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100 fl.; in Gemeinden von 500 2000 Seelen,
450 fl., 2. Abtheilung 650 fl., 3. Abtheilung
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1872. 5
Dienstag den 22. October.
N 124.
Oberhessischer Anzeiger
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Zetreffend: Die Vertilgung der Feldmäuse.
Nach Ihren übereinstimmenden Berichten beabsichtigen Sie eine Bertilgung der Feldmäuse durch Vergiftung in Ihren resp. Gemar— ungen vornehmen zu lassen. Da eine erfolgreiche Anwendung dieses Mittels nur sich dann bewerkstelligen läßt, wenn dasselbe auf die ganze Feldflur ausgedehnt wird und es zu diesem Behufe erforderlich erscheint, aß die mit Herstgewächsen bestellten Grundstücke vorher von der Crescenz vefreit und die für die Wintersaat bestimmten bestellt und eingesäet werden, so sehen wir uns veranlaßt, Sie auf Art. 69 des Felsstraf⸗ jesetzes und unser Ausschreiben vom 16. August 1884, Oberhessischer Anzeiger Nr. 67, aufmerksam zu machen und Sie ausdrücklich zu
Friedberg am 20. October 1872.
in dem erwähnten Artikel vorgesehenen Geldstrafe, anzuordnen, daß die oben bezeichneten londwirthschaftlichen Verrichtungen in einer bestimm⸗ ten Frist— nicht unter 6 und nicht üder 12 Tagen— durch die Grundbesitzer vorzunehmen seien. Contravenienten sind sodann in das Feldrügeregister aufzunehmen.
Gleichzeitig empfehlen wir nochmals den zur Mäusevertilgung dienlichen„Dampfofen“, der dermalen zwar nicht auf den Aeckern, wohl aber an Rainen und Dämmen, woselbst sich hauptsächlich die Mäuse eingenistet haben, mit Erfolg benutzt werden kann.
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rmächtigen durch öffentliche Bekanntmachung, unter Androhung der!
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machung.
Betreffend: Die heimliche Entfernung des Ludwig Ruppel von Friedberg aus dem Versorgungshaus. Ludwig Ruppel von Friedberg, unter Polizeiaufsicht stehend, hat sich aus dem Versorgungshaus entfernt und treibt sich wahr⸗
scheinlich zwecklos umher.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Lokalpolizeibeamten und die Großherzogliche
und ihn im Betretungsfalle vorführen zu lassen. Friedberg am 18. October 1872.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Tur a p p.
Bekanntmachung. Zetreffend: Den wegen Mordes zum Tode verurtheilten Heinrich Völcker von Bockenheim.
1 a 100 Thaler
Der Taglöhner Heinrich Völcker von Bockenheim, wegen Mordes durch Erkenntniß des Koͤniglichen Schwurgerichtshofes sierselbst vom 27. April d. J. zum Tode verurtheilt, durch Allerhöchste Rabinets Ordre vom 26. Juli d. J. zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt, ist am 16. August d. J. aus hiesigem Gefängniß entsprungen. Es wird demjenigen, welcher die Wiederergrelfung desselben bewirkt, den Polizeiorganen und Gendarmen unter dem in der Ministerialver— fügung vom 4. September 1853— Ministerial⸗Blatt der Verwaltung D. 263— ausgesprochenen Vorbehalt,) eine Belohnung von hundert Thalern hiermit zugesichert.
Völcker ist 32 Jahre alt, 5“ 2“ 1“ groß, hat schwarzbraune Haare und Augenbraunen, braune Augen, gewöhnliche Nase, hervor— zehenden Mund, unvollständige Zähne, längliches Gesicht, hervor
Belohnung!
stehende Backenknochen, dunkelbraunen Schnurr⸗ und Kinnbart— jetzt muthmaßlich rasirt— bleiche Gesichtsfarbe und ist von mittlerer Statur.
Besondere Kennzeichen find: verkrüppelter kleiner Finger der linken Hand, etwa zehn Blutegelnarben am Unterleib, auffallend scheuer, unstäter Blick.
Letzte Bekleidung: Grüne Schützensoppe mit grünem Kragen, grünem Besatz und grün eingefaßtem Riegel, schwarze Zeugweste, braune weite Zeughose mit dunkeln Streifen auf dem linken Knie mit einem blauen Lappen geflickt, Lederschuhe.
Frankfurt a. Mä den 3. October 1872.
Der Königliche Staatsanwalt: Kunitz.
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getreffend: Die Einsendung der Waisenhausbüchsengelder für den Zeitraum vom 1. September 1871 bis 1. September 1872. Nachstehend bringen wir das Verzeichniß der vom 1. September 1871 bis 1. September 1872 aus den Gemeinden des Kreises
Friedberg eingegangenen Waisenhauebüchsengelder zu: offentlichen Kenntniß.
Friedberg am 18. October 1872.
1) Assenheim 1 fl. 5¾ kr.— 2) Bauernheim 36 ke.— 3) Bodenrod 6 kr. — 4) Bönstadt 2 fl. 4½ kr.— 5) Bruchenbrücken 2 fl. 3½ kr.— 6) Butzbach 4 fl.— 7) Dorheim 1 fl. 30 kr.— 8) Dornassenheim 1 fl. 1 kr.— 9) Fauerbach d. H. 4 fl. 10 ke.— 10) Fauerbach b. Fr. 1 fl. 48 kr.— 11) Friedberg 24 fl. 55 kr. — 12) Gambach 12 fl.— 13) Griedel 30 kr.— 14) Hau sen mit Oes 2 fl. 4 kr.— 5) Hoch⸗Weisel 1 fl. 6¾ kr.— 16) Ilbenstadt 3 fl. 42¼ kr.— 17) Kirch⸗Göns 1 kr.— 18) Laugenhaln mit Ziegenberg 30 kr.— 19) Maibach 24 kr.— 40) Melbach 36 kr.— 21) Münsier 1 fl. 1 kr.— 22) Münzenberg 31 kr.— 3) Bad⸗Nauheim 66 fl. 30 kr.— 24) Nieder⸗Florstadt 2 fl. 55 kr.— 25) Nieder- Mörlen 4 fl. 9 kr.— 26) Nieder⸗Rosbach 1 fl.— 27) Nieder⸗Weisel 4 fl. 16 kr.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Tur a p p.
— 28) Nieder- Wöllstadt 2 fl.— 29) Ober- Florstadt 14 kr.— 30) Ober Mörlen 2 fl. 42 ke.— 31) Ober⸗Rosbach 2 fl. 8/ tr.— 32) Ober- Wöllsadt 1 fl. 4 kr. — 33) Ockstabt 1 fl. 45 ¼ kr.— 34) Oppershofen 30 kr.— 35) Ossenheim 4 kr.— 36) Ostheim 9½ kr.— 37) Pohl Göns 1 fl. 3¼ kr.—- 38) Retchelsheim N 15½ kl.— 39) Rockenberg 1 fl. 50 ke.— 40) Rödgen 1 fl. 439, kr.— 41) Schwal⸗ heim 56 kr.— 42) Södel 1 fl. 23½ kr.— 43) Staden 1 fl.— 44) Steinfurth 9 fl. 6⅝ kr.— 45) Trais⸗Münzenderg 1 fl.— 46) Weckesbeim 30 kr.— 47) Wickstadt 1 fl. 59 kr.— 48) Wisselsheim 1 fl. 24 kr.— 49) Wölfersheim 24 kr.— 50) Wohnvach 32 kr.
——
Deutsches Reich. 800 fl.;
Darmstadt. Die Mehrheit des Finanz ⸗ Ausschusses der zweiten Kammer hat sich dahin einigt, die Besoldungeverhältnisse der Volks- thullehrer in nachstehender Weise zu ordnen: ) In Gemeinden unter 500 Seelen 1. Classe
3. Classe, 450— 500 fl.; 3) in Gemeinden von 000- 6000 Seelen, 3. Classe: 1. Abtheilung
„ 4) in Gemeinden über 6000 Seelen,— 19. Oct. Die II. Kammer begann heute 4. Classe: 1. Abtheilung 650 fl., 2. Abtheilung die Berathung des Wahlgesetzentwurfes. 800 fl., 3. Abtheilung 1000 fl., 4. Abtheilung 1200 fl. Bezüglich der Dienstalterszulagen wird vorgeschlagen, für Stellen unter 600 fl einer zehnjährigen tadellosen Dienstfübrung 100 fl. Zulage zu gewähren, die dann von 5 zu 5 Jahren um je 50 fl. steigt, bis die Besoldung den Be- trag von 600 fl. erreicht hat. hat sich hiermit einverstanden erklärt.
Nach Eröffnung der Discussion und nachdem Minister Hofmann den Standpunkt der Regierung kurz be— jeichnet hatte, faßte die Kammer auf Vorschlag des Präsidenten den Beschluß, das Gesetz zwar artikelweise zu berathen, über die einzelnen Artikel jedoch nur provisorisch abzustimmen, so daß die entscheidende Schlußabstimmung, bei welcher es auf die verfassungsmäßige Mehrheit von 7 der
nach
Die Regierung
Gendarmerie haben auf denselben zu fahnden


