Ausgabe 
21.12.1871
 
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Donnerstag den 21. Dezember.

M 150.

hessischer A

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zeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag f

Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement auf den Oberhessischen Anzei r i i

1 8 n n zeiger, welcher auch ferner wöchentlich dr . ee 1 wird. Derselbe bringt die kreisamtlichen Erlasse, sodann eine kurze Adee been Aae, Lanpwtsschestswelund dag 00 eg ebenheiten, besonders wichtige Neuigkesten durch Extrablätter, allgemein belehrende und unterhaltende 300 fla Mete ed gewerb iche Mittheilungen, geschäftliche Nachrichten, Markt- und Cours-Berichte, Verloosungen von Staatspapieren zen, außerdem wöchentlich einmal in dem beigegebenen Unterhaltungs⸗Blatt interessante Novellen und Erzählungen, Gedichte,

Anekdoten, Räthsel, Bilderräthsel ꝛc.

Das Abonnement beträgt bei der Verlags-Expedition ohne Bringerlohn halbjährlich 1 fl., durch die Post bezogen jedoch viertel⸗

jährlich 47 kr. mit Bringerlohn.

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5 Der Anzeiger kann nach auswärts auch durch Privatboten direct von uns bezogen werden. Bestellungen beliebe man baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unter⸗

Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir das Blatt auch für das neue Jahr zusenden, wenn nicht ausdrücklich

Die Redaction.

Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist zu publieiren:

Nr. 38. Nr. 1. Gesetz, die Handelskammer betreffend. Nr. 2. die Einziehung der Darlehenskassenscheine betreffend. Nr. 39. sub 1.

Bekanntmachung, die Besteuerung des Tabaks betreffend. Nr. 3. Bekanntmachung,

Bekanntmachung, die vom 1. Januar 1872 an im öffentlichen Verkehre unzulässigen und zulässigen älteren Gewichte betreffend. sub 2

Bekanntmachung, die Etaführung des Grammengewichts als Medicinalgewicht i 0 f d atze f f 1 gewicht im Großberzogthum betreffend. sub 3. Bekanntmachun zur Arzneimitteltaxe für 1872 betreffend. sub 4. Bekanntmachung, die Ausfertigung der Meßbriefe. 5 Wan e e e e

Nr. 40. sub 1. Friedberg am 19. December 1871.

Gesetz, die Versicherung von Mobilien in Feuerversicherungsgesellschaften betreffend. sub 2. Verordnung in gleichem Betreffe.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Tera p p.

Be k a n mt

Betreffend: Die vom 1. Januar 1872 an im öffentlichen Verkehre unzulässigen und zulässigen älteren Gewichte.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung der Normal⸗Eichungs⸗ Commission des Norddeutschen Bundes vom 23. Februar 1870, be⸗ treffend die vom 1. Januar 1872 ab innerhalb des Norddeutschen Bundes unzulässigen älteren Gewichte, Betlage zu Nr. 29 des Bundesgesetzblattes für 1870(publicirt in Nr. 63 des Großher⸗ zoglichen Regierungsblattes, Anlage 4, S. 42) wird hiermit Nach⸗ folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

1) Von den im Großherzogthum nach den bis her geltenden Bestimmungen eingeführten Ge wichtsstücken können vom 1. Januar 1872 an im öffentlichen Verkehre nicht mehr zugelassen werden:

a. Gewichtsstücke von ½ Centner, 3 Pfund und ½ Pfund,

1*

1 77 8, 6, 4, 3, 2 und 1 Loth,

* 2 und 1 Quent,

* 2 und 1 Richtpfennig,

1 0,3. 0,05 und 0,03 Pfund(Decimalgewichte

fur Brückenwaagenj) 6 b. alle Einsatzgewichte, sowohl im Ganzen als in einzelnen Theilen.

mach u n g. 2) Dagegen verbleiben auch nach dem 1. Januar 1872 im öffentlichen Verkehre zulässig, sofern sie bezüglich der Richtigkeit den Vorschriften der neuen Eichordnung entsprechen: a. die Gewichtsstücke von 1 und ½ Centner, l 20, 10, 5, 2, 1 und ½ Pfund,

N 0,5. 0,2. 0,1. 0,05. 0,02 und 0,01 Pfund (Decimalgewichte für Brückenwaagen), mit der nach den früheren Bestimmungen vorgeschriebenen

Bezeichnung, dafern die Gewichtseinheit, auf welche sich das Gewichtsstück bezieht, Centner oder Pfund, auf denselben ange geben ist;

b. die Gewichtsstücke von 16 Loth, jedoch nur unter der Voraus- setzung, daß die alte Bezeichnung entfernt und durch die Bezeich⸗ nung ½ L oder ½ Pf. ersetzt worden ist.

Darmstadt den 8. December 1871. Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. Bech t old. Hallwachs.

Deutsches Reich.

Darmstadt. Das Großherzogliche Regie- rungsblatt Nr. 39 enthält:

I. Bekanntmachung Großb. Mintsteriums des Innern, die vom 1. Januar 1872 an im öffenllichen Verkehre unzulässigen und zulässigen älteren Gewichte betreffend.

II. Bekannimachung Großh. Ober⸗Medicinal⸗Direction, die Einführung des Grammengewichtes als Medicinal gewicht im Großherzogihum betreffend.

III. Bekann machung Großh. Ministeriums des Ju nern, Abänderungen und Zusätze zur Arzueimitteltaxe für dass Jahr 1872 betreffend. 211d

IV. Bekanntmachung Großb. Ministeriums der Fi⸗ nanzen, die Ausfertigung der Meßbriefe betreffend.

V. Ordensverleihung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verleihen geruht: am 22. Nov. dem Superintendenten der Supertntendenlur Oberhessen Dr. Friedrich Carl Simon, in e seiner fünszigjährigen treuen und ersprießlichen 1 ien führung das Gommandeuckreuz zweiter Classe des Lubewigs⸗ 80. Ermä Annahme und zum Tragen

Ermächtigungen zur Anna 1 1 tines* 1 Seine Königliche Hoheit 1 Großherzog baben allergnädigst geruht: aut 3. Nov. 5 Frau Christine Rother, geb. Geromont, zu Bingen die Erlanbniß zur Annahme und zum Tragen des ihr von

Stiner Mafessät dem deulschen Kaiser und Könige von Preußen verliehenen Verdienstkreuzes für Frauen und Jung:

frauen, am 24. Nov. dem Medicinalrath Dr. von Hesse die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem König von Bayern verliehenen Ritterkreuzes erster Classe des Königl. Bayerischen Mili⸗ tärverdienstordens und dem Hoszahnarzt Julius Budde das Ritterkreuz 2. Cl. dieses Ordens, am 26. Nov. der Frau des Kretsraths des Kreisamis Friedberg, Regie⸗ rungsrath Trapp, Emilie Trapp, die Erlaubniß zur An⸗ nahme und zum Tragen des ihr von Seiner Majestät dem deutschen Kaiser und Könige von Preußen verliehenen Verdiensikreuzes für Frauen und Jungfrauen, am 1. Dec. dem Ober-Post⸗Commissär Rudolph Freiherrn Gedult von Jungenfeld in Mainz, die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem deutschen Kaiser und Könige von Preußen verliehenen rothen Adler-Ordens 4. Classe zu ertheilen.

VII. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 10. Nov. dem 2. evang. Pfarrer zu Alzey, im Dekanate Alzey, Peter Bennighof, die evang. Pfarrstelle zu Hangen-Wetsheim, im Dek. Osthofen, an dems. Tage dem Schulamts⸗Aspiranten Anton Rabenau aus Grebenhain, im Kreise Lauterbach,

die 2. evang. Schulstelle zu Beuern, im Kr. Gießen, zu

übertragen; am 14. Nov. den Oberförster der Oberförsterel Rimbach, Frhrn. Friedrich Schenk zu Schweinsberg in gleicher Diensteigenschast in die Oberförsterei Wald⸗Michel⸗ bach, und den Oberförster der Oberförsterei Beerfelden, Carl Heß, in gleicher Diensteigenschaft in die Obersörsterei Rimbach, zu versetzen; an dems. Tage dem Schullehrer

f

an der 12. Stadischulstelle zu Worms, Johann Adam Schäfer, die 11. Stadtschulstelle daselbst zu übertragen; am 15. Nov. den Probator 1. Classe bei der ersten Ab⸗ theilung der Ober-Rechnungs⸗Justificatur, Ludwig Wagner, zum Revisor bei dieser Justsficatur⸗Abtheilung zu ernennen.

Das Großh. Regierungsblatt Nr. 40 enthält:

I. Gesetz, die Versicherung von Mobilien in Feuer⸗ Versicherungs⸗Anstalten betreffend.

II. Verordnung, die Versicherung von Mobilien in Feuer⸗Versicherungs⸗Anstalten betreffend.

III. Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 14. Nov. der Frau Sophie Heyl zu Worms und am 17. Nov. der Frau Albertine Wilbrand, geborene Knapp zu Gießen, die Erlaubntß zur Annahme und zum Tragen des denselben von Seiner Majeslät dem deulschen Kaiser und Könige von Preußen verliehenen Verdiensikreuzes für Frauen und Jungfrauen zu ertheilen. i

IV. Namensveränderungen. Seine Königliche Hohett der Großherzog haben geruht: am 4. Nov. dem Wilhelm Backer von Kirschhausen zu gessatten, daß er in Zukunft statt des bisherigen den Familiennamen Seipp, am 17. Nov. dem Johannes Gebhard von Elpenrod zu ge⸗ statten, daß er in Zukunft statt des bisherigen den Fa⸗ miliennamen Bechtold und am 21. Nov. dem Georg Nösinger zu Stockstadt zu gestatten, daß desselbe in Zu⸗ kunft slatt des bisherigen den Familiennamen Leister führe.