Ausgabe 
22.4.1871
 
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Oberhessischer Anzeiger.

Friedberger Intelligenzblalt.

1871.

Samstag den 22. April.

M 47.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Nur diejenigen Einsendungen, welche bis spätestens Vormittags 9 uhr eingelaufen sind, können in dem nächsterscheinenden Blatte Aufnahme finden.

*

Amtlicher Theil.

Betreffend: Das Gemeinderechnungswesen, hier die Einsendung von Hand- und Tagebuchs⸗Auszügen für 1871.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die

Unter Hinweisung auf unsere Verfügung vom 26. Juli 1860 (Intelligenzblatt Nr. 34) und unter Wiederholung der dort ange gebenen Vorschriften tragen wir Ihnen auf, längstens bis Ende Juni d. J. die vorschriftsmäßigen Hand und Tagebuchsauszüge für das Rechnungs- jahr 1871 nebst dem Rechnungsabschluß für 1870 und dem vor geschriebenen Kassensturzprotocoll anher einzusenden.

Friedberg am 19. April 1871. Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Bei den Handbuchs auszuͤgen ist die Vorschrift des§. 39 der Instruktion, namentlich aber die unter sub a pünktlich zu beachten. Die nach§. 35 der Rechner⸗Instruktion vorgeschriebenen Quartals abschlüsse unterbleiben durch die Einsendung der Handbuchsauszüge nicht; sind vielmehr vor wie nach vorschriftsmäßig zu fertigen. Trapp.

Betteffend: Den im Monat März 1 J. vorzunehmenden Wiesengang.

Friedberg den 19. April 1871.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Assenheim, Bönstadt, Dorheim, Dorn-Assenheim, Friedberg, Griedel, Ilbenstadt, Langenhain, Münzenberg, Nieder⸗Mörlen, Nieder⸗Wöllstadt, Ober-Mörlen, Ober-Rosbach, Rockenberg, Staden, Steinfurth, Wisselsbeim, Wölfersheim. Wir erinnern Sie an sofortige Vorlage der nach unserm Aus schreiben vom 3. v. Mts. in Nr. 28 des Oberhessischen Anzeigers

verlangten Wiesengangs-Protokolle.

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Betreffend: Die Volkszählung im Königreich Großbritannien.

Friedberg am 20. April 1871.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Bauernheim, Fauerbach b. Fr., Hausen, Münzenberg, Nauheim, Nieder-Mörlen, Ober⸗ Mörlen, Ockstadt, Oppershofen, Schwalheim, Trais- Münzenberg und Wisselsheim. un Erledigung unferer Versugung vom 10. d. Mis. binnen 3 Tagen werden Sie bei Meidung von Wartboten exinnert.

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Betreffend: Die Unterstützung der nothleidenden Grenzzdistrikte.

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Unter Bezugnahme auf meine Veröffentlichung in Nr. 42 des Oberhessischen Anzeigers ersuche ich die Herren Buͤrgermeister des Kreises, sich der Geldeinsammlung in Ihren Gemeinden zum Behufe der Linderung der Noth an landwirthschaftlichen Bedürfnissen in den wiedererworbenen Grenzlanden Elsaß und Lothringen gefällig unterziehen und die Gaben den benannten Mitgliedern des Ausschusses des landwirthschaftlichen Bezirks⸗Vereins Friedberg oder dem Unterzeichneten baldigst zusenden zu wollen.

Friedberg den 19. April 1871.

Der Director des landwirthschaftlichen Bezirks⸗Vereins Friedberg

Ter a p p.

Auszug aus dem Edict vom 8. Dezember 1870, die provisorische Organisation der Kirchenvorstaͤude evangelischer

Confess ion

Art. 6. Stimmberechtigt bei der Wabl des Kirchenvorstandes sind alle über 25 Jahre alten, selbstständigen männlichen Kirchengemeindemitglieder, die nicht vom Stimmrecht bei der Wahl des Vorstandes ber bürgerlichen Gemeinde ausgeschlossen sind.

Art 7. Wäblbar in den Kirchenvorstand sind nur solche nach Art. 6 stimm⸗ berechtigte Männer, welche das 30. Lebensjahr überschritten baben, deren Lebenswandel unbescholten ist und die ihren kirchlichen Sinn und ihre Liebe zur evangelischen Kirche durch Theilnahme am öffentlichen Gottesdienste und heiligen Abendmahl. bethätigen. Personen, welche in auf- und abstelgender Llnie verwandt sind, sowie Brüder, Halb⸗ brüder, Schwiegerväter und Schwiegersöhne können nicht gleichzeitig Mitglieder des Kirchenvorstandes sein. Von den in solchem Verhältnisse Stehenden tritt derjenige ein, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Loos. N g

Art. 8. Wird die Gültigkeit der Wahlhandlung oder die Befähigung eines Gewählten beanstandet, so hat darüber das Oberconsistorium nach Anhörung des Kirchenvorstandes zu enlscheiden.

Art, 9. Sobald die Bedingungen der Wählbarkeit wegfallen, hat das betreffende Kirchenvorstandsmitglied auszuscheiden. Wegen erwlesener Dienstuntüchtigkeit, wegen beharrlicher Vernachlässigung der Amtaopflichten, sowie wegen sonstiger Pflichtwidrigkeit kann die Eutlassung durch das Oberconsistorium nach Anhörung des Kirchenvorstandes Fiege 10. Die Wahl erfolgt nach Maßgabe Unseter Verordnung vom heutigen, betreffend das bei der Wahl der provisorischen Kirchenvorstände evangelischer Con- fession einzuhaltende Verfahren, in der Kirche bei verschlossenen Thüren und unter an⸗ wc ff Wer 1) unmittelbar vorher 6 vorstehers bekleidet hat, 2 über 60 Jahre alt ist,

Jahre lang das Amt eines Kirchen⸗ 3) an andauernder Kränklichkeit

betreffend.

leidet, oder 4) ohne wesentlichen Nachtheil für seine häuslichen oder Erwerbs⸗ verhältnisse den Obliegenheiten eines Kirchenvorstehers nicht zu entsprechen vermag, kann die auf ihn fallende Wahl ablehnen. Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung aus den unter 3 und 4 bemerken Gründen entscheidet, nach Anhörung des Kirchenvor⸗ standes, das Oberconsistorium.

Art. 12. Für Diejenigen, welche aus irgend einem Grunde vor dem Eintellt in den Kirchenvorstand wegfallen, treten ohne neue Wahl die nachfolgenden Höͤchst⸗ bestimmten ein.

Art. 13. Die Gewählten werden an einem Sonntage der Gemeinde von der der Kanzel verkündigt, sodann am zweitnächsten Sonntage in der Kirche von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes vorgestellt und auf treue und sorgfältige Ersüllung der Pflichten ihres Amts beeidigt. Ist die Wahl eines Mitgliedes beanstandet, so bleibt die Verpflichtung, bis zur Entscheidung über den erhobenen Anstand ausgesetzt.

Art. 14. Beanstandungen des Wahlverfahrens oder der Befähigung eines Ge wählten können nur binnen 8 Tagen, von der in Art. 13 bemerkien Verkündigung des Wahlergebnisses an gerechnet, bei dem Kirchenvorstand erhoben werden, was schriftlich geschehen muß. Der Kinhenvorstand hat hierauf alsbald dem Decanate be richtliche Vorlage zu machen und letzteres die Euischeidung des Oberconsistorkums einzuholen.

8 Art. 15. Dem Kirchen vorstande kommt zu: 1) dem Pfarrer in der Ausübung seines Autes treu zur Seite zu stehen und christliches Leben in der Gemeinde zu pflegen, zu dem Ende durch christlichen Lebenswandet und Vethätigung kirchlichen Sinnes der Gemeinde ein gutes Beispiel zu geben, 2) die Mitaussicht über die äußere Kirchenzucht und die kirchliche Ordnung überhaupt nach den seitherigen Be stimmungen zu üben, 3) die unmittelbare Verwaltung und nächste Begussichtigung des Local-Kirchen- und geistlichen Stistungs-Vermögens zu führen.