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1872.*
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berhessicher Anzeiger
Friedberger Intelligenzblatt.
Samstag den 4. Mai.—„
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag ——
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Frledberg.
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Für die Monate Mai und Juni kann auf den„Oberhessischen. Anzeiger“ bei der Verlags-Expedition mit 20 kr., bei den Poststellen mit 32 kr. abonnirt werden.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Lehr⸗ und Lectionspläne für die Volksschulen des Kreises Friedberg. Friedberg den 25. April 1872.
Die Großh. Kreisschulcommission Friedberg an sämmtliche Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
. Wir benachrichtigen Sie hierdurch, daß wir Ihnen in den nächsten Tagen die von einer zu diesem Zweck von den Lehrern des Kreises erwählten Commisston entworfenen und von uns genehmigten Muster-, Lehr. und Lectionspläne uͤbersenden werden. Sie wollen davon 1 Exemplar zu Ihren Acten nehmen und jedem Ihrer untergebenen Lehrer 1 Exemplar zustellen. Zugleich wollen Sie dafür besorgt sein, daß von jetzt an die alljährlich aufzustellenden Lectionsplane sich möglichst genau an die entworfenen Muster anschließen, und namentlich dahin wirken, daß das festgestellte Lehrziel in den verschiedenen Unterrichtsgegenstanden in allen Schulen des Kreises erreicht werdt.“)
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*] Für solche Lectionspläne, welche dem aufgestellten Muster genau entsprechen, braucht in Zukunft unsere Genehmigung nicht mehr eingeholt zu werden; dagegen si, wo Abänderungen gewünscht werden, besondere Vorlage an uns zu machen, worin die Abweichung von dem Mustet degründet wird.
Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Wilhelm Hirsch von Oder⸗Florstadt ist als Feldschütze für diese Gemeinde ernannt worden.
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Deutsches Reich. Darmstadt. Das Großherzogliche Regie- mungsblatt Nr. 22 enthält:(Schluß.)
III. Bekanntmachung Großh. Elchungsimspection, das (ichen von Weinsässern betr. Dieselbe lautet: Nach ciner temäß§. 84 ber Eichordnung erfolgten Enischeidung der baisetlichen Normal⸗Eichungs⸗ Commission ist mit Rücksicht af dir im Großherzogthum Hessen bestebenden Verhält⸗ usse bestimmt worden, daß Fässer, in welchen Weine am 1. Jauuar d. J. bereits lagerten und welche einen kichungsstempel auf Grund der früheren Vorschriften er⸗ alten haben, während der Jahre 1872 und 1873, zum zwecke des Verkaufs, ohne neue Inhallsprüfung mit dem tuen Eichungsstempel versehen werden dürfen. Die Eiltigkeit dieser Stempelung erlischt am 1. Januar 1874. dur Ausführung dieser Bestimmung wird Folgendes sest⸗ letzt: Die Eigenthümer der Fässer, welche aus den Vot⸗ hren mit Wein gesüllt sind, haben dieselben innerhalb ar nächsten acht Tage nach stattgesundener Veröffentlichung beses Erlasses mittelst eines doppelt ausgesernglen Ver⸗ üchnisses, aus welchem die seitherige Stempelung der Atzelnen Fässer nach Inhalt, Nummer, Jahreszahl und Stempel der srüheren Gichstellen ersichilich ist, bei einem Echamte zur neuen Stempelung anzumelden. Das Eich⸗ mi hat ohne Verzug die Richtigkeit der gemachten An⸗ gaben scstzustellen und das Dupfikatverzeichniß, mit ent⸗ sprechender Bescheinigung versehen, an den Eigenthümer ie Fässer zurückzugeben. Das Originalverzeichniß bleibt n Händen des Eichamts und sind die staltgefundenen Um⸗ lenpelungen von Fässern sofort in daoselbe einzutragen. de ucue Stempelung der Fässer findet beim Verkauf e Weins stett und ist zur Ausführung derselben dem
chmeister zeitig Nachricht zu geben. Die Stemptlung
wolgt in der sonst vorgeschriebenen Weise, jedoch mit der
weichung, daß anstatt der einsachen Jahreszahl die Be⸗ echnung 187% aufgebrannt wird.
% aun An Gebühren sind u berechnen für Fässer unter 300 Liter Juhall 10 ½ kr.,
t Fässer von 300 Liter oder größerem Juhalte 17½ kr
Jagleich werden die Interessenten darauf aufmerksam ge⸗ u cht, daß derjenige Wein, welcher in den Jahren 1872
n 1875 nicht zum Verkauf kommt, gelegentlich des Ab⸗
chens auf Fässer zu füllen sein würde, welche nach den Auschristen der Eichorbuung vom 16. Juti 1869 geeicht u gestempelt sind.
Dar mstadt am 19. April 1872, Großhetzogliche Eichungs⸗Inspection. Pfann müller. IV. Bekanntmachung Großb. Kreisamts Offenbach, % Ausbringung der Bedürsnisse der israelitischen Reli⸗
ie toge meinde zu Offenbach für 1872 beir.
„ Ermächligung zur Annahme und zum Tragen s fremden Ordens. Seine Königliche Hoheit der Jßhetzog haben allergnädigst geruht: am 9. April dem Hesessor J. Felsing zu Darmstadt die Erlaubniß, zur irahme und zum Tragen des ihm von Sr. Majestät n Könige von Bayern verlithenen Verdiensikreuzes für e Jahre 1870 und 1871 und am 15. April bem Banquier e lph Frank zu Brüssel die Erlaubniß zur Annahme n zum Tragen des ihm von Sr. Majeslat dem Könige Spanien derliehenen. Rilterkeeuzes des Orbens ale III. zu ertheilen.
VI. Bekanntmachung, die Vertheilung der Preise im Philolegischen Seminar zu Gießen betreffend. Folgenden Mitgliedern des Philologischen Seminars auf der Landes⸗ Universität zu Gießen sind für ihre Leistungen während des Sommer⸗Semesters 1871 und des Winter⸗Semesters 187/72 die beiden aus dem Elats-Jabr 1871 noch zu dertheilenden Preise zuerkannt werden: 1) der l dem Stud. phil. Carl Germann aus Heimersheim; 2) der vierte Preis dem Wied, Pöl Wägen Nehmeher aus Gießen. 5
VII. Diensinachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allerguädigst geruht: am 3. April dem 1. ebang. Schullehrer zu Homberg a. d. O., im Kreise Alsfeld, Miiprediger Heinrich Pfannmüller, die evang. Pfarrstelle zu Selters, im Dekanate Gedern, am 8. April dem Pfarramts Candidaten Georg Hager aus Undenheim, im Kr. Oppenhelm, die erstie Stadt⸗Knaben⸗Schulstelle 1. Abtheilung zu Darmstadt zu übertragenz an demselben Tage den von dem Grasen zu Erbach⸗Fütstenau auf die evang. Pfarrstelle zu Ober⸗Mossau, im Dekanate Erbach, präsentirten Pfarramis⸗Candidalen Dr. Carl Eigenbrod! aus Darmstadt für diese Stelle zu bestäligen; am 11. April den Repelitor bei der Entbindungsanstalt zu Mainz Dr. Jakob Krug zum Director der genannten Anstalt zu ernennenz am 10. April dem Schullehrer an der Elemen⸗ tarschule zu Reinheim, im Kr. Dieburg, Johann Friedrich Stork die 2. evang. Schulstelle daselbst zu übertragen.
VIII. Charaktererthellung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 8. April dem Lehret an der 1. Stadt⸗Knaben⸗Schulstelle 1. Ab⸗ theilung zu Darmsiadt, Georg Hager, den Charakter als Müprediger zu verleihen.
IX. Versetzung in den Ruhestand.
— Das Großh. Regierungsblatt Nr. 23 enthält:
I. Bekanntmachung, den Bau einer stehenden Brücke übet den Rhein bei Duisburg⸗Rheinhausen belrefsend.
II.— V. Uebetsichten von für das Jahr 1872 ge⸗ nehmigten Umlagen. N
Berlin, 1. Mal. Reichstag. Bei der Be⸗ rathung des Hoverbeck'schen Antrags, betreffend die Herabsetzung der Salzsteuer auf 1 Thlr., und des Stumm'schen Antrags, auf Einbringung einer die Salzsteuer ganz abschaffenden Gesetzvorlage in der nächsten Sesston, erklärte Sbaatsminister Delbrück, die Bundes regierungen hätten die gaͤnz⸗ liche Aufhebung der Salzsteuer schon erwogen und warteten die Entscheidung des Reichstages ab. Eine Ermäßigung der Saljsteuer sei eine halbe Maßregel; diesetbe bescitige weder die Veiwallung, noch andere Verkehrsehemmnisse. Gleichzeitig müßte aber für die ausfallende Salzsteuer Ersatz durch eine andere Reichssteuer gefunden werden. Die Erhöhung der Mabrikularbeiträge der Einzelstaaten sei unthunlich. Fürst Bismarck fügte hinzu: Der Zeitpunkt der Abschaffung der Salzsteuer hänge nicht von den Finanzverhälknissen allein ab; es sei dies auch eine politische Frage, weil das Reich
eigene Reichssteuern haben müsse. Bei der Centri⸗ fugalkraft der Einzelstaaten des Bundes sei eine Abschließung des Steuersystems auf die Einzel⸗ staaten verwerflich; das Reich werde durch eigene Einnahmen zusammengehalten. Die Reichsregierung könne ohne genügenden Ersatz weder die Ermäßi⸗ gung, noch die Abschaffung der Salzsteuer accep⸗ tiren. Nach längerer Debatte, bei welcher Fürst Bismarck wiederholt das Wort ergriff und er⸗ klärte, er wolle nicht, daß das Reich arm gemacht werde und er perhorrescire die Matrikular beiträge — werden schließlich beide Anträge an die Com⸗ missarien der fünften Budgetgruppe verwiesen.
— Die„Prov.⸗Corresp.“ schreibt: Ungeachtet der Verlängerung der Reichstagssession hält die preußische Regierung entschieden an der Absicht und Hoffnung fest, die Vereinbarung der Sommer⸗ session durchzuführen und glaubt sich hierzu der opferwilligen Mitwirkung der Mehrheit der beiden Häuser versichert halten zu dürfen.
— Der Kaiser bat bestimmt, daß die den Truppentheilen zur bleibenden Erinnerung an die ruhmvollen Feldzüge 1870/ë71 verliehenen Eisernen Kreuze in den Fahnen bzw. Standartenspitzen, sowie die Fahnen⸗ bzw. Standartenbänder überall, wo es ausführbar, durch einen feierlichen Sonntags ⸗ Gotttsdienst, bei welchem die mit dem Eisernen Kreuz, bzw. den Fahnenbändern deeorirten Fahnen und Standarten am Altar aufzustellen sind, ge⸗ weiht werden sollen.
— Ueber die Reisedisposition des Kaisers sind definitive Beschlüsse noch nicht gefaßt, Der Kaiser bedarf des verletzten Fußes wegen körperlicher Ruhe und Schonung; ein Gypsverband behindert die freie Bewegung.
— Dem Bundesrath ist ein Gesetzentwurf, betreffend die Regelung des Reichsbaushalts pro 1871 zugegangen, nach dessen§. 1 die süddeutschen Staaten 16,842 Thaler an Matrtkularbestragen
zu zahlen baben, während 371,504 Thaler an
von der Marineverwaltung in den Jahren 1867—69 über den Etat hinaus und vorschußweise gelessteten Ausgaben für Indienststellung von Fahrzeugen durch übertragungsfähige Bestände im Marinectat pro 1871 und 43,616 Thlr. einmalige Ausgaben der Telegraphen- Verwaltung aus dem Ueberschusse des Etats pro 1871 gedeckt werden sollen. Der Finalabschluß pro 1871 weist gegen den Etat eine Mehreinnahme nach von 4,187,500 Thaler bei den Zöllen und 1,194,000 Thaler bei der


