Ausgabe 
27.2.1872
 
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1872.

Dienstag den 27. Februar.

N 24.

Oberhessischer Anzeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag

Für den Monat März kann

auf den Verlags-Expedition mit 10 kr., bei den Poststellen mit 16 kr. abonnirt werden.

Oberhessischen Anzeiger bei der

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Amtlicher Theil.

Betreffend: Zeitungsbestellgeld.

Das

Friedberg am 23. Februar 1872.

ßherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nach Erlaß Großerzoglichen Ministeriums des Innern vom 17. d. M.

zu Nr. M. d. J. 2237 hat sich das kaiserliche General

Postamt in einem an den Großherzoglichen Gesandten zu Berlin gerichteten Schreiben vom 30. Dezember v. J. damit einverstanden erklärt: daß die Gemeinden im Großherzogthum Hessen auf Grund des§. 4 der zwischen denselben und der Postverwaltung wegen Aperßonirung der Porto ꝛc. 1c. Beträge abgeschlossenen Verträge auch ferner, auf die Dauer der Gültigkeit dieser Verträge, die Darmstädter Zeitung, das Großherzogliche Regierungsblatt und die Zeitschrift für die landwirthschaftlichen Vereine be

stellgeldfrei erhalten.

Wir benachrichtigen Sie hiervon und machen Sie darauf aufmerksam, daß der Rückersatz des für die fraglichen Blätter etwa bereits

bezahlten Bestellgeldes den Postanstalten gefordert werden kann.

A p.

Betreffend: Die Vertilgung der Raupennefßer.

Friedberg den 25. Februar 1872.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an Großherzogliche Polizeiverwaltung Bad-Nauheim, Großh. Polizei-Commissariat in Wickstadt und die Großh. Bürgermeistereien.

Es ist die hochste Zeit, in der energischsten Weise zur Vertilgung der Raupennester zu schreiten, und dadurch dem nicht zu berechnenden Schaden an dem Extrage der Obsterndte, der Folge von Versäum nissen in der Vertilgung der Brut des schädlichen Ungeziefers sein wird, vorzubeugen.

Wir fordern Sie daher auf, die zur Vertilgung der Raupen nester erforderlichen Maßregeln nach den bestehenden Vorschriften zu treffen und diese öffentlich unter dem Aufügen bekannt machen zu

lassen, daß nach§. 368 pos. 2 des Reichsstrafgesetzbuches das Unter⸗ lassen der Bertilgung mit einer Geldstrafe bis zu 20 Thaler, oder mit Haft bis zu 14 Tagen bedroht ist. ö Zugleich werden Sie die Feldschützen anweisen, genau zu über wachen, daß Ihren Anordnungen Folge geleistet wird und die Säumigen zur Anzeige zu bringen. Sollten die Feldschützen hierin nachlässig sein, haben soiche Disciplinarstrafen sich zu gewärtigen. Trapp.

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die Abhaltung des Faselmarkts zu Bad⸗Nauheim betr.

Der von dem landwirthschaftlichen Bezirksverein Friedberg ge gründete Faselmarkt, soll in diesem Jahre

Donnerstag den 21. März zu Bad Nauheim abgehalten werden.

Sämmtliche aufgetriebenen Fasel werden von der Kreisbullen Commission gemustert und den Besitzern der als preiswürdig erkannten Thiere Geldprämien zugebilligt, wozu von dem landwirthschaftlichen Bezirksverein und der Stadt Bad⸗-Nauheim ein Betrag von zusammen 80 fl. zur Disposition gestellt ist. Prämiirt werden nur wirklich vorzügliche Thiere und zwar ohne Ansehung, ob sie im Kreise Friedberg und von dem Besitzer gezüchtet worden sind oder nicht. Fasel, welche um 9 Uhr Vormittags noch nicht am Platze sind und

solche, welche für Gemeinden Dienste thun, sind von der Preisbewer⸗ bung ausgeschlossen. Den Besitzern tauglich befundener, aber nicht prämtirter und nicht verkaufter Fasel wird auf Verlangen eine Weg vergütung ausgezahlt. Nicht genügend gefesselte und geführte Thiere werden vom Platze weggewiesen.

Verkäufe sind dem am Platze anwesenden Großherzoglichen Bürgermeister von Bad⸗-Naubeim anzuzeigen. Erwünscht ist, daß auch Fasel der Vogelsbergerrace zu Markt gebracht werden, nach welchen im vorigen Jahre starke Nachfrage war, ohne daß derselben genügt werden konnte.

Friedberg den 23. Februar 1872.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Ter a pp.

Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 1. Dezember n bringen wir hiermit weiter zur Kenntniß der Betheiligten, daß die nächsten Prüfungen in folgender Weise vorgenommen werden:

Mittwoch den 6. März d. J und folgende Tage für diejenigen Angehörigen des Großherzogthums, welche im Jahre 1852 geboren sind;

Samstag den 9. März d. J. und folgende Tage für diejenigen Angehörigen des Großherzogthums, welche im Jahre 1853 geboren sind;

Mittwoch den 13. März d. J. und folgende Tage für diejenigen Angehörigen des Großherzogthums, welche in den Jahren 1854 und 1855 geboren, sowie für die Angehörigen eines anderen Staates, welche nach F§. 20 der Miliraͤr-Ersatz-Instruction im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig sind.

Die Prüfungen deginnen an jedem Tage Morgens 8 Uhr im großen Saale des Rathhauses dahier. Darmstadt u den 10. Februar 1872. Großherzogliche Prüfungs⸗Commission für einjährig Freiwillige. Pa b st. Strecke.

Deutsches Reich.

Darmstadt. Das Großherzogliche Regie rungsblatt Nr. 10 enthält:

Rechnungeablage über die Verwendung der für bas Jahr 1869 im Großberzogthum ausgeschriebenen Brandentschädigungsbeiträge. Es wurden verausgabt in der Provinz Oberhessen 42,005 fl. 29 kr., in Starken⸗ turg 106,344 fl. 47 kr., in Rheinhessen 137,798 fl. 3 kr., Summa 286,148 fl. 20 kr. Die Gesammtsumme aller Ausgaben beträgt 584,431 fl. 58 kr. Die Einnahmen belaufen sich auf 1,012,800 fl. 40 ke., bleibt ein Rest von 428,368 fl., welcher pro 1869 als Kassevorrath er

scheint und zu den Ausgaben des Rechnungsjahrs 1870

verwendet wurde.(Nach einer Anlage zur Rechnung

belrugen die Einnahmen 1870 465,885 fl. 56 kr., die Ausgaben 422,553 fl. 58 kr. Der Rest wurde zu den Ein nahmen des Jahres 1871 gestellt, bis zum 31. Jult 1871 wurden mit Zurechnung dieses vereinnahmt 43,371 fl. 58 ke, verausgabt 21,274 fl. 53 kr. Vorrath am 31. Juli 1871: 22,097 fl. 43 kr.(paares Geld 5877 fl. 9 kr., Vorlagen 16,219 fl. 55 kr.])

Darmstadt. Die nachstehenden Gr. Mili tärärzte wurden in das Köntgl. Preuß. Sanitäts- Corps übernommen und zugetheilt: 1) Oberstabs- arzt Dr. Mayer zum 4. Infanterie-Regiment, Dr. Faustmann zum 3. Inf. Regt., Dr, Fertsch zum 2. Dragoner- Regt., Dr. Kapesser zum

1. Dragoner-Regt. als Oberstabs- und Regi- mentsärzte. 2) Stabsarzt 1. Cl. Dr. Weichel zum 2. Bat. 2. Inf.⸗Regts., Stabsarzt 2. Cl. Dr. Zimmermann zum Füsilier-Bat., des 6. Rhei⸗ nischen Inf. Regts. Nr. 68, Dr. Thurn zum 1. Bat. 3. Inf.-Regts, Dr. Schäfer zum Füfflier⸗ Bat. 4. Inf.⸗Regts., Dr. Klipstein zum 2. Bat. 4. Juf. Regts., sodann Wsislenz- Arzt 1. Cl. Dr. Metzler zum 2. Bataillon 1. Inf.-Kegts., Dr. Schmidt zum 2. Bat. 3. Inf.-R., Dr. Jäger zum Füsilier-Bat. 1. Inf.⸗Regts., Dr. Kaufmann zur 2. Abtheilung des Gr. Artillertecorps als