Ausgabe 
22.6.1871
 
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Donnerstag den 22. Juni.

berhessischer Anzeiger.

Friedberger Intelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Abonnements⸗ Einladung.

Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger, welcher auch ferner wöchentlich dreimal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird. * Das Abonnement beträgt bei der Verlagsexpedition ohne Bringerlohn halbjährlich 1 fl., durch die Post bezogen jedoch viertel⸗ jährlich 47 kr., mit Bringerlohn. i Der Anzeiger kann nach auswärts auch durch Privatboten direct von uns bezogen werden.

1 Bestellungen beliebe man baldigsst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unter⸗ brechung eintritt.

Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir den Anzeiger auch für das zweite Halbjahr zusenden, wenn nicht

ausdrücklich Abbestellung erfolgt. Die Expedition.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die den Gemeinden zukommenden Feld ö d i i er ee 5 aden Feldstrafen von der 4. Persode 1870, hier deren Friedberg den 16. Juni 1871.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Ueber die Ihren Gemeinden von der 4. Periode 1870 zukommenden Feldstrafen lassen wir das nachstehende Verzeichniß folgen und beauftragen Sie hiernach den Gemeinde-Einnehmern Einnahmedekretur zu ertheilen und Controlirung zu verfügen. S

Auszug aus dem Verzeichniß über Feldstrafen von der 4. Periode 1870. 1 1) Bönstadt 1 fl. 56 kr. 2) Bad Nauheim 4 fl. 37¼ kr. 3) Dorheim 43 ½ kr. 18) Dorn⸗Assenbeim 2 fl. ½ kr. 19) Fauerbach b. Fr. 4 kr. 20) Fried⸗ 2 fl. 59 kr. 4) Nieter-Mörlen 5 fl. 33½ kr. 5) Ober⸗Mötlen 13 fl. 30½ kr. berg 5 fl. 58½ kr. 21) Ilbenstadt 8 kr. 22) Melbach 21 fl. 58½ fr 23) Nieder⸗ 6) Rödgen 51 kr. 7) Schwalbeim 2 fl. kr. 8) Fauerdach v. d. P. 10 fl.] Florstadt 5 fl 53 ¼ kr. 24) Nieder-Rosbach 9 fl. 14 kr. 25) Niedet⸗Wöllstadt 15 ¼ kr. 9) Poch⸗Weiscl 47¼ kr. 10) Langenbain 3 fl. 26½ kr. 11) Maibach 38 kr. 40 kr. 26) Ober⸗Flor gad fl. 16 kr. 27) Ober- Wöllstadt 51½ kr. 28) Reichels⸗ 12) Mänster 36/ kr. 13) Oppersbosen 7 fl. 153/ kr. 14) Ostbeim 2 fl. 28 kr. heim 4 fl. 45 kr. 29) Ober⸗Rosbach 6 fl. 5½½ kr. 30) Bußbach 7 fl. 23¼ kr. 15) Rockenderg 16 fl. kr. 16) Assenheim 22 fl. 29¼ kr. 17) Bruchenbrücken[ 31) Kirch Göns 1 fl. 25¼ kr. 32) Pohl⸗Göns 3 fl. 47 kr. 33) Staden 5 fl. 22½ kr.

Betreffend: Die Aufstellung der Kirchenvoranschläge für 1872 resp. 1872/74. Friedberg am 20. Juni 1871.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Kirchenvorstände des Kreises.

Unserer Verfügung vom 8. Mai d. J. haben nur wenige von Ihnen entsprochen, weshalb wir an die sofortige Erledigung

diermit erinnern. J. Haas, Kreisassessor.

Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes über die Portofteibetten im Gebiete des Norddeulschen Bundes, hier die Contirung der Portobeträge.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

In Gemäßheit Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 23. v. M. zu Nr. M. d. J. 5439 benachrichtigen wir Sie, daß nach einem mit dem Bundes-General,Postamt getroffenen Uebereinkommen für die seither stattgehabte Contirung der Porto- und Gebührenbeträge für dienstliche Sendungen der Großherzoglichen Bürgermeistereien in Nordhessen eine Gebühr micht zu entrichten ist, daß dagegen von jetzt an der Postverwaltung ein Recht auf Bezug der Contirungsgebühr hinsichtlich solcher Sendungen zusteht.

Mit Ruücksicht darauf, daß in den meisten Fällen der Betrag der Contirungs-Gebühr von 18 Kreuzer minimum monatlich außer Verhältniß stehen würde zu der Summe der zu contirenden Porto- und Gebuͤhrenbeträge, weisen wir Sie an fortan gänzlich zu

unterlassen, von der Contirung bei Dienstsendungen Gebrauch zu machen. J. U.. K. Haas, Kreisassessor.

An die Großh. Ortsgerichtsvorsteher der der Mathildenstiftskasse Friedberg zugewiesenen Gemeinden.

Betreffend: Die Zahltage der Matbildenstiftskasse zu Friedberg.

Bisher bestand die Einrichtung bezüglich der rubricirten Prüfung, daß nur die Hypotheken und Schuldscheine über 100 fl. vor dem Zahltag in den regelmäßigen Ausschußsitzungen geprüft und angenommen oder abgelehnt wurden, während die Schuldscheine bis zu 100 fl. erst an den Zahltagen bei Mitgliedern des Ausschusses zur Prüfung vorgelegt wurden, wodurch die alsbaldige Zahlung verzögert und die Leute oft lange aufgehalten wurden. Der Ausschuß des Mathildenstifts Friedberg hat deß halb bei seiner letzten Sitzung den Wunsch ausgesprochen, daß die Ortsgerichtsvorsteher angewiesen werden möchten, auch die gedachten Scheine über Anlehen bis 100 fl. schon vor dem Zahltag also längstens bis zum Dienstag jeder Woche, an welchem die Ausschußsitzungen abgehalten werden, an den Director oder ein Ausschußmitglied oder den Rechner zur Prüfung und Genehmigung, abzugeben oder abgeben zu lassen. Da die Scheine bis zur Eröffnung der Kasse alsdann alle in der vorherigen Ausschußsitzung gepruft sind, so kann deren Auszahlung alsbald erfolgen, jedoch versteht es sich von selbst, daß die Scheine, welche etwa bis zum Dieustag nicht eingeschickt werden konnten, doch am Mittwoch noch geprüft und ausge⸗ zahlt werden und Niemand wegen verspäteter Eingabe zurückgewiesen werden soll. a

Sie wollen die Angehörigen Ihrer Gemeinden, die aus dem hiesigen Mathildenstifte Geld zu en zweckmäßige Einrichtung, deren genaueste Beachtung wir Ihnen anempfeblen, aufmerksam machen,

Erleichterungen erwachsen. 8 5... er den 15. Juni 1871. Der Praͤsident des Wachen g e des Kreises Friedberg r 5

Friedberg den 19. Juni 1871.

tleiben beabsichtigen, auf vorstehende da hiermit den Betheiligten große

Der Vorstand der Mathildenstiftung an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

ir ersuchen Sie, diejenigen Ihrer Gemeindeglieder, welche Zoͤglinge der Mathildenstiftung in Verpflegung haben, zu benachrichtigen, daß W eee e geerdete i dahier, die Pfleggelder fur das 1. Semester 1871 am 26. und 27. dieses 0 5 auszahlen wird, daß die Auszahlung aber nur gegen Beibringung der vorschriftsmaßigen Bescheinigung über accordmaͤßige Verpflegung 05 Kinder erfolgt und daß, wenn die Pflegeltern ihr Guthaben nicht in eigner Person abholen, der sie vertretende und gehörig zu Rn e Bevollmächtigte eine von ihnen selbst ausgestellte und von der Großherzoglichen Buͤrgermeisterei beglaubigte Quittung vorzulegen hat.

Friedberg den 20. Juni 1871. Steinberger.