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Samstag den 23. September. N 112.

Oberhessischer Anzeiger.

Itiedberger Intelligenzblalt.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag

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Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Ausführung des Neichsgesetzes vom 14. Juni 1871 wegen Gewährung von Friedberg am 20. September 1871.

Am

l. October

4 Belhülfen an Ausgewiesene. n

Nachdem die Feststellung und Ueberweisung der auf das Groß⸗ herzogthum entfallenden, durch Reichsgesetz zu Behülfen an Ausge wiesene bestimmten Summe vor kurzem erfolgt ist, wird die Auszah⸗ lung der auf die einzelnen Anmeldungen bewilligten Beträge mit thunlichster Beschleuniguug zu Ende geführt werden. 4 Die in jüngster Zeit gemachte Wahrnehmung, daß eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Liquidanten, in der Meinung, daß die Aus zahlung der Beihülfen nur in Darmstadt bei der hierzu bestellten Com⸗ misston erfolge, sich mit dem Verlangen alsbaldiger Befriedigung bei dieser Commission ein findet, gibt Veranlassung die Interessenten von der Reise bierher oder nach Darmstadt abzumahnen und darauf auf merksam zu machen, daß die Ueberweisung der bewilligten Summen in der Regel durch die betreffende Districts-Einnehmerel stattfindet, sowie daß die Bittsteller, bezüglich deren Anmeldungen noch Anstände obwalten und diejenigen, deren Ansprüche geprüft und der Großherzoglichen Hauptstaatscasse bereits zur Auszahlung überwiesen sind, in keinem Falle sofortige Befriedigung bei ihrem persönlichen Erscheinen zu gewärtigen haben, mithin die Kosten der Reise vergeblich aufwenden. Bei der Anzahl der nach definitiver Feststellung 5922 Köpfe umfassenden Anmeldungen kann, ungeachtet bereits eine beträchtliche

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Anzahl geprüft und ausbezahlt worden ist, die Erledigung der der Commission obliegenden Aufgabe noch einige Wochen in Anspruch nehmen.

Es dürfte sich daher empfehlen, wenn diejenigen Liquidanten, deren Lage eine alsbadige Berüͤcksichtigung dringend nothwendig erscheinen läßt, ihre desfallsigen Gesuche von den betreffenden Groß⸗ herzoglichen Bürgermeistereien attestiren und an uns zur weitern Be⸗ förderung gelangen lassen, da auf sonstige nicht besonders begründete Er⸗ innerungsvorstellungen keine Rücksicht genommen werden kann.

Schließlich machen wir darauf aufmerksam, daß die Erledigung der erhobenen Ansprüche insbesondere dadurch verzoͤgert wird, daß von den bedeutendere Summen in Anspruch nehmenden Li⸗ qutdanten nur ein geringer Theil sich veranlaßt gesehen hat, seine Anmeldungen, der unterm 28. Juni l. J. ergangenen Aufforderung Großherzoglichen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und des Acußern enksprechend, durch Erklärung über Wiederauffinden des zuruͤck⸗ gelassenen Mobiliars zu berichtigen, oder bezüglich der angeblich durch Zerstörung, Nachforderung von Miethe ꝛc. entstandenen Verluste irgend welche Bescheinigung beizubringen.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden beauftragt etwaige Interessenten nach Vorstehendem zu belehren.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. .

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schriftlich bei uns einzureichen. Friedberg den 19. September 1871.

In Gemäß heit Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zum Vollzuge des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1871, die Gewährung von Beihülsen an Angehörige der Reserve und Landwehr betreffend, hiermit verordnet, wie folgt: §. 1. Die der Großherzoglichen Regierung gemäß dem Reichsgesetze vom 22. Juni 1871 zur Gewährung von Beihülfen an Angehörige der

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0 dri Reserve und Landwehr zur Verfügung gestellte Summe von 149,201 fl. i 30 fr. wird auf die einzelnen Kreise, nach Verhältniß der aus denselben, 4 aus Veranlassung des Kriegs gegen Frankreich in den Jahren 1870 und

1871 zur Fahne einberufenen Officiere, Aerzte und Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve erster Klasse und Landwehr vertheilt. b §. 2. Die Bewilligung der Beihülfen aus den, den einzelnen Kreisen überwiesenen Beträgen erfolgt durch die nach Vorschrift des Gesetzes vom 27. Februar 1850(Regierungsblatt von 1868 Seite 925) und die Be tanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 16. März 1809(Regierungsblatt Seite 154) gebildeten Kreise ⸗Unterstützungs⸗ Commissionen an die aus den betreffenden Kreisen zum Dienst einbe- rufenen Personen. 8 b 130 Die Kreieunterstützunge-Commissionen haben. sich bei der Be⸗ willigung der Beihülfen nach folgenden allgemeinen Grundsätzen zu bemessen: f 1) Die Beibülfe wird nur in den Fällen gewährt, wenn Angebörige ver Reserpe, Ersatzreserve erster Klasse oder Landwehr durch ihre Ein-

1. Klasse, welche einen Anspruch auf eine Beihülfe bilden zu können glau einzurichtende, gehörig zu begründende und mit den erforderlichen Nachweisen zr versehende Gesuche

binnen 14 Tagen

Bekanntmachung. Die Gewährung von Beihülfen au Angehörige der Reserve und Landwehr betr.

7 Unter Bezugnahme auf das Reichsgesetz vom 22. Juni d. und die im Abdruck nachfolgende Verordnung rubr. Betreffs vom 8. September 4 d. J. serdern wir alle diejenigen aus dem Kreise Friedberg zum Dienst einberufen gewesene Reservisten, Landwehrmänner und Ersatzreservisten ben, hiermit auf, ihre deßfallsigen, nach§. 3 und 4 gedachter Verordnung

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Ter a p p.

Verordnung, die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr betr.

berufung zum Kriegsdienste in eine solche Lage gekommen sind, daß sie zur Erhaltung in ihrem Besitzstand oder ihrer Leistungsfähigkeit einer Beihülfe bedürfen. 5

2) V!ie Beihülfen werden in der Regel als Darlehen gewährt, zu deren Rückzahlung in einem oder mehreren Terminen angemessene Fristen bis zu fünf Jahren zu gestatten sind. Dabei kann eine mäßige Verzinsung der gewährten Darlehen, etwa bis zu drei Procent. ausbedungen werden. Kleinere Darlehen bis zu 100 fl. können unter der Bedingung der jähr⸗ lichen Rückzahlung einer bestimmten Summe, etwa von 10 fl. bewilligt werden.

Ausnahmsweise können auch Unterstützungen, ohne Verpflichtung zur Rückzahlung in hierzu geeigneten Fällen, bis zum Betrage von Hundert Gulden bewilligt werden.

§. 4. Diejenigen, welche ein Darlehen oder eine Unterstützung zu erhalten wünschen, haben ihre Gesuche bei dem betreffenden Kreis amte binnen einer von diesem anzuberaumenden Frist einzureichen und dabei nachzuweisen, daß und inwieweit sie in ihren Erwerbsverhältnissen durch ihre Einziehung zum Kriegsdienste geschädigt sind, und daß sie einer Bei- hülfe bedürfen, um sich in ihrem Besitzstande oder in ihrer Leistungs⸗ fähigkeit zu erhalten. Außerdem haben die Bittsteller in ihren Vorstellungen anzugeben, welche Summe sie zu erhalten wünschen, sowie ob und in welchen Terminen sie die Rückzahlung leisten wollen.