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Samstag den 11. Mai.
N 55
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er Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Fritdberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samslag
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Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises, die Großh. Polizeiverwaltung Bad-Rauheim und den Großh. Polizei-Commissär zu Wickstadt.
Betreffend: Die Vertilgung der Raupennester.
Damit die bistetzt zu schönen Hoffnungen berechtigenden dies-
jährigen Aussichten auf Obstertrag nicht etwa, wie schon häusig in
früheren Jahren, durch Raupenfraß wieder zerstört werden, sehen wir
uns veranlaßt, auch diesmal wieder geeignete Vorsichtsmaßregeln da⸗
öffentliche Bekanntmachung Bäumen,
gegen im Interesse der Obstbaumbestzer zu veranlassen und geben Ihnen demgemäß hierdurch auf, sofort in Ihren Gemeinden, unter Hinweisung auf den§. 368 Nr. 2 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich, welcher nachstehend in Abdruck folgt, durch ortsübliche zur Vertilgung der Raupennester an Sträuchern und Hecken aufzufordern. Als Frist hierzu
setztn wir biermit einen Zeitraum von 14 Tagen von der Bekannt⸗— machung, über welche wir Ihren Bericht bis zum 15. d. Mts. er⸗
auf Grund des alleg.§. zur Anzeige zu bringen.
der Eisenbahn.
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Papier- und indlung⸗
warten, gerechnet, fest und sind die Säumigen nach Ablauf derselben Wegen der ge⸗
Friedberg den 8. Mai 1872.
meinheitlichen Baumpflanzungen und Hecken ist gleichfalls ungesäucht energisch einzuschreiten und auch hierüber bis zu dem obengenannten Tage berichtliche Vorlage zu machen. Im Uebrigen verweisen wir Sie noch auf unser Ausschreiben vom 30. Juni 1870 in Nr. 77 des Oberhessischen Anzeigers. NN Haas, Kreisassessor.
§. 368 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich:„Mit Geldstrafe bis zu 20 Thalern oder mit Haft bis zu 14 Tagen witd bestraft: ic. ic. ic.
2. Wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen
gebotene Raupen unterläßt.—
Bi ann neteum anch un g.
Die Commission für den landwirthschaftlichen Wanderunterricht in Oberhessen hat den Königl. Bayerischen Kreisgartenbaumeister Herrn Schmidt in Würzburg veranlaßt, Sonntag den 12. d. M., Nachmittags 3 Uhr, auf dem Selzerbrunnen bei Okarden einen Vortrag
über Obstbaumzucht zu halten.
Indem ich mich daher beehre, sämmtliche Mitglieder des landw. Bezirksvereins Vilbel resp. sonstige
Freunde der Landwirthschaft hierzu ergebenst einzuladen, bitte ich, rechtzeitig zu erscheinen und bemerke, daß an den Vortrag sich eine Discusston
über Obstbau anschließt. Vilbel den 1. Mai 1872.
Der 1. Director des landw. Bezirks- Vereins Vilbel. v. Zangen, Großh. Kreisrath.
Bekanntmachung,
den Ankauf von Remonten pro 1872 betreffend. N Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei, und aus nahmsweise vier und fuͤnf Jahren sind im Großherzogthum
Hessen nachstehende Morgens 8 Uhr resp. 12 Uhr den 23. August
in Alsfeld,
1„ Nieder⸗Gemünden, „ 26.„„Nidda,
„ 27.„„ Nieder-Wöllstadt, 1 29.. 1 Lich,
den 20. September in Lorsch(8 Uhr),
„ 20. 5„ Burstadt(12 Uhr), „ 21. 1„ Biblis,
„ 23..„ Gernsheim,
„ 24. 1„ Goddelau,
beginnende Märkte anberaumt worden und zwar:
den 25. September in Groß⸗Gerau,
„ 26. 5„ Bickenbach,
„ 27. 77* Groß⸗Biberau(8 Uhr), „ 27.*„ Groß⸗Umstadt(12 Uht).
Die von der Militär-Commission nach gegenseitigem Uebereinkommen erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen und gegen
Quittung sofort baar bezahlt.
Sogenannte Luxus pferde werden bei zu die zu schwach, schwerfällig und ordinair, den Ansprüchen an ein Militär-, Zug⸗ oder
hoher Preisforderung vom Handel ausgeschlossen, ebenso die zu wenig entwickelten, oder solche,
Reitpferd nicht entsprechen, auch Pferde, welche durch zu
frühen Gebrauch gelitten haben, mangelhaft gebaut, mit bedeutenden Knochen oder anderen erheblichen Fehlern behaftet und nicht gängig sind.
Pferde mit solchen Fehlern,
Kaufpreises und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen.
welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke
rindlederne Trense mit starkem zweckmäßigem Gebiß, eine starke Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei mindestens sechs Fuß langen starken Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben.
Kriegs⸗Ministerium. gez. von Sch
o en.
Abtheilung für das Remonte- Wesen. Sch mich.
Deutsches Reich.
Berlin, 8. Mai. Reichstag. Das Gesetz, betreffend dit Einführung der Portofreiheit in Bayern und Würtemberg, wurde in zweiter Lesung angenommen. Der Antrag Münster's, die Be⸗ schlußfähigkeit des Hauses an cine Anwesenheit von 100 Mitgliedern zu krüpfen, fand keine Ge- nehmigung. Zu dem Antrag Elben mit dem Amendement Hoverbeck's wurde der Ankrag der Commission, welcher den Reichskanzler ersucht, ein gleichzeitiges Tagen der Landtage und des Reichs- tages womöglich durch Festsetzung eines bestimmten Anfangstermines für die ordentlichen Reichstags⸗ sesstonen zu vermeiden, angenommen. Das Haus erledigte sonann in längerer Debatte eine Anzahl Petitionen, lediglich nach den Anträgen der Com- mission.— Die weitere Berathung des Militär- strafgesetzes im Plenum des Reichstags dürfte erst nach Pfingsten erfolgen.
Berlin. Man schreibt dem„Fr. J.“ von hier: Die Präsentation des Cardinals Hohen- lohe als deutschen Botschafters in Rom ist gutem Vernehmen nach von hier aus nicht offiziell er- folgt und die Ablehnung Seitens des Cardinals Antonelli soll in weniger schroffer Weise geschehen sein, als die Telegramme aus der ewigen Stadt annehmen ließen. Für gewiß gilt, daß diese Ab- lehnung nicht direct vom heiligen Stuhle erfolgte, sondern daß der Prinz Cardinal selbst die Gründe am maßgebenden Orte entwickelte, welche den Papst abhalten müßten, ihn als Nachfolger des Grafen Arnim anzunehmen. Es unterliegt auch keinem Zweifel mehr, daß die Einwendungen des Cardinals selbst genau den Instructionen ent sprachen, welche er vom päpstlichen Stuhle empfan⸗ gen. Er erklärte unverblümt, daß Pius IX. seine Ernennung zum deutschen Botschafter als eine Entihronung des Papstes und als eine Aner-
kennung der Occupation Roms durch die Piemon⸗ tesen betrachten würde. Der Papst dürse aber nicht auf seine Rechte als weltlicher Souverän verzichten, was er thun würde, wenn er gestattete, daß Preußen oder ein anderer Staat im gegen- wärtigen Momente ein Mitglied des Cardinal- collegiums als Gesandten bei ihm accreditire.
— Die Petitiorscommission des Reichstags nahm den Antrag Gneist's zu der Jesuitenpetition an, welcher eine Verständigung der Bundesregie- rungen über gemeinsame Grundsätze in Betreff der Zulassung der Religionsorden und die Einbrine ag eines Gesetzentwurfs fordert, welcher die Nie. lassung der Jesuiten und verwandten Congre⸗ gatlonen ohne Zustimmung der Landesregierung unter Strafe stellt.
— Die„Provinzial-Correspondenz“ sagt: Die Berufung des Cardinals Hohenlohe zum Verkreter bei dem Papste war ein Schritt der Versöhylichkeit


