücken.

5) Isaak Stern, Fruch thändler daselbst.

6) Jadig Grödel II. zu Friedberg.

7) Mayer Hirsch, Ellenwaarenhändler daselbst.

8) Emanuel Löb, Fruchthändler daselbst.

9) David Mayer, Fruchthändler daselbst.

10) Lob Oppenbeimer, Fruchtbändler daselbst.

11) Hermann August Schimpff, Buchbäudler daselbst. 12) Karl Emil Scriba, Buchbändler daselbst.

13) Moritz Stahl, Fruchthändier daselbst.

14) Baruch Stern, Meolbändler daselbst.

15) Jacob Stern, Fruchtbändler daselbst. 16) David Levi, Ellenwaarenhändler zu Bad⸗Nauheim. 17) Karl Wenzel II., Buchhändler zu Nieder-Florstad!.

37) Georg Hölzer, Ellenwaarenhändler zu Butzbach. 38) Collekior Moritz Kuhl, Buchbändler daselbst.

40) Salomon Fröhlich, Fruchthändler daselbst. 42) Wolf Lich tenstein, Fruchthändler daselbst.

44) Kaufmann Rosenibal, Fruchthändler daselbst. 45) Philipp Reinter, Müller zu Gambach. 46) Friedrich Wagner. Müller daselbst.

48) David Bär II., Fruchthändler daselbst.

49) Abraham Kaufmann II., Fruchth. zu Nieder⸗Weisel. 50) Liebmann Krämer I., Fruchthändler daselbst.

51) Heinrich König XI., Fruchthändler zu Ober⸗Mörlen.

Bierbrauer zu Friedberg. 52) Friedrich Sames, Apotheker zu Rockenberg.

heker zu Assenheim.

54) Heinrich Dietz II., Müller zu Griedel.

Betreffend: Die Wechselßempelsteuer.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

Friedberg den 25. Mai 1872.

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Großh. Polizeiverwaltung Bad-Nauheim und den Großh. Polizei⸗Commissär in Wickstadt. Von der nachstehenden Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 17. d. Mis. zu Nr. M. d. J. 5920 geben wir Ihnen hiermit zu Ihrem Bemessen unter der Auflage Kenntniß, diesem Gegenstande Ihre volle Aufmerksamkeit zuzuwenden.

J. B. f Haas,

d. K.

Kreis ⸗Assessor.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.

Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. August v. J., betreffend die Ausgabe von Reichsstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer, (Reichsgesetzblatt Nr. 35 von 1871 S. 323.) neue Reichs wechsel⸗ stempelmarken eingeführt und seit dem 15. August v. J. zum Ver⸗ kauf gelangt waren, kamen nach einer Mutheilung des Reichs⸗fanzler⸗ amtes alsbald eine Anzahl Fälle zur Entdeckung und Verfolgung in denen dergleichen Marken mit einem früheren Cassationsdatum, als dem der Einführung beziehungsweise Debitirung zur Versteuerung von Wechseln verwendet, also offendaͤr nachträglich verbraucht und mit falsch datirtem Cassationsvermerk versehen waren.

Es handelte sich dabei fast überall um sogenannte Deckungs⸗ wechsel, welche meist in der Hand des Remittenten bleiben und nicht weiter begeben werden.

Da nicht zu bezweifeln ist, daß in zahlreichen Fällen die Stempel marken im Widerspruch mit der Vorschrift in§. 6. des Gesetzes

vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer,(Bundes⸗ gesetzblatt Nr. 21 von 1869 S. 193.) erst dann nachgeklebt wer⸗ den, wenn gelegentlich einer Protesterhebung die Wechsel produ⸗ cirt werden müssen, dieser Ucbelstand aber schwerlich ganz zu beseitigen ist, so lange den Privaten die Cassation der Stempel, marken überlassen bleibt, so muß es um so mehr erwünscht er⸗ scheinen, die durch die Ausgaben der Reichsstempelmarken gebotene Gelegenheit zur Entdeckung solcher Contraventionen benützen zu können. Obgleich nun seit der Ausgabe der Reichs⸗Wechselstempelmarken be⸗ reits eine Reihe von Monaten verflossen ist, so dürfte es dennoch von Erfolg sein, vorkommende Wechsel einer besonderen Prüfung dahin zu unterwerfen, ob dieselben nicht Reichsstempelmarken tragen, deren Cassationsvermerk ein Datum führt, das der Ausgabe der Reichs⸗Wechselstempelmarken vorausgeht.

Bechtold. Rautenbusch.

Betreffend: Die Fankirung portopflichttger Correspondenz zwischen den Behörden verschiedener Bundesstaasen.

Friedberg den 24 Mal 1872.

Die Großherzogliche Kreisschulcommission Friedberg an die Schuloorstände des Kreises. Auf Ersuchen Großh. Oberstudien Direction theilen wir Ihnen nachstehend ein in rubr. Betreffe unterm 25. d. M. an die Großh. Kreisämter erlassenes Ausschreiben zu Ihrem Bemessen in eintretenden Fällen unter dem Anfügen mit, daß das in dem letzteren angezogene

Ausschreiben vom 30. October 1871 seinem Inhalte nach in Ne. 131 selben Jahres), worauf wir Sie biermit kurzer Hand verweisen, zum

J. B.

Haas,

des Oberhessischen Anzeigers von 1871(Verf. vom 4. November des⸗ Abdrucke gelangt ist.

d. K.: Kreisassessor.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.

Mit Bezug auf unser in obigem Betreff Ihnen zugegangenes

Ausschreiben vom 30. October 1871 zu Nr. M. d. J. 4850 bemerken

wir Ihnen, daß die Wirkfamkeit der fraglichen, Ihnen mitgetheilten Bundesrathsbeschlüsse sich nur auf die Staaten des ehemaligen Norddeutschen Bundes, Südhessen und Baden nicht auch auf Bayern und Württemberg erstreckt und daß es hinsichtlich des Verkehrs mit Bayern und Württemberg bis auf Weiteres lediglich bei den Bestimmungen des deßfallsigen Vertrags vom 23. November 1867 Regierungsblatt von 1868 Nr. 4 S. 61 sein Bewenden behält.

Sie wollen sich hiernach bemessen und die Großh. Bürgermeistereien Ihrer Kreise, sowie die Ihnen sonst untergeordneten Behoͤrden

entsprechend bedeuten Darmstadt, am 25. April 1872.

v. Bechtold. Rautenbusch.

Polizei r

eglement.

Hetreffend: Die Benutzung des Promenadewegs nach der Ludwigs⸗Quelle zu Bad⸗Nauhtim.

Auf Antrag der Lokalpolizeibebörde und mit Genehmigung Groß, herzoglichen Ministeriums des Junern vom 16. Mai d. J. zu Nr. M. d. J. 5,082 wird hiermit verordnet:

Die Benutzung des von der Hauptstraße jängs den Aulagen am Karlsbrunnen und dem Salinenzimmerhofe sowie von der Ulabrücke am Salinengeschirrhofe auf dem rechten Usaufer nach der Lurwigs Quelle führenden Promenade wegs ist für Reiter und für Fahrwerke aller Art, mit Ausnahme solcher, welche zum Transport von Kranken oder von Kindern dienen, oder wegen Bewirthschaftung der an

liegenden Gärten, Aecker und Betriebsanlagen erforderlich sind, verboten.

Zuwiderhandlungen unterliegen der Bestrafung nach§. 366 pos. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen.

Friedberg am 24. Mai 1872 f

Großherzogliches 1 Friedberg. B. 5

Ha a 8 9 5 Kreisassessor.

Dienstnachrichten aud

dem Kreise Friedberg.

Adam Hardt III. von Wötfersheim wurde auf deu Jagdschutz in der Gemarkung Wölfersheim verpflichtet. Heinrich Groß von Rockenberg wurde als Feldschutze für diese Gemarkung ernanyt und in Pflichten genommen.

B. Friedbert im Mai 1872. Mit der Wieder- reichen Angehörigen des Vogelgeschlechtes, auch überaus] Schöne mit dem Nützlichen in ihrer Wirksamkeit verbin⸗ kehr derschönen Jahreezekt haben sich auch in Flur nützlich durch das Wegfangen einer Menge für dle denden oder dech mindestens das Letztere slistenden Be⸗

und Wald unsere besieberten Sänger wieder eingestellt und wie sie mit ihren hellen Stimmen das Ohr und Ge müth eines jeden fühlenden Menschen erfreuen, so er⸗

Landwirihschaft und den Gartenbau höchst schädlicher In- wohner der Lüfte mit allen Mitteln zu schützen und zu sekten. Es ist daher die Pflicht eines Jeden, dem die hegen. Leider wird ihnen jedoch ein solcher Schutz, trotz Anmutb der ihn umgebenden Natur und das Gedeiben aller in die Oeffentlichkeit gelangenden Beleyrungen und

weisen sie sich größtentheils, neben anderen weniger gesang- der Früchte menschlicher Arbeit am Herzen liegt, jene das Ermahnungen noch keineswegs in dem erwünschten Maße

39) Jacob Wilhelm August Weickhard, Buchhändler das.

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