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Dienstag den 16. Juli. M 2.
berhessischer Anzeiger.
Friedberger Intelligenzblalt.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag
Amtlicher Theil.
Betreffend: Den Abverdienst der unzahlbaren Feldstrafen.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Assenheim, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim, Fauerbach b. Fr., Friedberg, Gambach, Griedel, Ilbenstadt, Langenhain, Melbach, Münzenberg, Bad-Nauheim, Nieder-Florstadt, Nieder-Mörlen, Nieder-Weisel, Nieder⸗Wöllstadt, Ober- Florstadt, Ober-Mörlen, Ober-Wollstadt, Rockenberg, Rödgen, Södel, Traie-Münzenberg, Weckesheim, Wisselsheim, Wohnbach, und Wölfersheim. f Unter Erinnerung an unsere Verfügung vom 30. Mai d. J., Oberhessischer Anzeiger Nr. 63, sehen wir nunmehr der sofortigen Einsendung der Nachweise über die Verarbeitung der überwiesenen Feldstrafen entgegen. Tire e p.
Friedberg am 12. Juli 1872.
Betreffend: Die den Gemeinden zukommenden Forfistrafen vom 4. Quartal 1871, ö f hier deren Einnahme-Dektetur. 5 Friedberg am 10. Juli. 1872.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeistereien des Kreises.
5 N Indem wir Ihnen das Verzeichniß der Ihren Gemeinden zukommenden Forststrafen vom 4. Quartal v. J. nachstehend in Abdruck mittheilen, beauftragen wir Sie, die Betrage dem Rechner in Einnahme zu dekretiren und controliren zu lassen. ra p Auszug aus dem Verzeichniß über Forststrafen. Vom 4. Quartal. 1) Bönffadt 47½ kr. 2) Assenheim 17 kr. 3) Nieder⸗Florfladt 37½ kr.] 2 fl. 53 kr. 14) Ober⸗Mörlen 3 fl. 10 kr. 15) Nieder⸗Rosbach 57 kr. 16) Oben 09 Nieder⸗Wöllstadt 7 kr. 5) Fauerbach v. d. P. 1 fl. 6) Langenhain 1 fl. 14 kr.] Rosbach 43 kr. 17) Butzbach 4 fl. 8 kr. 18) Nleder Weisel 5 fl. 43 kr. 10) Kirch⸗ ) Maibach 11 kl. 8) Ostheim 24 kr. 9) Gambach 55 ke. 10) Griedel(Mark)[ Göns 24 kr. 20) Weckesheim 2 fl. 29 kr. 21) Reichelsheim 2 fl. 29 kr.
fl. 46 kr. 11) Södel 5 kr. 12) Wohnbach 3 fl. 29 kt. 13) Bad ⸗ Nauheim
Zetreffend: Die Ausstellung der Kirchenvoranschläge für 1872. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg un die Kirchenvorstände zu Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim, Ilbenstadt, Münster, Bad-Nauheim, Rieder-Mörlen, Ober-Mörlen, Oppershofen, Reichelsheim, Rockenberg, Schwalheim, Staden und Wohnbach. Wir sehen der sofortigen Erledigung unserer Verfügung vom 15. Mai d. J. entgegen.
Friedberg den 12. Juli 1872.
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etresfend: Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Griedel.
Nachdem von Seiten des Gemeinderaths zu Griedel der Antrag zuf Zusammenlegung von Grundstücken, Anlage und Regulirung von Hewannen und Gewannwegen in den Fluren I. und XII. der Ge— warkung Griedel gestellt worden, soll Abstimmung hierüber
Freitag den 16. August l. J., Vormittags 9 Uhr, auf dem Gemeindehause zu Griedel stattfinden.
Wir bringen dies unter dem Anfügen, daß die summarische Be⸗ schreibung hierüber vier Wochen lang auf dem Gemeindehause in Griedel zu Jedermanns Einsicht offen liegt, zur allgemeinen Kennt— lüß und fordern die hierbei interessirten Grundeigenthümer auf, in
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dem genannten Termin ihre Stimmen entweder in Selbstperson oder durch einen gehörig legitimirten Bevollmächtigten abzugeben; wobei wir noch bemerken, daß die weder in Selbstperson, noch durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte, abstimmenden Grundeigenthümer als für die Ausführung der Zusammenlegung stimmend nach Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 1871 angesehen werden. Friedberg am 12. Juli 1872. Großherzogliches Kreisamt Friedberg e
Bekanntmachung, den Ankauf von Remonten pro 1872 betreffend.
Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei, und ausnahmsweise vier und fünf Jahren sind im Großherzogthum hessen nachstehende Morgens 8 Uhr resp. 12 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar:
dn 23. August in Alsfeld, den 20. September in Lorsch(8 Uhr), den 25. September in Groß-Gerau,
„ 24.„„Nieder⸗Gemünden,„ 20. 1„ Bürstadt(12 Uhr),[ 26. 1„ Bickenbach,
„ 26.„„Nidda, nnn eil„27.„„Groß, Biberau(8 Uhr),
„ 27.„„Nieder⸗Woöllstadt,„ 23.„„Gernsheim,„27.„„ Greß⸗Umstadt(12 Uhr). 8„ Lich,„ 24. 5„ Goddelau,
Die von der Militär-Commission nach gegenseitigem Uebereinkommen erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen und gegen
Qui bezahlt. N 5 W eee werden bei zu hoher Preisforderung vom Handel ausgeschlossen, ebenso die zu wenig entwickelten, oder solche, de zu schwach, schwerfällig und ordinair, den Ansprüchen an ein Militär, Zug⸗ oder Reitpferd nicht entsprechen, auch Pferde, welche durch zu ühen Gebrauch gelitten haben, mangelhaft gebaut, mit bedeutenden Knochen oder anderen erheblichen Fehlern behaftet und W gängig sind. Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des faufpreises und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen. Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke endlederne Trense mit starkem zweckmäßigem Gebiß, eine starke Kopfhalfter von Leder oder Hauf mit zwei mindestens sechs Fuß langen lürken Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben. Kriegs⸗Ministerium. gez, von S ch o en.
Abtheilung für das Remonte-Wesen. Sch mich.


