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ftande aus und wird durch neut Wahl ersetzt. Das austretende Mitglied
vor Ablauf von drei Jahren nicht verbunden.
§. 2. Der Ersatz des nach§. 1 austretenden Vorstandsmitzliedes, sowie auch der weten anderer Verhältnisse aus dem Vorstand Ausschei⸗ denden und der inzwischen verstorbenen Vorstandsmitglieder wird durch
Wahl Seitens der Mitglieder der israelitischen Religionsgemeinde zu Fried
berg bewirkt. Stimmberechtigt bei diesen Wahlen sind alle Israeliten männlichen Geschlechtes, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, Mitglieder der israelitischen Religionsgemeinde Friedberg sind, und als solche ihr Einzugsgeld bezahlt haben, auch seit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl stattfindet, zu den Cultusumlagen der genannten Reli⸗ gionsgemeinde beitragen. Stimmberechtigt sind diejenigen nicht, welche bei der Wahl der Gemeinderathsmitglie er von der Stimmberechtigung ausgeschlossen sind.
§. 3. Wählbar zum Mitglied des Vorstandes ist jeder Stimmbe⸗ rechtigte, welcher nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht von der Wähl⸗ barkeit zum Amte eines Gemeinderathsmitgliedes ausgeschlossen ist.
Ausgenommen von der Wählbarkeit sind die Religions- Gemeinde- Beamten, wie Vorbeter, Religionslehrer u. s. w. Auch bleiben die Be⸗ stimmungen des§. 2 der Verordnung vom 2. November 1841 in Krast, wonach die Mitglieder des Vorstandes nicht unler sich in aufsteigender Linie verwandt sein dürfen und ein Bruder durch den andern ausgeschlossen wird.
Unter solchen Verwandten schließt der früher Gewählte den später Gewählten, bei gleichzeitiger Wahl und gleicher Stimmenzahl der Aeltere den Jüngern aus; sonst entscheidet die Stimmenzahl.
§. 4. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit. Auch hat Hinderung in der Ausübung des Staatsbürgerrechts jedesmal die Suspension vom Amte eines Vor⸗ standsmitgliedes zur Folge.
§. 5. Der Gewählte kann die Wahl ablehnen, wenn er das 60. Lebensjahr zurückgelegt hat.
§. 6. Vor der Wahl ist durch den im Amte befindlichen Vorstand eine Liste aller Stimmberechtigten aufzustellen und nachdem dies zuvor dürch öffentliche Bekanntmachung angezeigt worden ist, zur Einsicht der Betheiligten auf dem Bureau des J. Vorstehers drei Tage lang aufzu- legen, damit gegen den Inhalt der Liste Einwendungen, die nur in dieser Frist zulässig sind, vorgebracht werden können. Nach Ablauf der drei⸗ tägigen Frist ist von dem Vorstand über die vorgebrachten Einwendungen binnen drei Tagen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes findet der Recurs an das Kreisamt statt. Derselbe muß jedoch binnen einer unerstrecklichen Frist von drei Tagen, vom Tag nach der Eröffnung der Entscheidung an gerechnet, dei Vermeidung des Verlustes bei dem Vor⸗ stand angezeigt werden, worauf dieser die Liste mit der dazu gehörigen Verhandlung unverzüglich zur entgültigen Entscheidung an das Kreisamt, bei welchem der Recurs binnen derselben Frist zu rechtfertigen ist, einzu⸗ senden hat.
Es wird nach der von dem Vorstand, beziehungsweise dem Kreisamt, ertheilten Entscheidung von Jenem die Liste festgestelltt
Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche
in die festgestellte Liste aufgenommen sind. 0 5
§. 7. Die Wahl wird durch einen von dem Kreisamte ernannten Commissär geleitet. Als Urkundspersonen zieht der Wahlcommissär zwei stimmberechtigte Gemeindemiiglieder zu. f N
Die Wahl findet in dem dazu von dem Wahlcommissär bestimmten Local, nachdem Tag und Stunde derselben mindestens dreimal 24 Stunden
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mittags staflk. g 8. 8. Der Wahleommissär bereitet die Stimmzettel in der Weise
vor, daß er dieselben auf der inneren Seite mit fortlaufenden Nun mern versieht, so daß die Nummer nur dem Wähler bekannt wird.* Jeder Wähler zieht, nachdem sein Name in die Abmimmungellse
eingetragen ist, einen Stimmzettel und legt denselben, nachdem er die ge⸗ naue Bezeichnung desjenigen, welchen er zu wählen beabsichtigt, entweder
den verschlossenen Stimmkasten. Es können in den Stimmkasten nur solche Zettel eingelegt werden, welche von den vorbereiteten Stimmzetteln gezogen und im Wahllokal geschrieben worden sind. f f N
Außerhalb des Lokals geschriebene Stimmzettel werden nicht berück sichtigt. Nachdem der Wähler abgestimmt hat, verläßt er das Lokal. Nach Ablauf der für die Wahlhandlung vorgeschriebenen Zeit wird der Stimm⸗ kasten von dem Wahlcommissär geöffnet, die Stimmzettel nach der Nummern ⸗ solge geordnet und das Ergebniß in die Zählliste eingetragen. Gewählt ist derjenige, welcher die meisten Stimmen erhalten hat, bei gleicher Stimmenzahl hat der Wahlcommissär durch das Loos entscheiden zu lassen, welcher der Gewählten in den Vorstand einzutreten hat. 10
Stimmzettel, welche den Gewählten nicht hinlänglich kennbar be⸗
zeichnen, bleiben bei der Zusammenstellung unberücksichtigt. Ueber die ganze Wahlhandlung wird ein von dem Wahlcommissär und den Urkunds⸗ personen zu unterzeichnendes Protocoll aufgenommen, diesem die Liste der Stimmberechtigten, die Abstimmungs und Zählliste, sowie die ver. siegelten Stimmzeltel, beigelegt und dasselbe mit allen Anlagen von de Commissär an den Vorstand eingesendet, nachdem der Commissär unmittel⸗ bar nach der Wahl die Namen des Gewählten zur Kenntniß der Ge⸗ meindemitglieder gebracht, auch dem Gewählten von der Wahl Nachricht gegeben und weiker verkündigt hatte, daß jeder Stimmberechtigte, sowie der Gewählte binnen dreitägiger Frist,— vom Tage nach der Bekannt⸗ machung angerechnet— während welcher Frist das Wahlprotocoll mit allen Anlagen bei dem I. Vorsteher eingesehen werden kann— Einwen⸗ dungen gegen die Wahl oder gegen den Gewählten, beziehungsweise auch eine Ablehnung der Wahl, bei Vermeidung des Ausschlusses bei dem Kreis ⸗ amt vorbringen könne. f i
5. 9. Das Kreisamt, welchem nach Ablauf der im§. 8 bestimmten Frist die sämmtlichen Wahlacten vorzulegen sind, prüft die Gesetzlichkeit der Wahl und die gesetzlichen Eigenschaften der Gewählten und hat darüber, wie über die vorgebrachten Einwendungen und Ablehnungen zu entscheiden.
§. 10. Bei der regelmäßigen Ergänzungwahl werden zugleich die Vorstandsmitglieder, welche seit der letzten Ergänzungswahl wegen anderer Umstände, als wegen Ablaufs ihrer Dienstzeit, aus dem Vorstand ausge⸗ schieden sind, ersetzt. Der nach dieser Bestimmung zum Ersatz Gewählte bleibt nur bis zum Ende der Zeit im Amt, für welche der Abgegangene im Amt zu bleiben hatte. f
In allen Fällen, in welchen gleichzeitig Gewählte eine Dienstzeit von verschiedener Dauer anzutreten haben, sind diejenigen für die längste Dauer gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 11
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
§. 11. Eine außerordentliche Ersatzwahl findet nur dann statt, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes unter drei herabgesunken sein solltt.
Friedberg, den 14. Juni 1872. 5 0
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Ter a pu p.
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Betreffend: Die Wiener Weltausstellung in 1873.
Wie aus einem Erlasse des Directors des landw. Bezirksvereins
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liche zu besorgen, überhaupt der Sache in bezeichneter Richtung för derlich zu sein, hat der Herr Bezirksvereins⸗Direetor eine Commission
vorher in der Gemeinde bekannt gemacht worden ist, an Ger f 10 kann wieder gewählt werden, ist aber zur Annahme einer neuen Wahl mindestens während drei Stunden des Vormittags und zwei s Nach.
selbst in den Stimmzettel eingetragen hat, oder hat eintragen lassen, in
Friedberg vom 10. April d. J. bekannt, sollen auch die Erzeugnisse der Landwirthschaft bei der Wiener Weltausstenung ihre Einreihung finden. Dabei wird das deutsche Reich als einheitliches Produktionsgebiet vertreten sein. Innerhalb dieser großen Darstellung sollen die einzelnen deutschen Staaten ihren Reichthum auch an landwirthschaftlichen Er⸗ zeugnissen, soweit als möglich, zeigen. A diesem Innenrahmen der Ausstellung des deutschen Reichs ist, der Ordnung und Uebersicht wegen, die Gruppirung nach Kreisen und Bezirken nothwendig. Wir können also zu Wien demnächst die landwirthschaftlichen Produkte Hessens und dabei die der Wetterau beisammen aufgestellt finden. Darin wollen die Herren Landwirthe des Kreises Friedberg eine um so größere Aufmunterung sehen, dem altberühmten Namen der Wetterau auf's Neue Ehre zu machen und der Welt zu zeigen, daß ihre land, wirthschaftlichen Produkte gleich reich sind, an Mannigfaltigkeit wie an Güte. Doch kann selbstverständlich hier nur die Rede von denjenigen Gegenständen sein, welche nicht dem Verderben ausgesetzt sind. Also wird es sich wohl handeln um: Waizen, Korn, Gerste, Hafer; die se
er Getraidearten in möglichst verschiedenen Sorten; Reps, Klee⸗ * Flachs, Hanf, Hirse; etwas Waizen⸗, Korn, und Gerste⸗Mehl woe e sodann sehr empfehlen; ferner Branntwein, Obstwein, Obst, Sue sich janpe hält.(Die Ausstellung wird am 1. Mai 1873 eröffnet). Anmeldung zur Ausstellung entgegen und die Sammlung
11 Ausstellungs gegenstande vorzunehmen, sowie das weiter Geschäft⸗
ernannt, bestehend aus folgenden Herren:
1) Bürgermeister Schmid zu Reichelsheim,
2 1 Reitz zu Södel,
3 1 Schneider zu Ostheim,
4) Oekonom Hill zu Fauerbach b. Fr.,
5) I' Friedrich Keil zu Melbach,
6) 5 Kammer zu Gambach,
7) Lehrer Epple zu Ockstadt,
8)» Hahn zu Sodel, i 10
9) Bergrentmeister Nebhuth zu Friedberg, welcher zugleich das
„Geschäftliche der Commission besorgen wird. f Alle Bezirkseinwohner, welche sich für Förderung der Industrit
und des volkswirthschaftlichen Lebens interessiren und unserer Sach behilflich sein können, insbesondere die Herren Landwirthe des Kreiset Friedberg werden nun dringend gebeten, sich als Vertreter der Wetterau recht zahlreich zu betheiligen, dieses dem zunächst wohnenden Comité“ mitglied baldthunlichst und wo möglich bis zum 1. Juli anzumelden, die Ausstellungsgegenstände, Produkte der genannten und anderer Art. bei der diesjährigen Ernte sorgfältig auszuwählen und demnächsi einem Comitémitglied zur Weiterbeförderung zuzustellen. f
Wie bekannt sind Transport- und andere Ausstellungskosten
nicht zu zahlen; dieselden übernimmt der Staat. ö Friedberg den 20. Juni 1872. Ne b hut h.
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