1871. Diaiensag den 24. October. 25
Oberhessischer Anzeiger.
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1 5 1 1 1 5180 Enthalt die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblatt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstaß und Samstag 1— 8 1 1 5—— 2 Auf das vierte Quartal dieses Blattes können noch Abonnements 5
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ee eff 5— 2 71* 4* e Amtlicher Theil.
Baer ö fe f en euch u n g.* u verkanft In Folge meiner Veroffentlichung vom 30. v. M.(in Nr. 116 des Oberhessischen Anzeigers) ist mir von dem Herrn Oeconomen
Pfeil in Wisselsheim die im Abdrucke nachfolgende Mittheilung geworden. Nach deren Inhalt ist die Vertilgung der Flachs seide durch Verbrennung des Klees auf den mit solcher Seide überzogenenen Stellen
ident von Wirksamkeit, ein gemeinsames Vorgehen hiermit aber durchaus erforderlich. Friedberg den 21. Oltober 1871. Der Direktor des landwirthschaftlichen Bezirkvereins Friedberg. ö Trapp. Ich babe einen circa 3 Morgen haltenden ewigen Kleeacker in] den Weges werfen ließ. Hierauf belegte ich die kahlen Flächen circa Vi der biesiger Gemarkung, welcher aun der sogenannten Melbacher Hohle 2 Zoll hoch mit Stroh, drückte dasselde etwas an den Boden und f an da un liegt. Derselbe war schon vor 2 Jahren an sehr vielen Stellen von verbrannte es. Die Folgen davon waren, daß in diesem Sommer 0 der Flachsseide heimgesucht, weßhalb ich die beschädigten Stellen und bis dato nur noch an einer einzigen kleinen Stelle Flachs seide auf E damals wiederholt abmähen und dann dieselbe mit dem Rechen so] diesem Grundstück zum Vorschein kam. Zu meinem Bedauern jedoch L gut als möglich vertilgen ließ. N muß ich bemerken, daß auch hier der Einzelne nicht mit sicherem riesheim Trotzdem erschien sie im vorigen Sommer wieder sehr häufig Erfolg handeln kann, denn von dem Kleeacker meines Nachbars, auf diesem Grundstücke, weßhalb ich sämmtliche von ihr angegriffene welcher mit Flachsseide fast überzogen ist, läuft nun dieselbe überall de Sctente Stellen mit der Sichel kurz abgrasen und den abgeschnittenen Klee wieder durch die Furche herüber auf mein Grundstück. tr Küten mit der daranhängenden Flachs seide in die Gleisen des danebenliegen— „Aer 1.. 5 2 Seer enen eng 5 erstßeud. Der Martini d. J. fällige Zeit- und Briefpacht sowie Beiträge zur Forsidtenerdesoldung kann an den bestimmten Zahltagen Dienstag und Donnerstag an 7% in fenen das unterzeichnete Rentamt bezahlt werden.*— g 1 1 0,(ft Wir ersuchen die Grobberzoglichen Bürgermeistereten Dieses im Afere e ibrer Ortsangehörigen mit dem Bemerken bekannt machen zu lassen, daß nach dem 15. November die Mahnung erfolgt,„ m Ader. Frtedberg den 22. Oktober 1871. Großberzogliches Rentamt Friedberg. „ n e Lin deck 5 tt u. v. g g s — i Deutsches Reich. Beförderung des Postmaudal⸗Briefes wie für einen recom⸗ dergleichen Sendungen eninommen werden. Jedem Schreiben D D G li Regi mandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in muß ein gehörig ausgefülltes Formular zum Behändi⸗ 80 armstadt. as roßherzogliche Regie demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen ein⸗ gungsschein ossen beigefügt eiu. Solche Formulare zu 221 rungsblatt Nr. 33 enthält: gezahlten Beträge. Eine weitergehende Garantie, insbe⸗ Behändigungsscheinen können bei allen Postanstalten be⸗ I. Bekanntmachung Gr. Ministeriums des Großherzog⸗ sondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rück⸗ zogen werden, und zwar zum Preise von ½ Sgr. für alt. lichen Hauses und des Aeußern, die Einführung von sendung des Postmandats nebst Anlage, wird nicht geleistet; 5 Stück. Die Adresse des Schreibens ist mii dem Zusatze 7 7 Postmandaten sowie die Besorgung von Schreiben mit auch übernehmen die Postanstalten weder die Protester-„mit Behändigungsschein“ zu versehen. Auf die Außen⸗ f es glichlen Behändigungsscheinen durch die Postanstalten betreffend. hebung, noch die Erfüllung anderer im Wechselrechte seite des zusammengesalteten Formulars zum Behändigungs⸗ aupefurgtt Die erstere Verordnung lautet: Bebufs Erleichterung des vorgeschriebenen Formen bezüglich der ihnen zur Einziehung schein ist vom Absender des Schreibens die für die Rück⸗ 12— Geldverkehrs kann vom 15. Oc. 1871 ab die Einziehung übergebenen Wechsel. Die Einziehung des Betrages erfolgt sendung erforderliche Adresse zu setzen. An Gebühren * von Geldern bis zu 50 Thalern oder 87½ Gulden einschl. gegen Vorzeigung des Postmandats und Aushändigung kommen in Ansatz: 1) das tarismäßige Porto für die Be⸗ * 60 durch Postmandat erfolgen. Formulare zu den Postman⸗ der quittirten Rechnung(des quiitirien Wechsels 2c.) förderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und 2 daten können bei allen Postanstalten zum Preise von] Die Zablung ist entweder sofort an den Postboten oder, bezw. für die Rücksendung des Behändigungsscheins, und —/ Silbergroschen für 5 Stück bezogen werden. Dem] wenn der Auftraggeber nicht die sosortige Rücksendung 2) eine Jusinuationsgebühr von 2 Gr. bezw. 7 kr. Diese Mandate ist das einzulösende Papier die quittirte Rech- verlangt hat, binnen eben Tagen nach der Vorzelgung Beträge können entweder vom Absender oder vom Adres⸗ 5 5 ö en nac Neigung a c dom A N 4 nung, der quittirte Wechsel, der Coupon ꝛc.) zur Aus⸗ des Postmandats bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. saten entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren händigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens 1 Lanta beizufügen. Das Mandat ist vom Absender durch Angabe das Postmandat vor der Rücksendung dem Adressaten zunächst nur das tarismäßige Porto für die Beförderung 12 afl seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohn-] nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verlangt der Auftrag- des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen a wegen orts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrages geber die soforlige Rücksendung nach einmaliger vergeb-J Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurückkom⸗ um. beau! auszufüllen. Die Thaler ⸗ oder Guldensumme muß in licher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk„Sofort] menden Behändigungsscheins von dem Absender eingezogen. 4 berdeig“ Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. Zu schrift-T zurück“ auf der Rücksette zu bezeichnen. Theilzahlungen Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, Laababet biet! lichen Mittheilungen an den Schuldner ist das Postmandat, werden nicht angenommen. Wird der Adressat nicht er- kommt nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung N welches in den Händen der Post verbleibt, nicht zu be⸗ mittelt, oder leistet er, auch dei der zweiten Vorzeigung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz. nutzen. Bei Beuennung mehrerer Personen ersolgt die] des Posimandats, nicht Zahlung, so wird das Posimandal] An Einwohner im Orts⸗ oder Laudbestellbezirke der Auf⸗ Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten.] mit der Quiliung(Wechsel), dem Auftraggeber mittelst gabe⸗Postanstalt werden Schreiben mit Bebändigungeschein gecur alot Einem Posimandate können mehrere Quittungen, Wechsel, recommandirten Brieses kostenfrei zurückgesandi. An unter denselben Bedingungen wie an Adressaten im Be⸗ N. 1 6 Coupons ꝛc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben] Einwohner im Orts— oder Landbestellbezirke der Aufgabe- reiche anderer Postorte angenommmen. Der Reichskanzler. 5* Schuldner beigefägt werden; die Gesammtsumme des ein⸗ Postanstalt werden Postmandate unter denselben Bedin⸗[In Vertreiung: Delbrück. f Bereiche anderer Postorte II. Zusammenstellung der Ergebnisse der Staatsschulden⸗
ziehenden Beirages darf jedoch den oben bezeichneten] gungen wie an Adressaten im 5 N g. r 2 f 5 angenommen. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. lilgungdkasse⸗ Rechnung für 1868. Die Einnahme ist
1 Betrag nicht übersteigen. Die Vereinigung mehrerer Post⸗ N 0 0 aon el, mandate zu einer Sendung ist nicht stalthaft. Der Auf-] Die Verorduung, betreffend die Besorgung von Schreiden 5,383,514 fl. 30¾ kr., die Ausgabe beträgt 4643,88 fl. taggeber ha! das Posimandat nebst dessen Anlage unter] mit Behändigungescheinen durch die Postanstalten lautet:] 10 ½ Kr., es ist Vorrath Ende 1868 739,726 fl. 20¼ kr.
guwell den verschlossenem Couvert an die Abdresse der Postanstall, Berlin den 22. Ser tember 1871. Auf Grund des§. 57 Die defintiv überwiesene Staatsschuld zu Ende 1868 be⸗ 5 90 welche die Einziehung bewirken soll, recommandirt abzu- des Gesetzes uber das Posiwesen vom 2. November 1867 nägt 15, 797.637 fl. 36½ kr. Die Vergleschung der Ac⸗ 2* senden. Der Brief ist mit ber Ausschrift„Posimandat“ wird Folgendes bestimmt: Vom 15. October d. J. ab tiven und Passiven der Großherzoglichen Staatoschulden⸗ zu Ende 1868 ergibt einen Betrag der Acliven
pf u verseben. Die Gebühr beträgt, ein ließlich des Portos] werden die Postanstalten auch von Privatpersonen Schreiben tilgungskasse
rens— Nerenmendettenszge lb, 1 Nh auf ole mil Vabäns gungelcheinen zur pastamllichen Justnnalen pen 1.681 406 fl 19 fr. der dalle han 15,947,258 fl.
1K. ö Höbe des Betrages 5 Silbergroschen bezw. 18 Kreuzer. annehmen. In Betreff der Besuellung diesel Schreiben] 15¾ kr. Verglichen ist Stand der Passiven oder eigent⸗
1 f in Diese Gebühr ist vom Auftraggeber vor Absendung des gelten die Bestimmungen im§. 38 Nr. I. und II. des liche Staatsschuld zu Ende 1868 1.265,791 fl. 568% kr.
11 Brieses, möglichst durch Verwendung von Postwerthzeigen, Reglements vom 11. Dezember 1867 zu dem Gesetze über III. Bekanntmachung Großherzoglicher Commission für Die Uebermiltelung des eingezogenen Be⸗ dass Postwesen vom 2. November 1867 jedoch mit der Post⸗Angelegenheiten, das Personengeld auf dem Postcurse
u entrichten. ö N le! wagte— den Auftraggeber erfolgt durch Postanweisung; Maßgabe, daß die Briefträger nicht besugt sind, die von zwischen Friedberg und Lauterbach belueffen: 1872/74 „ 4 84 0 ein
die Poslanweisungsgebühr wird von dem eingezogenen] Priralpersonen ausgehenden Schreiben mit Behändigungs⸗“ IV. Bekanntmachung, den Holzpreistarif pro 0 scheinen an die Stuben⸗ oder Hausthür des Adressaten zuin den Großherzoglichen Domanialwaldungen betreffend.
1 a 5 in Abzug gebracht. Wird der Betrag nicht ein⸗ 5 f 8 1. + 7 50 so Amt ue bei der Ausgabe entrichteten besestigen. Die gegen Behändigungsschein zu insinuirenden V. Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage in + N. Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung. Ueber] Schreiben müssen in Briessorm zur Post geliefert werden. der Gemeinde Staffel betressend. 1 4b
1 den Posimandat- Brief wird dem Absender ein Einlic ee] Gelder oder Gegenstände von Werth dürfen solchen Schreiben VI. Erhebung in den Freiherrnstand. N Koͤnig⸗ . Tout“ rungsschein ertheilt. Die Postverwaltung haflet für die“ nicht beigefügt sein; ebensowenig darf Postvorschuß auf liche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:


