Ausgabe 
17.9.1872
 
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1872.

Dienstag den 17. September.

109.

Oberhessischer Anzeiger.

te. den donm i l . Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblatt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. Ang. 1 2 hessen Amtlicher Theil. 16 Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist zu publieiren: Nr. 40. sub 1. Bekanntmachung, Abänderung des Post⸗-Reglements vom 40. Nov. 1871 betr. Friedberg am 13. September 1872. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. N Ter a p p. nstlerin. 1 Betreffend: Die Aufbewahrung seuerfangender und gefährlicher Gegenstände. Friedberg am 12. September 1872. in Sratt Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg mm die Großherzoglichen Bürgermeistereien, die Großherzogliche Polizeiverwaltung Bad⸗Nauheim, den Großherzoglichen Polizeicommissär Kult zu Wickstadt und die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises. 5 Da nach verschiedenen Wahrnehmungen die in obiger Beziehung bestehenden Vorschriften nicht überall beachtet werden, so folgen * bieselben nachstend in Abdruck und weisen wir Sie an, solche in Ihren Bürgermeistereien wiederholt bei der Schelle veröffentlichen, auf deren an Buünktlichste Handhabung durch das Polizeipersonal achten und Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen zu lassen. In gleicher Weise wird N er Gensdarmerie aufgegeben, Ihr Augenmerk auf diesen Gegenstand zu richten und in eintretenden Fällen Anzeige zu erheben. ppenhtinern 5 Trapp. §. 367 sub 6 des Reichsstrafgesetzbuchs.§. 368 sub 5 des Reichsstrafgesetzbuchs. Ati ½8 Ul. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft:

nt u kn Ser Waaren, Materialen oder andere Vorräthe, welche sich leicht von selbst ent⸗ % ei en, finden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Verhältntssen aufbewahrt, wo rige Abe: dre Entzündung gefährlich werden kann, oder, wer Stoffe, welche nicht ohne Ge⸗ aht einer Entzündung bet einander liegen, ohne Absonderung aufbewahrt.

köckert. Art. 147 des Polizetstrafgesetzbuchs. 9 Stroh, unausgedroschenes Getreide, Deu, Grummet, dürrer unbereiteter Hanf ind Flachs, dürre Streumittel und dergleichen leicht entzündliche Gegenstände dürfen

5 0 8 5 inter freiem Himmel zum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bet

Hoffnann. Zermeidung einer Strafe von 1 bis 3 fl., nicht anders als in einer Entfernung don hundert Fuß von jedem nicht feuersicher gedeckten, fünfzig Fuß von jedem feuer⸗

N scher gedeckten und mit einer Feuerung versebenen, endlich dreißig Fuß von jedem

8 on- anderen feuetsicher gedeckten Gebäude, aufgeschichtet werden.

Art. 152 des Polizelstrafgesetzbuchs.

Wer den Verordnungen der Staatsregierung wegen der bei dem Verkehr

U inn db. nit Streichfeuerzeugen(Zündhölzchen) zu beobachteten Vorsichtsmaßregeln) zu⸗ 1

Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: Wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf⸗ bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht be⸗ tritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert.

Art. 167 des Polizeistrafgesetzbuchs.

In den in dem vorhergehenden Artikeln bezeichneten Orten, wo leicht feuer⸗ fangende Gegenftände fich befinden, bei der Zubereitung von Flachs und Hanf, sowie dei dem Auf- und Abladen von Heu und Stroh innerhalb der Ortschaften darf, bet Vermeidung einer Strafe von 30 kr. bis 5 fl., nicht Tabak geraucht werden. Bet gleicher Strafe ist es verboten, an den bezeichneten Stellen und dei den erwähnten Arbeiten die noch gümmende Asche aus der Tabackspfeise auszuleeren oder die noch brennenden Cigarren auf die leicht feuerfangenden Gegenstände oder nahe an solche hinzuwerfen.

chemischer Reibfeuerzeuge und Zündhölzer auf dem Rhein und Art. 59 der Neckar⸗

piderhandelt, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 fl. bestraft werden. er Beinel. 111 schifffahrtsordnung vom 1. Juli 1842(S. 62 des Reggbl. v. 1843) wegen Ver⸗ 2) Vergl. Verordnung vom 4. April 1856(S. 109 des Reggsbl.) und sendung von Streeichfeuerzeugen und Zündhölzern auf dem Neckar. aten, Hekanntmachung vom 27. Dezbr. 1843(S. 33 des Reggsbl.) wegen Versendung(Siehe Anhang: Verordnung v. 4. pril 1856.) betreffend: Die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer. Friedberg den 15. September 1872. 8 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürger meistereien des Kreises. elbmachel. Seitens eines Großherzoglichen Steuercommissariats ist uns mitgetheilt worden, daß in einzelnen Gemeinden die nach Art. 33 des . 2. Hesetzes vom 21. Juni 1869, die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer betreffend, zu bildenden örtlichen Einschätzungscommissionen nicht gesetzlich zusammengesetzt sind, indem alle gewählten Mitglieder dem Ortsvorstande angehören, was unzulässig ist. It, Es ist weiter bemerkt worden, daß die nach der Anweisung vom 17. April 1870 eingeführten Personenstandsregister im Jahre 1870 ken in den meisten Gemeinden zwar richtig aufgestellt, in vielen jedoch sehr unvollständig fortgeführt werden. Auch sollen die nach der genannten r. Anweisung in§. 16 ꝛc. vorgeschriebenen Ab- und Zugangsverzeichnisse aus den einzelnen Gemeinden den Steuercommissariaten fast gar nicht zukommen. dt Bum Wir sehen uns deshalb veranlaßt, Sie auf die deßfallsigen Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam zu machen, daß die Nicht irfüllung oder unpünktliche Erfüllung der Ihnen bezüglich der Einkommensteuer zugewiesenen Functionen unangenehme Maaßregeln zur Folge 5 1 laben würde, eventuell das Versäumte durch Commissäre auf Ihre Kosten erledigt werden müßte. Gelegentlich der Rundreisen werden wir Lem ins verlässigen, ov Sie Ihren Obliegenheiten nachkommen. 56 a 5 un Da wo eine ungesetzliche Zusammensetzung der örtlichen Einschatzungscommission vorhanden ist, hat sofort nach Maaßgabe des K Gesetzes eine Neubildung zu erfolgen. Ter a p p. e ent m de c un *, ee Letreffenb: Die Ausstellung von Obst⸗ und anderen Erzeugnissen der Landwirthschaft zu Friedberg. ö * In Verbindung mit einer Obstausstellung sollen, wie bekannt,[die Buͤrgermeister Schmid zu Reichelsheim, Reitz zu Södel, Weiß de zur Wiener Ausstellung gesammelten landwirthschaftlichen Produete] Schneider zu Ostheim, die Lehrer Epple zu Ockstadt, Hahn zu vor ihrer Absendung im Simon'schen Saale dahier ausgestellt werden.] Södel und Bergrentmeister Nebhurh zu Friedberg oder direct Um dabei ein vollständiges Bild von der Mannigfaltigkeit und[hierher an die Herren Beigeordneten Steinhäuser, Lehrer Lang m. Vorirefflichkeit der Wetterauer Felderzeugnisse zu gewinnen und zu und Weinel, sowie Productenbörse- Secretair Fa atz. gewähren, sollen, außer Obst und den für Wien gesammelten Gegen Was das Obst anbelangt, so haben die Herren Buͤrgermeister lach, landen, auch diejenigen landw. Erzeugnisse hier Ausstellung finden, bei der bevorstehenden Versteigerung und Nberntung des den Gemeinden 7 de zu einer langeren Aufbewahrung und dem weiten Transport nach zustehenden Obstes die beste Gelegenheit, eine ausgedehnte Sorge um * Bien nicht geeignet sind. Dahin gehören, neben Obst, auch Wurzel⸗ unsere Ausstellung zu bethätigen. Gerade hierum will ich mit Gegen⸗ n gewächse aller Art, Kraut ic. wärtigem dringend gebeten haben. 5 Z eptht Alle Landwirthe ersuche ich daher, schöne und interessante Das Naͤhere der Ausstellung wird vorher zur allgemeinen gab bel remplate aller Producte des gesammten Feld⸗ und Gartenbaues für[ Kenntniß gebracht. N. de bezeichnete hiesige, Anfangs October stattfindende Ausstellung noch Friedberg, den 15. September 1872. 91. n Laufe dieses Monats abzuliefern, entweder an die Herren, welche Die Ausstellungscommission. 30 de Wiener Gegenstände sammeln: die Oeconomen Hill zu Fauer⸗ Für dieselbe: ach b. Fr., Friedr. Keil zu Melbach, Kammer zu Gambach; Haas, Kreisassessor.