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Heute früh furchtbare Kanonade in der Richtung
von Montmartre. St. Quen. — 23. Mai, 2 Ubr 15 Min. Nachm. Die Tricolore weht auf dem Montmartre. — Gegen 1 Uhr haben die Truppen den Montmartre genommen. Die Operationen werden energisch fortgesetzt. Man bofft, die völlige Unter— drückung der Insurrection heute oder morgen zu erreichen. Unsere Verluste sind wenig beträchtlich. Großbritannien. London, 22. Mai. Die„Times“ melden aus Paris vom 21. d. Abends:„Es werden Anstalten getroffen, den ge— heimen Gang zwischen dem Fort Montrouge und dem Thore von Vaugirard zu zerstören.“ Das— selbe Blatt läßt sich aus Versaisles von dem selben Tage schreiben:„Rochefort wurde Nach— mittags eingebracht. Er hatte sich durch Bart und Beschneidung seines Haares unkenntlich gemacht. Das aufgeregte Volk rief:„Tod dem Mörder?“ Türkei. In Albanien ist ein Aufstand aus- gebrochen, welcher im beständigen Fortschreiten be— griffen. Türkische Truppen werden dorthin abgesandt.
Versailler Infanterie besetzte
Aus der Pfalz. Die von vielen deutschen Blättern nach dem„Land. Anz.“ gebrachte Nachricht, wonach in der Stadt Metz am 24. April d. J. ein bayerischer Unter— offizier sowie drei preußische Infanteristen in dem Gewölbe eines Hauses auf schändliche Weise ihres Lebens beraubt gefunden sein sollen und zehn Tage früber die Leichen eines preußischen Infanteristen und eines Kürassiers, auf scheußliche Art verstümmelt, in der Mosel gefunden seien, werden durch den kaiserlichen Polizeidirector in Metz für absolut unwahr erklärt bis auf den Punkt, daß am 13. April die Leiche eines Kürassiers in der Mosel aufge— funden wurde. Bezüglich des Letzteren habe die gericht— liche und ärztliche Leichenschau festgestellt, daß die Leiche nicht die geringste Spur einer Verletzung zeigte und der Tod unzweifelhaft durch Ertrinken erfolgt sei. Weder in letzter Zeit, noch überhaupt seit Einnahme der Stadt Metz sei ein Verbrechen gleicher oder ähnlicher Art, wie die be— haupteten, gegen Civil- oder Militärpersonen verübt oder versucht worden.
Bremen. Am 6. Mai wurde von Bremen aus ein jugendlicher, erst 21 Jahre alter Verbrecher nach Amerika transpoctirt, der im Verdacht siebt, fünf Morde in dem Gebiete der Vereinigten Staaten begangen zu baben. Die Polizei folgte seiner Spur durch Ost⸗- und Westindien und Aegypten, wo sie dieselbe verlor, bis es ihr endlich gelang, dieselbe in Bremen wieder aufzufinden und den gefähr⸗ lichen Menichen selbst(er ist in Braunschweiger Namens Ziegenmayer, der Sohn eines wohlhabenden Zucker⸗ raffinadeuzs) zu verhaften. Man fand in seinem Besitze ca. 90,000 Doll. in baarem Gelde und guten Papieren, außerdem ein Kistchen Sovercians und Werthpapiere im Betrage von ca. 60,000 Doll. Dieses Kistchen wird wahrscheinlich ein Haupibelastungsmoment gegen ihn bilden, da es Geldrollen und Papiere mit dem Siegel des in Chicago ermordet gefundenen Mr. Gumbleton enthielt.
In Prag starb dieser Tage eine junge Nähterin, die sich seit einiger Zeit einen Kanarienvogel hielt, den sie sehr lieb gewonnen hatte. Schon in den letzten Stunden des Mädchens bemerkte man an dem Vogel große Angst und Unruhe. Nachdem seine Pflegerin verschieden war, flog er von seinem Käfig, den er fortwährend offen hatte, herab und setzte sich beim Haupte der Verstorbenen nieder. Niemand konnte ihn von diesem Platze verscheuchen, auch rührte er die Körner, die man ihm als Futter streute, gar nicht zn. Als man zuletzt in das Zimmer trat, wo die Verstorbene gag, fand man den treuen Kanarienvogel neben ihrem Haupte ob liegen. Die Verwandten legten nun das treue Thierchen nit in den Sarg zu seiner verblichenen Pflegerin.
Der Friede von Frankfurt. (Schluß.)
Art. 10. Die deutsche Regierung wird fort— fahren, im Einverständnisse mit der französischen Regierung die Gefangenen zurückkehren zu lassen. Die französische Regierung wird diejenigen der Kriegsgefangenen, die dienstfrei sind, an ihren beimathlichen Herd befördern. Diejenigen Ge— sangenen, die ihre Militärpflicht noch nicht voll— tändig erfüllt haben, werden sich hinter die Loire surückzichen. Man ist übereingekommen, daß die Armee vor Paris und Versailles, nach Wieder— serstellung der Autorität der französischen Re— zierung in Paris und nach Räumung der Forts burch die deutschen Truppen, die Zahl von 30,000 Mann nicht überschreiten darf. Bis zu bieser Räumung darf die französische Regierung eine Ansammlung von Truppen auf dem rechten lfer der Loire vornehmen, aber sie wird die egelmäßigen Garnisonen in den Städten dieser Zone halten, nach Maßgabe der Nöthigung zur Aufrechthaltung der Ordnung und des öffentlichen Friedens.
Je nach dem und in dem Maße wie sich die Räumung vollziehen wird, werden sich die Corps⸗ chefs über eine neutrale Zone zwischen den beiden Armeen verständigen.
Zwanzigtausend Gefangene werden unverzüg— lich nach Lyon expedirt mit der Bedingung, daß dieselben sogleich nach ihrer Organisation nach Algier geschickt werden, um in dieser Colonie ver— wendet zu werden.
Art. 11. Nachdem die Handelsverträge mit den verschiedenen Staaten Deutschlands durch den Krieg annullirt sind, werden die französische und die deutsche Regierung als Basis ihrer Handels- beziehungen die gegenseitige Behandlung auf dem Fuße der meist begünstigsten Nation anzusehen haben.
Es sind unter dieser Bestimmung zusammen- gefaßt: Die Ein- und Ausgangszölle, die Zoll— behandlung, die Zulassung und Behandlung der Angehörigen beider Nationen, sowie deren Agenten.
Jedenfalls werden von der obigen Bestim— mung die Begünstigungen ausgenommen sein, welche einer der vertragenden Theile durch Handels ver— träge den folgenden Staaten zugestanden hat oder zugesteben wird: England, Belgien, Niederlande, Schweiz, Oesterreich, Rußland.
Die Schifffahrtsverträge, sowie die auf den internationalen Eisenbahn Zoll- Dienst bezügliche Convention und die Convention wegen gegensei— tiger Garantie des Eigenthums von Werken der Literatur und Kunst treten wieder in Kraft.
Doch behalt sich die französische Regierung das Recht vor, auf die deutschen Schiffe und ihre Ladungen Tonnen- und Flaggerabgaben zu legen, unter dem Vorbehalt, daß diese Abgaben nicht höher seien als die der vorerwähnten Nationen.
Art. 12. Alle vertriebenen Deutschen werden in den vollen und ganzen Wiedergenuß der Be— sitzthümer treten, die sie in Frankreich erworben haben.— Diejenigen Deutschen, welche die von den französischen Gesetzen geforderte Erlaubniß zur Niederlassung in Frankreich erhalten hatten, werden in alle ihre Rechte wieder eingesetzt und können folglich ihren Wohnsitz auf französischem Gebiet aufschlagen.— Die Frist, die durch die französischen Gesetze zur Erlangung der Naturali— sation festgesetzt ist, wird als durch die Kriegszeit nicht unterbrochen angesehen für die Personen, welche von der erwähnten Befugniß, nach Frank— reich zurückzukehren, innerhalb sechs Monaten nach
Auswechselung der Ratificationen dieses Vertrags
Gebrauch machen und die Zeit zwischen ihrer Austreibung und ihrer Rückkehr auf französisches Gebiet wird in Anrechnung gebracht werden so als ob sie niemals aus Frankreich entfernt gewesen wären.— Die obigen Bestimmungen werden mit vollständiger Reciprocität angewandt werden auf französische Unterthanen, die in Deutschland wohnen oder zu wohnen verlangen.
Art. 13. Die deutschen Schiffe, welche durch Prisengerichte vor dem 2. März 1871 condemnirt waren, werden als definitiv condemnirt betrachtet. — Diejenigen, welche an dem angegebenen Ter- mine noch nicht condemnirt waren, werden mit ihrer Ladung, so weit sie noch vorhanden ist, zu— rückgegeben. Wenn die Wiedererstattung der Schiffe und ihrer Ladung nicht mehr möglich ist, wird ihr Werth, abgeschätzt nach dem Kausßpreise, ihren Eigenthümern erstattet.
Art. 14. Jede der vertragschließenden Par- teien wird auf ihrem Gebiete die für die Canali— sation der Mosel begonnenen Arbeiten fortsetzen. Der gemeinsame Antheil der getrennten Theile der beiden Departements der Meurthe und Mosel wird liquidirt.
Art. 15. Die hohen contrahirenden Parteien verpflichten sich gegenseitig, die Maßregeln, welche sie für nützlich finden können zu Gunsten derjenigen ihrer Staatsangehörigen zu adoptiren, welche in Folge der Kriegsereignisse in die Unmöglichkeit versetzt sind, ihre Rechte zu rechter Zeit wahrzu— nehmen und aufrechtzuhalten, auf die betreffenden Unterthanen auszudehnen.
Art. 16. Die beiden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, die Gräber der auf ihrem resp. Gebiet begrabenen Soldaten zu achten und zu unterhalten.
Art. 17. Die Regelung von Zusatzpunkten, über welche in Folge dieses Vertrages und der Präliminarien eine Einigung erfolgen muß, wird der Gegenstand von Schlußverhandlungen sein, die in Frankfurt stattfinden werden.
Art. 18. Die Ratificationen des gegenwär⸗ tigen Vertrags durch die Natio nalversammlung und den Chef der Executivgewalt der franzgsischen Republik einerseits
und durch Se. Maj. den Kaiser von Deutsch⸗
land anderseits werden ausgewechselt zu
Frankfurt in einer Frist von zehn Tagen
oder, wenn es angeht, noch eher.
Zu Urkund dessen haben die bezügl. Bevoll— mächtigten den Vertrag unterzeichnet und ihr Siegel daneben gesetzt.
Geschehen zu Frankfurt, den 10. Mai 1871.
Es folgen mehrere Zusatzartikel über die Be— dingungen, welche der Osteisenbahn-Gesellschaft gemacht sind und im Besondern bestimmen, daß die deutsche Regierung der französischen für die Abtretung der Eigenthums rechte an den in den abgetretenen Provinzen gelegenen Eisenbahnen die Summe von 325 Millionen Fres. zahlen wird. Diese Summe wind von der in Art. 7 festgesetzten Kriegsschuld abgerechnet.
Art. 3 der Zusatzartikel ist bezüglich auf das Gebiet von Belfort und lautet:
Die von der deutschen Regierung in Art. 1 des gegenwärtigen Vertrags in Austausch gegen eine im Westen von Thionville geforderte Grenz— regulirung angebotene Gebietsabtretung wird ver⸗ mehrt durch die Gebiete folgender Ortschaften: Rougemont, Leval, Petite-Fontaine, Remagny, Félon, La Chapelle-sous-Rougemont, Augeot, Vauthier⸗Mont, la Rivière, la Grange, Reppe, Fontaine, Frais, Foussemagne, Cunelières, Mon- treaux-Chäteau, Bretagne, Chavannes-les⸗Grands, Chavanette und Suarce.
Die Straße von Giromagny nach Remiremont, die über den elsässischen Belchen führt, wird in ihrem ganzen Laufe bei Frankreich bleiben und soweit sie außerhalb des Cantons von Giromagntz gelegen ist, die Grenze bilden.
Schiffsnachrichten. Mitgetheilt von Chr. Hecht, Spezialagent in Friedberg.
Das Hamburg-Newyorker Post-Dampfschiff Germania, Capitain Hebich, welches am 3. Mai von bier nach New⸗ Vork abgegangen, ist am 18. d. 6 Uhr Morgens wohl⸗ behalten in New-York angekommen.
Das Hamburgs Newyorker Post⸗Dampfschiff Thuringia, Capitain Ehlers, am 9. d. von New-York abgegangen, ist nach einer Reise von 9 Tagen 7 Stunden heute Morgen 9 Uhr in Plymouth angekommen und bat, nachdem es daselbst die Verein. Staaten-Post, sowie die für England bestimmten Passagiere gelandet, um 11½ Uhr die Reise nach Hamburg sortgesetzt. Dasselbe überbringt: 354 Passa⸗ giere, 75 Briefsäcke, 1200 Tons Ladung und 522,700 Dollars Contanten.
Frucht preise. Per Malter.
Friedberg, 23. Mai. Waizen 14 fl. 30 kr.
10 fl.— tr.; Gerste 81.— kr.; Hafer 5 fl. 40 kr. Frankfurt, 22. Mai.(200 Zollpfund.) Waizen 14½ 15 ¼ Nor 11—; Gerste— 3 Hafer 10—10¼83 Rüböl(100 Zollpfd.) ohne Faß 263 Branntwein(50% Tr. per 160 Lit.) ohne Faß—.
Grünberg, 20. Mai. Waizen 14 fl. 30 kr. Korx 11 fl. 16 kr.; Gerste 8 fl. 30 kr.; Hafer 6 fl. 21 kr.; Molter 9 fl. 50 kr.; Erbsen 15 fl.— k.; Wicken— fl. — kr.; Saamen— fl.— kr.; Kartoffeln 4 fl.— kr.
Moinz, 19. Mai. Waizen 13 fl. 30 kr.; Korn 11 fl. 17 tr.; Gerste— fl.— kr.; Hafer— fl.— kr. Kartoffeln 5—5 fl. 30 kr.; Reggenstroh per 100 Gebund 42-45 fl.
N Geld Cours.
Frankfurt am 23. Mai 1871.
Kor
Preussische Kassenscheiue. fl. 1 49—1⁵ Preuss. Friedrichsd'or 5„ 9 58—59 Mole 3 44—146 Holländische fl. 10 Stücke„ 9 55—57 Ducaten 8 e
9 al marco. 9 8 20 Franes-Stücke. n 5 9 25½—26½ Englische Sovereignus, 1 ii Russ. Imperiales„„ 9 44-0 Dollars in Gold l„ 2 27½—28½


