Ausgabe 
29.6.1871
 
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1871.

Donnerstag den 29. Juni. M 75.

Oberhessischer Anzeiger.

Friedberger Intelligenzblatt.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Abonnements⸗Eiuladung.

Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger, welcher auch ferner wöchentlich dreimal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird. * Das Abonnement beträgt bei der Verlagsexpedition ohne Bringerlohn halbjährlich 1 fl., durch die Post bezogen jedoch viertel⸗ jährlich 47 kr., mit Bringerlohn. f

W Der Anzeiger kann nach auswärts auch durch Privatboten direct von uns bezogen werden.

2 Bestellungen beliebe man baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unter⸗ f brechung eintritt.

Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir den Anzeiger auch für das zweite Halbjahr zusenden, wenn nicht ausdrücklich Abbestellung erfolgt. Die Expedition.

Amtlicher Theil. Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Deutschen Reiches publieirt worden:

Nr. 24. Nr. 651. Gesetz, betr. die Redaction des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund als Strafgesetz für das Deutsche Reich. Vom 15. Mat 1871.

Nr. 25. Nt. 652. Gesetz, betr. die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbabnen, Bergwerken ꝛc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. Vom 7. Junt 1871. Nr. 653. Gesetz, betr. die Inbaberpapieren mit Prämten. Vom 8. Juni 1871. Nr. 654. Gesetz, detr. die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reich. Vom 9. Juni 1871. Nr. 655. Die Ernennung von Consuln betr.

Nr. 26. Nr. 656. Friedens⸗Präliminarien zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich Vom 26. Februar 1871. Nr. 657. Friedensvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankteich. Vom 10. Mai 1871. Nr. 658. Addttional⸗Artikel zu dem am 21. Oktober 1867 zweschen der Pofverwaltung des Norddeutschen Bundes und der Postverwaltung der vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Vertrage für die Verbesserung des Poddienstes zwischen den beiden Ländern, sowie zu dem Additional Vertrag vom 7.23. April 1871. Vom 31. März 14. Mai 1871. Nr. 659. Consulbestellung.

Friedberg den 27. Juni 1871. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung Großherzoglicher(25.) Diviston wollen Sie sofort öffentlich bekannt machen lassen. n Haas, Kreis-⸗Assessor.

Bekanntmachung.

Der Verkauf der durch die Demobilmachung der Großherzoglich Hessischen(25.) Division disponibe! gewordenen Reit- und Zugpferde (eim Ganzen etwa 2500 Stück) wird

am 26. d. M. zu Darmstadt, am 30. d. M. zu Mainz, am 4. Juli zu Nieder-Wöllstadt, N 1 Gießen, 5. Babenhausen, F 5 3. Juli zu Heppenheim, Wörrstadt, 29.Heppenheim, Worms, Butzbach, Mainz, Nieder⸗Woöllstadt, ö 6. Worrstadt Gießen, 4. Babenhausen, 30.Heppenheim, Worms, stattfinden.

Die Versteigerungen werden zwischen 8 und 9 Uhr Vormittags beginnen. Provinzen zum Verkauf gebracht werden, in welchen sie ausgehoben wurden.

Ueber die Zahl der an den einzelnen Verkaufstagen und Orten zur Veräußerung kommenden Pferde folgt weitere Bekanntmachung baldigst nach.

Darmstadt den 26. Juni 1871.

Soweit möglich werden die Pferde wieder in den

gez. Ludwig, Prinz von Hessen, Generallieutenant und Commandeur der Gr. Hess.(25.) Division.

,,, ͤ Zetreffend: Die Unterhaltung der Hecken an öffentlichen Fahr- und Fußwegen und der Garteneinfriedtgungen. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Junnern vom 22. d. M. zu Nr. M. d. J. 6424 wird das im Abdruck nach⸗ stehende Reglement rubricirten Betreffs vom 29. Juni 1865 für die Gemarkungen Bad-Nauheim, Dorheim, Dorn-Assendeim, Reichelsheim, Rödgen und Schwalheim hiermit für gültig erklärt. a d Friedberg den 26. Juni 1871. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. Bd. Ke Haas, Kreis⸗Assessor.

Reglement, n die Unterhaltung der Hecken an öffentlichen Fahr- und Fußwegen und der Garteneinfriedigungen betreffend.

Nach eingeholter Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 26. l. M. zu Nr. M. d. J. 7716 wird auf Grund des Art. 31 des Feldstrafgesetzes vom 21. Sept. 1841 hiermit verfügt:

§. 1. Alle Hecken an öffentlichen Fahr- und Fußwegen müssen in jedem Frühjahr bis zu einer Höhe von höchstens 5 und zu einer Breite von Fuß zurückgeschnitten und ebenso bis zum 15. August jeden Jahres die neuen Schößlinge wiederholt beschnitten und zurück gebunden werden.

§. 2. Desgleichen müssen die Garteneinfriedigungen stets in ordnungsmäßigem Zustande erhalten und etwaige Lücken in denselben ausgebessert werden.

§. 3. Diejenigen, welche der Aufforderung der Localpolizei⸗ behoͤrde zur Zurückschneidung der Hecken und Zurückbinden der Schoͤß⸗ linge resp. zur Ausbesserung der Garteneinfriedigungen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nachkommen, verfallen in eine Strafe von 30 kr. bis 1 fl. 30 kr. Auch haben die Säumigen die Kosten zu tragen, welche durch das etwa nöthig werdende, von der Local polizeibehoͤrde anzuordnende Zurückschneiden der Hecken, Zurückbinden der Schoͤßlinge und Ergänzung der mangelhaften Garteneinfriedigungen entstehen.

Friedberg den 29. Juni 1865. b

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. a ee.

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