Ausgabe 
28.12.1871
 
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Euthätt die amtlichen Exlasse für den Kleis Friedberg.

onnerstag den 28. Dezember. 152.

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Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag 2

Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement auf den O b 0 1 ö f i 5 N erhessischen Anzeiger, welcher auch ferner wöchentlich dreimal 6177 F und Samstag, erscheinen wird. Derselbe bringt die kreisamtlichen Erlasse, sodann eine kurze Uebersicht der in tete ssan teen La 5905 ens werthesten Tagesbegebe nheiten, besonders wichtige Neuigkeiten durch Extrablätter, allgemein belehtende und unterhaltende ec geschäftliche Nachrichten, Markt- und Cours Berichte, Verloosungen von Staatepapieren

entlich einmal in d igegeb Bl i i di Auerdoten, Reet Siders 5 em beigegebenen Unterhaltungs⸗Blatt interessante Novellen und Erzählungen, Gedichte, Das Abonnement beträgt bei der Verlags⸗Expedition ohne Bringerlobhn halbjährlich 1 fl., durch vie Post bezogen jedoch viertel⸗

jährlich 47 kr. mit Bringerlobn. Jnseratgebühren werden die einspaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet, bei Tabellen- und Ziffersatz mit 8 kr.

** Der Anzeiger kann nach auswärts auch durch Privatboten direct von uns bezogen werden. Bestellungen besiebe man bal dig st zu machen, damit in der Zusendung des Blattes brechung eint itt. Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir das Blatt auch sür das neue Jahr zusenden, wenn nicht aus drücklich Abbestellung erfolgt. Die Redaction. Amtlicher Theil. Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Deutschen Reiches publieirt worden:

a Nr. 49. Nr. 751. Gesetz. die Friedenspräsenzffäfke des deulschen Heeres und die Ausgaben für die Verwallung desserben im Jahre 1872, 1873, 1874. Vom 9. December 1871. Nr. 752. Gesetz, benessend die Feststellung des daushaltungs Etats des deutscheu Reichs für 540 Jahr 1872 9m 4. Betemder 1871. Ni. 753. Verordnung, beteffend die Fefsgellung des Etats die Verwaltung des Reichsheeres für 1872. Vom 9. December 1871. Nr. 754. Gesetz, die

Ergänzung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich. Vom 10. December 1871.

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Beka n nm t

Betreffend; Die Anmeldung und Prüfung der einjäbrig Freiwidigen. Diejenigen Milttäryflichtigen, welche als einjahrig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach 9. 20 der Militär- Se, 26. Marz 1868(Neg., Blatt Nr. 21) gestel⸗ lungspflichtig sind, haben ihee Anmeldung schriftlich, unter Berück⸗ sichtigung der 88. 148, 149, 151, 152, 153, 154 und 155 der erwähnten Mititar⸗ErfatzInstruftton bis zum I Februar 1872 bei der unterzeichneten Commifston eipzurerchen, falls sie sich der im März k. J. stalt findenden Plüfung zu unterziehen beab⸗

sichtigen. 8 . Der Meldung sind beizulegen:

ein Gedurtszeugniß(Taufschein), b. eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, . ein Unbescholtenheits zeugniß, welches fur Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director be ziehuͤngsweise Reciox der betteffenden Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute aber von der Polizei⸗Obrigken aus zustellen ist. 3 Bei Nichtbeobachtung der bestehenden r e Ein⸗ ich des Gesuchs nach dem angegebenen Termine, kann die l b 0 zu der nächsten Prüfung nicht statisinden. n Kreis- Ersat-Commission zu richten. Der Prüfungstermin sowie das Lokal. worin dieselbe vorge⸗ Dafrmstabt den 1. December. i e b nommen wird, wird später öffentlich bekannt gemacht werden, eine 1 e für einjährig Freiwillige. a 5 N

spetielle Einladung erfolgt nicht. f 4 i Strecker.

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Frirdberger Intelligenzblatt.

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keine Unter⸗

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Die unterzeichnete Commission macht außerdem auf folgende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam. 182019

Die Berechtigung zum elnjährig freiwilligen Militärdienst dark nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachge⸗ sacht werben, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Militärdienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden.

Aus nahme weise kann der durch die versäumte rechtzeitige An⸗ meldung verloren gegangene Anspruch durch Entschliehung der Ersatz Behörde dritter Instanz wieder verliehen werden, wenn der bethelligte Militörpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nehmen ver⸗ pflichtet war, oder vermöge seiner Lobenummer disponibel geblieben ist. In letzterem Falle darf die Vergünstigung indeß nur dana ein⸗ treten, wenn der deßfallsige Antrag vor der zweiten Aus hebung, bei welcher der betheiligte Militärpflichtige zu concurriren hat, formict wird.

Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen. Berechtigung siud an die zustaͤndige

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Deutsches 1 gesehenen Frist werde durch gegenseitiges Ueber⸗ er aus dem letzten KriegeVermißten Berlin, Ju einem Erlaß des Reichskanzlers einkommen hergeigeführt werden können. Das 2) Welchen Umständen schreibt es die Staats⸗ ral. f regie ung vornehmlich zu, daß über das Geschick

dieser Personen Näberes nicht hat ermittelt werden können? Die Beantwortung dieser Interpellation wird erst nach Neujahr stattfinden.

Zu dem am 1. Januar 1872 in Kraft tretenden Reichs postgesetze ist ein Reglement er⸗ schienen, welches bezüglich der Brief- und Paket⸗ sendungen folgende wesentliche Bestimmungen ent⸗ hält. Das höchste Gewicht eines Briefes ist auf 250 Grammen(½ Pfund), das einer Drucksache auf 500 Grammen, das einer Waarenprobe gleich⸗ falle auf 250 Grammen festgesetzt. Die Formulare zu den Correspondenzkarten können auch zu Post⸗ vorschußsendungen benutzt werden. Eine besondere Correspondenzkarte mit bezahlter Rückantwort wird eingeführt. Pakete ohne Werthangabe können rerommandirt abgesendet werden. Die Schluß abgabezeiten werden abgekürzt fär gewöhnliche Briefe auf eine Viertel- bis halbe Stunde, für alle anderen Sendungen auf eine Stunde vor

4 an den Grafen Arnim vorn 7 Nov. belresfs der Freisprechung von Mördern deutscher Soldaten in Frankreich beißt es:In Zuko nst würden wit bei der Verweigerung der Auslieferung genöthigt sein, durch Ergreifung und Wegführung sranzö⸗ sischer Geißeln, außergen Falls auch durch weiter⸗ gehende Maßregeln, auf die Eisfüllung unseres Verlangens hinzuwirken; eint Eventualität, der Aberhoben zu sein wir lebhaft wünschen. Dit Eteignisse in Melun und Paris bewlesen, daß die Erbilierung in Ftarkreich eint so leidenschaftliche sel daß wir bei den noch bevurstehenden Ber⸗ ballblungen mit Frankteich nicht blos die Sicher; slellung der Ausführung der Frievensberingungen, sondtrn auch die vesensive Stärke unserer Stellung innerhalb det besetzten Departements werden er wägen müssen. Vie letzten Verhandlungen mit Pouber-Quertier seien in dem Vertrauen geführt worden, die Beseiligung des letzten Restes der Octrpation in kürzerer als in dem Frieden vor ·

Licht, welches die Vorfälle in Melun und Paris auf die Stimmurg und die Absicht auch der ge⸗ bildeteren Franzosen gegen uns werfen, mußte dieses Vertrauen verscheuchen. Schließlich fordert der Reichskanzler den Grafen Arnim auf, diese Be⸗ trachtungen dem spanzösischen Minister des Aus⸗ wärtigen, Grafen Römusat, mitzutheilen, und zwat ohne eine Wendung, welche eine diesseitige Mißstimmung gegen die Regierung der Republik vermuthen lassen könnte. Er solle vielmehr ein Gewicht auf das Bedauern und die Enttäuschung darüber legen, daß nach den unzweideutigsten Be⸗ weisen unseres Entgegenkommens Erscheinungen zu Tage getreten, Angesichts deren die Hoffnungen auf die Wiederbelebung des gegenseitigen Ver⸗ trauens leider als verfrüht bezeichnet werden müßten.

Der Abg. Richter hat, unterstützt von der Fortschrittspartel, folgende Interpellotion beim Landtag eingebracht:1) Wie groß ist gegen. wärtig noch bei der preußischen Armee die Zahl