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Donnerstag den 2. Mai. 2 51.
1872.
Oberhessischer Anzeig
Friedberger Intelligenzblatt.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Erscheint jeden Dlenstag, Donnerstag und Samstag
Für die Monate Mai und Juni kann auf den„Oberhessischen Anzeiger“ bei der Verlags-Expedition mit 20 kr., bei den Poststellen mit 32 kr. abonnirt werden.
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Amtlicher Theil.
delressend: Gesuche um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit, sowie Gesuche um zeitweise
Beurlaubung von Soldaten.
Friedberg den 25. April 1872.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unser Amtsblatt Nr. 5 von 1868 und unser Ausschreiben vom 4. November 1869, Oberhessischer Anzeiger Nr. 131, theilen wir Ihnen nachstehend die in obigem Betreffe erfolgte Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 0. d. M., Amtsblatt Nr. 10, zur Nachricht und Nachachtung, in so weit solche Sie angeht, hierdurch mit und lassen die allegirten Aus-
shreiben ebenfalls nochmals nachstehend folgen.
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Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisaͤmter.
Beranlaßt durch eine große Zahl von Gesuchen um zeitweise deurlaubung oder um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienst— bit, welche fast täglich unmittelbar bei dem Commando der Großber⸗ pbglichen Diviston eingereicht werden, hat uns dasselbe ersucht, die destimmungen über den bei solchen Gesuchen einzuhaltenden Instanzen— ug in Erinnerung zu bringen und deren Kenntniß und Beachtung töglichste Verbreitung zu verschaffen. Wir beauftragen Sie daher, de nachstehenden Bestimmungen durch die Kreisblätter zur allgemeinen senntniß zu bringen.
Fur die Behandlung von Gesuchen um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit sind zunächst die Vor- chriften im§. 188 der Militär-⸗Ersatz⸗Instruction für den Norddeutschen Lund vom 26. März 1868(Regierungsblatt von 1868 Seite 521)
baßgebend, wonach dergleichen Gesuche nicht bei einer Militär be—
brde, sondern dei den betreffenden Civil behörden anzubringen sind. die Civilbe hörden, welche diese Gesuche anzunehmen haben, sind die Lroßherzoglichen Bürgermeistereien, welche über jedes Gesuch deser Art ein Protokoll nach dem hierfür vorgeschriebenen Formular (conf. Ausschreiben vom 14. October 1868 zu Nr. M. d. J. 11.339) aufzunehmen und solches mit Fragenbeantwortung und Begutachtung n das ihnen vorgesetzte Kreisamt einzusenden haben. Das Kreisamt bersendet sodann die Verhandlungen, nachdem es erforderlichen Falles ren Vervollständigung veranlaßt hat, mit seinem Gutachten und ter Beifügung eines Gutachtens des betreffenden Landwehr⸗Bezirks— bmmando'e an das Civilmitglied der Großherzoglichen Ersatzbehörde
nicht wegen Mangels gesetzlicher Begründung sofort zurückzuweisen sind, mit dem Commando der Großherzoglichen Division zur gemein— schaftlichen Entscheidung in Benehmen tritt. Gesuche um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit, welche auf anderem Wege an das Commando der Großherzoglichen Division gelangen, können, so lange das erwähnte Verfahren nicht eingehalten worden ist, keine Berücksichtigung finden.
Gesuche um zeitweise Beurlaubung von im activen Dienst stehenden Soldaten sind stets an das betreffende Regi⸗ ments, beziehungsweise Truppen-Commando zu richten, wie bereits in unserem Ausschreiben vom 26. October 1869(Nr. 19 des Amts⸗ blatts) bemerkt und der darin enthaltenen Weisung gemäß in den Kreisblättern bekannt gemacht worden ist. Werden statt dessen der⸗ gleichen Gesuche unmittelbar bei dem Commande der Großhezoglichen Division eingereicht, so haben die betreffenden Bittsteller es sich selbst zuzuschreiben, wenn dieselben unberücksichtigt bleiben.
Da die Mehrzahl der bei dem Commando der Großherzoglichen Division unmittelbar einlangenden Gesuche um Entlassung von Sol— daten vor beendeter Dienstzeit oder um zeitweise Beurlaubung von den betreffenden Bürgermeistereien beglaubigt oder befürwortet sind, so wollen Sie insbesondere auch den Großherzoglichen Bürgermeistereien die vorstehenden Bestimmungen zur sorgfaltigen Beachtung in Er⸗ innerung bringen und dieselben zugleich anweisen, bei jeder sich ihnen darbietenden Gelegenheit die Betheiligten wegen des bei Gesuchen der mehrerwähnten Art einzuhaltenden Geschäftsgangs geeignet zu belehren.
mitter Instanz, von welchem hierauf bezüglich derjenigen Gesuche, die
v. Bechtold. Lotheißen.
Deutsches Reich.
Darmstad t. Das Großherzogliche Regie- ungsblatt Nr. 21 enthält:
I. Bekannimachung Großh. Ministeriums des Innern, Bestäungung von Schenkungen an das Diakonissenhaus lisabethensuft“ in Darmstadt betreffend.
III. Bekanntmachung cesselben Ministeriums, die Ve— migung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend.
III. Bekanntmachung Gr. Ministertums der Finanzen, i Organisation der Haupisteuerämter und die amlliche bseichnung der Nebenzollämier und der Zollaufseher betr.
IV. Bekanntmachung desselben Ministeriums, die Osganisation der Obereinnehmereten in den Provinzen Sarkenturg und Oberhessen betreffend. Dieselbe enthält, die Obereinnehmereien Bensheim und Nidda aufgelöst den, die Bildung der in den Provinzen Starkenburg d Oberhessen bestehen bleibenden Obexeinnehmereien IDmmstadt, Groß Umstadt, Gießen und Romrod. Die O anisationsänderung wird mit dem 1. Juni d. J. in güllzug kommen.
„Bekanntmachung Großherzoglicher Commission für n Angelegenheiten, die Errichtung einer Postagentur in lenbeim beireffend.
VI. Bekanntmachung derselben Commission, Aenderung % Personengeldtaxen auf dem Alsfeld Ziegenhainer Post—⸗ usse betreffend.
VII. Bekanntmachung Großh. Kreisamts Erbach, die (lgebung einer Umlage in der israelitischen Religions— ucinbde zu Michelstabt für das Jahr 1872 betreffend.
VIII, Ucbesicht der für das Jahr 1872, beziehungs⸗ dee 1872/74 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Be. fnisse ber iergel Religionsgemeinden des Kreises Bingen.
IX. Ucversicht der für das Jahr 1872 genebmigten zulagen zur Vestrettung von Gemmunalbebürfnissen in in Gemeinden dis Kreises Lindenfels.
X. Uebersicht der für das Jahr 1872 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der istaelitischen Religionsgemeinden des Kreises Schotten.
XI. Uebersicht der für das Jahr 1872 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürsnisse in den Gemeinden des Kreises Bingen.
XII. Ordeneverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 13. April dem Friedensrichter des Friedensgerichts Ober-Ingelheim, Jußizrath Dr. Franz Joseph Müller, in Anerkennung seiner fünszigjährigen mit Eifer und Treue geleisteten Dienste, das Ritterkreuz erster Classe des Ludewigsordens zu verleihen.
XIII. Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens. Seine Königliche, Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht; am 6. April der Frau Caroline Louise Lippold, geb. Gießen in Mainz, die Erlcubniß zur Annahme und zum Tragen des ihr von Seiner Majestät dem König von Sachsen verliehenen Er- innerungekleuzes für die Jahre 1870/71 zu ertheilen.
XIV. ODienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruhr? am 27. März dem Pfarramtscandidaten Friedrich Sahl aus Groß Um- stadt, im Krelse Dieburg, die evangelische Pfarrsielle zu Rumpenheim, im Dekanate Offenbach, am 10. April dem Schullebrer an der katholischen Schule zu Mühlheim, im Kreise Offenbach, Michael Joseph. Blum, die katholische Schulstelle zu Flonhelm, im Kreise Alzey, dem Schul⸗ amieaspiransen Philipp Gallus Ludwig Diehl aus Butz⸗
bach, im Kreise Friedberg, die evangelische Schulstelle zu
Mittershausen, im Kreise Lindenfels und dem Schulamts⸗ aspiranten Georg Falkenstein aus Abenheim, im Kreise Worms, die 3. katholische Schulstelle daselbst zu übertragen.
XV. Concurrenzeröffungen. Erledigt sind: die erste evangelische Dio konatssselle 3 Erbach, im Dekanate Erbach, mit einem Gehalt von 748 fl. 20 kt.; dem Hrn. Grafen
zu Erbach⸗ Erbach steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; die 2. lutherische Pfarrstelle zu Groß. Umstadt, im Dekanate Groß- Umstadt, mit einem Gehalte von 654 fl. 1 kr.
— Das Großh. Regierungsblatt Nr. 22 enthält:
I. Allerhöchstes Edikt, die Verfassung der evangelischen Kirche des Großherzogthums Hessen, insbesondere die Bildung der Dekanats⸗Synoden beueffend. Dasselbe lautet: In Unserem Edikt vom 11. Juli 1870 haben Wir Unser Ministerium des Innern beauftragt, sobald die provisorisch zu bildenden Kirchen vorstände fammtlich gewählt sein würden, die Dekanals⸗Synoden zu bilden und einzuberufen, damtt diese nach Maßgabe der in dem Eutwurfe der Verfassung der evangelischen Kirche für die Bildung der Landes-Synode geirossenen Bestimmungen die Mitglieder einer außeror— dentlichen Synode wählen, welcher der gedachte Entwurf zur begutachlenden Berathung vorgelegt werden soll. Es sind die provisorischen Kirchenvorstände zum bei Weitem größten Theile gewählt und in ihre Functionen einge⸗ wiesen und, wo es bis jetzt nicht geschehen ist, sind die erforderlichen Anordnungen gehoffen, damit auch dort die neuen Kirchenvorstände möglichst bald in Thätigkeit treten können. Wenn hiernach auch der Zeitpunkt, wo die Dekanats⸗ Synoden gebildet werden sollten, noch nicht ganz gekommen ifi, so haben Wir doch auf Antrag Unserer kirchlichen Be⸗ hörden beschlossen, dieselben schon jetzt bilden zu lassen, da die Kirchenvorstandswahlen auch da, wo sie noch rück⸗ ständig sind, in kurzer Zeit vollzogen sein können, und es zweckmäßig erscheint, daß schon einige Zeit vor der Einde⸗ rusung der gedachten gußerordentlichen Synode die Deka⸗ nate in der Weise, wie sie demnächst zusammengesetzt sein werben, ins Leben treten und namentlich auch bald zur Wahl der drei Geistlichen geschritten wird, aus welchen Wir den Dekan des Dekanats resp. Vorsigenden der Dekunatg⸗ Spnode ernennen, Wir baden daher im Ciuverftändnisse


