Dienstag den 22. August.
N 98.
n seßt billigen
dan da el 1*
he lige!
„ Frris lung. Tareten su u orn.
Naum
derninthun; u tren. 31 c.
1.
—
att wischen rut int mil telben gegen Satteahacht
19.
7440 f bci r, in den
berhessischer Anzeiger.
* 5
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
—
Stiedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte fi sub 1. Gesetz, das Cassationsverfahren betr.— sub 3. Bekanntmachung, Nr. 26. sub 2. Verordnung, die Vorschriften für die Prüfungen im Finanz und techni greich Italien, insbesondere Postanweisungen beir.
Nr. 27. sub 1. Gesetz, die verbindende Krast der Immobiliarveräußerungeverträge betr.
Nr. 25.
Friedberg den 19. August 1871.
Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Deutschen
ö Nr. 34. Nr. 679. Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes⸗Oberhandels Nr. 680. Verordnung, betreffend die Aenderungen einiger in der Veror nung vom 29. nutbaltenen Bestimmungen. Vom 14. Juli 1871.— Nr. 681. Allerhöchster Erlaß vom 3. August 1871, eutschen Reichs, sowie die Feftstellung des Kalserlichen Wappens und der Kaiserlichen Standarte.— Nr. Serichtsbof für Handelssachen in Leipzig betr.,— Nr. 683. Die Bestimmung der
un für das Heimathswesen betr.— Nr. 684. r.
35. Nr. 688. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Reichs stempe
Großberzogliches Kreisamt Friedberg. B. d. K.: Haas, Kreis ⸗Assessor.
nd zu publieiren: die Erthetlung von Aufnahme- und Entlassungs⸗ Urkunden betr. schen Fache betr.— sub 3. Bekanntmachung, die Correspondenz nach
Reiches publieirt worden:
gertchts zum obersten Gerichtshof für Elsaß und Lothringen. Vom 14. Juni 1871.— Juni 1869(B. ⸗G. Blatt Seite
belreffend die Bezeichnung der Bebörden und Beamten des 682. Die Ernennung von Räthen beim begründeten obersien Mitglieder zu dem durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz begründeten
285) über die Cautionen der Poftbeamten
Die Bestellung von Consuln betr.— Nr. 685 bis 687 desgl.—
Dom 11. August 1871.— Nr. 689 Consulernennung detr.
Be
Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 5. Juli d. J. bringen wir biermit weiter zur öffentlichen Keuntniß der Betheiligten, daß die nächsten Prüfungen in folgender Weise vorgenommen werden: Dienstag den 83. September d. J. und folgende Tage für diejenigen Angehörigen des Großherzogthums, welche im Jahre
1852 geboren sind;
5 i 1 Freitag den 8. September d. J. und folgende Tage Ar diejenigen Angehörigen des Großherzogthums, welche im Jahre
1883 geboten sindz f zogth 0 Jehre
Far un en eme c eiu
18541 geboren,
marken und gestempelten Blan quets zur Entrichtung der Wechselflempelsteuer.
n g. Dienstag den 12. September d. J. für diejenigen Angehörigen des Großherzogthums, welche im Jahre
sowie für die Angehörigen eines anderen Staates, weiche nach§. 20. der Militar⸗Ersatz⸗ Justruction im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig sind.
Die Prüfungen beginnen an jedem in dem Locale der„Polytechnischen Schule“ dahier.
Darmstadt den 12. August 1871.
Großherzogliche Prüfungs⸗Commission für einjährig Freiwillige.
und folgende Tage
Tage Morgens um 8 Uhr
Pa b st. Strecker.
Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Schreinermeister Schönwolf in Beienheim ist als Leichenbeschauer für diese Gemeinde ernannt und verpflichtet worden.
Bekanntmachung
nete Rentamt dezahlt werden.—
Die Forststrasen vom III. Quartal 1871 können an den bestimmten Zahltagen, Dienstag und Donnerstag, an das unterzelch 8— 10 Uhr dei Herrn Gaftwirth
Als besonderen Erhebungstag bestimmen wir für den Landgerichtsbe Zoutz in Butzbach.— Wir ersuchen die Großherzoglichen Bürgermeistereten diese
nach dem 15. Scptember die Mahnung erfoigt. Friedberg den 21. August 1871.
zuk Butzbach Somstag den 2. September d. s im Interesse ihrer Ortsangeböͤrigen mit dem Bemerken bekannt machen zu lassen, daß
J., Vormittags von
Großberzogliches Rentamt Frledberg. Linde d.
Deutsches Reich. Darmstadt. Das Großherzogliche Regie- tungsblatt Nr. 27 enthält: ch 5
I. Gesetz, die verbindende Kraft der Immobiliar-Ver⸗ kußerungsverträge betreffend.— Art. I. Veräußerungsver⸗ läge über unbewegliche Güter und Rechte— namentlich in Verkauf⸗, Tausch⸗ oder Schenkungsvertrag, deßgleichen n Vertrag über Gutsübergabe lelterlichen Haus- oder Gulsanschlag), Güteriheilungen, wie auch Eheverträge in, pweit sie über liegende Güter verfügen,— haben, außet n den im Artikel 6 bezeichneten Fällen, keine verbindende Kraft, so lange und insoweit sie nicht von dem Contra— zenten dem zuständigen Ortsgerichtsvorsteher angezeigt und von Letzterem protokollirt worden sind.— Den Gerichten zerbleibt übrigens die Befugniß, Immobiliarveräußerungs⸗ zerträge mit rechtlicher Wirkung zu protokolliren, insbe— bonbere auch solche Verträge, welche mit Ausübung der sreiligen Gerichtsbarkeit in Verbindung stehen. Diese Be⸗ sugniß steht den Gerichten zu, selbst wenn die Liegenschaften, pelche den Gegenstand des Vertrags bilden, außerhalb des Bezirks bes betreffenden Gerichts liegen. Umfaßt ein und berselbe Vertrag die Veräußerung mehrerer, in verschie⸗ genen Ortsgerichtsbezirken gelegenen unbeweglichen Sachen, ann hat die Anzeige und Protokollirung des Veräuße⸗ tungsverlrags bei dem Ortsgerichtsvorsteher der Gemeinde zu geschehen, in dessen Gemarkung der größere Theil der Hüter nach dem Flächengehalt gelegen ist.— Art. 2. Die bestimmung des vorhergehenden Artikels findet auch dann Anwendung, wenn die Betheiligten den Vertrag erfüllt haben und erstreckt sich auch auf solche Verträge, durch welche in jenem Artikel erwähnten Rechtsgeschäfte vorbe⸗— teitet werben sollen(pacta de contrahendo), sowie auf solche Verträge, durch welche eine Strafe für den Fall des Nücktrins vom Vertrage ausbebungen worden ist.— rt. 3. Die in einzelnen Landesthellen bestehende Vor—
„
schrift, daß den in Art. 1 gedachten Verträgen erst nach erfolgter richterlicher Bestätigung verbindende Kraft beizu⸗ legen sei, ist aufgehoben.— Ark. 4. Alle den vorstehenden Artikeln entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft unter dem in den nachfolgenden Artikeln 5 und 6 ent⸗ haltenen Vorbehalte.— Art, 5. Bezüglich der öffentlichen Versteigerungen, mögen sie vom Landgerichte oder vom Vorsteher des Ortsgerichts vorgenommen werden, wird durch die Bestimmungen des Artikels 1 an den bestehen⸗ den Vorschriften nichts geändert, wohl aber findet der Artikel 3 auch auf solche öffentliche Versteigerungen An⸗ wendung.— Art. 6. In den Fällen, in welchen durch be⸗ sondere Gesetze oder Verordnungen die Protokollirung oder Ausfertigung von Immobiliarveräußerungsverträgen an andere Behörden als die Ortsgerichte verwiesen ist, wie solches bei Domänenveräußerungen, Gemeinheitstheilungen, Allodificationsverträgen, bei Verwandlung von Berechti⸗ gungen in Grundrenten, bel Ablösung von Grundrenten und von anderen Reallasten der Fall ist, vertritt eine derartige Protokollirung oder Ausfertigung die Protokol⸗ lirung durch den Ortsgerichtsvorsteher. Dieses gilt auch dann, wenn die Gegenleistung des Exwerbes in unbeweg⸗ lichen Gütern bestehen sollte.
II. Verzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Groß⸗ herzoglich Hessischen Ludewigs-Universität zu Gießen im Winterhalbfahre 1871/72 gehalten und am 30. October ihren Anfang nehmen werden.(Die Immatriculation be⸗ ginnt am 23. October.)
Darmstadt. Aus Anlaß eines Antrags der Abgeordneten Heß und Bindewald auf Er- richtung eines Gebäudes für die technischen Fächer an der Landesuniversität Gießen beantragt der Finanz- Ausschuß,„die Regierung zu ersuchen,
sobald als die neue Gerichtsorganisation auf Grund
der deutschen Reichsgesetzgebung feststehe, eine Propo⸗ sition einzubringen, zum Zweck, die vorliegenden baulichen Bedürfnisse der Landes universität und der Justizbehörden zu Gießen in angemessener und würdiger Weise gleichzeitig zu befriedigen.“ — Das Urtheil des Bezirksstrafgerichts gegen die„Main-Zeitung“ wegen Beleidigung des Mi⸗ nisters v. Dalwigk und geh. Staatsraths Frank spricht gegen den Angeklagten Dr. Jahn eine Geldstrafe von 50 Thlin., gegen L. Ost, nomi⸗ nellen Redacteur des angeklagten Blattes und wirklichen Raddreher eine solche von 20 Thlrn., sowie Veröffentlichung des Urtheils in der„Darm⸗ städter Zeitung“ und der„Main⸗Zeitung“ aus. — Der hiesige Gemeinderath erneuerte mit Einstimmigkeit den schon im vorigen Jahre ge- saßten Beschluß, den fünften deutschen Protestanten⸗ tag, welcher Ende Septb. oder Anfangs Oetb. d. J. an zwei Wochentagen dahier abgehalten werden soll, freundlich willkommen zu heißen und ihm zu seinen Gottesdiensten und Verhandlungen die Stadt- kirche und Stadtkapelle zur Verfügung zu stellen. Auch die bereits im vorigen Jahr für Vorberei- tung des Protestantentags vom Protestanten-Verein gewählten Comite's traten wieder zusammen und beschlossen, alsbald ihre Thätigkeit zu beginnen. Offenbach. Vier Führer der hiesigen social⸗ demokratischen Arbeiterpartei wurden in ihren
Wohnungen verhaftet. Man sagt, die Verhaftung


