Ausgabe 
21.11.1871
 
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1871.

Dienstag den 21. November.

Oberhessischer

Friedberger Intelligenzblalt.

* 137.

zeiger.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

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Amtlicher Theil.

Betreffend: Das ßeldstrafgesetz vom 21. September 1841, insbesondere Bestrafung gewohn⸗ Friedberg den 18. November 1871

beitsmäßiger Ndeldfrevel. 5 . J 9 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Großherzogliche Polizeiverwaltung Bad-Nauheim und Großh. Polizeicommissär zu Wickstadt.

Der Artikel 41 des Feldstrafgesetzes vom 21. Sepiember 1841 Fälle bereits vorgeschrieben ist, bei ihren Anzeigen zugleich an⸗ (Regierungsblatt von 1841 Nr. 546 und 547) bestimmt: zugeben, ob und wann die Denunciaten in dem letzten Jahre schon fWer im Laufe des letzten Jahres zweimal wegen einer der zwei oder noch mehrere Male bestraft worden sind. in den Art. 33 bis 37 vorgesehenen Feldentwendungen bestraft Diese Angaben sind dann von den Großherzoglichen Bürger worden ist, und sich einer solchen wiederholt schuldig macht, kann f meistereien beziehungsweise den Orts polizeibehörden, sowohl neben den in den Art. 5 bis 37 angedrohten Geldstrafen zu in die Feldfrevelbücher als in die an die Großherzoglichen Land⸗ einer Gefängnißstrafe bis zu vierzehn Tagen verurtheilt werden. gerichte einzusendenden Register einzutragen. j q N ö 1 e e n 5 an 0 n 7725 Die Obliegenheit der Großherzoglichen Untergerichte als Feld 3 0 155 37 rang 8 so krut ne 70 der rügegerichte wird es demnächst sein, bei Prüfung der an sie gelangen⸗ bis zu sechs Wochen* vorgesehenen Geldstrafe Gefangnißstrafe den Register sich von der Richtigkeit der vorerwähnten Eintrage zu 8. 8 1 2 nd di St Nach den gemachten Erfahrungen war seither die Anwendung werzeußen und darnach die Strafen en Karviffen ö

der Strafvorschriften dieses Artikels vielfach dadurch erschwert, daß a Großherzogliches Ministerium des Innern dat uns mittelst Vers aus den Feldrügeregistern nicht entnommen werden konnte, ob und fügung vom 11. l. Mis. zu Nr. M. d. J 11,111 im Einvernehmen

wie oft ein Denunclat im Laufe des letzten Jahres wegen Feldftevels wit Großherdo gauche Ministerium der Justiz brauktragt, Sie wie die Strafe erlitten hatte Feldschützen hiernach zu bedeuten, was hiermit geschieht, und erwarten ö

ur Beseitigung dieses Mi des iat boten, wir, datz Sie diese Vorschriften auf das Pünktlichste beachten, auch 3 eas 0 Wie ndes arcs gebenen: di die Feldschützen von denselben in Kenntniß setzen, die Erfüllung deren Obliegenheiten, die ihnen dadurch aufgegeben sind, strenge überwachen und Nachlässigkeiten hierin uns zur disciplinarischen Ahndung anzeigen.

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Feldschützen sowie alle übrigen öffentliche und verpflichtete Denuncianten anzuweisen, ebenso wie es ihnen nach S. 3 Ziffer 9 der Verordnung vom 8. Februar 1842, die Abhaltung der Feldrüge⸗ gerichte betreffend(Regierungsblatt von 1842 S. 96) für andere

Betreffend: Die Vertilgung der Feldmäuose. Das Gr.

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Friedberg den 19. November 1871. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und den Gr. Polizeicommissär zu Wickstadt.

wollen binnen drei Tagen berichten, ob sich in Ihren betreffenden Gemarkungen die Feldmäuse in diesem Jahre in besonders zeigen und ob und welche Maßregeln Sie zu deren Vertilgung angeordnet haben.

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Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß zur Eichung bestimmte Gegenstände jeden Montag, Mittwoch oder Samstag im Eichlokale dahier an Eichmeister Heinrich Mondigler abgegeben werden können.

Friedberg den 19. November 1871.

Großherzogliches Eichamt Friedberg. Reuß.

Deutsches Reich. Darmstadt. Das Großherzogliche Regie

rungsblatt Nr. 36 enthält:

I. Bekanntmachung des Großh. Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern, die Bücher⸗ Bestellzettel betreffend.

II. Bekanntmachung besselben Ministeriums, die Er⸗ weiterung der Drucksachenbeförberung mit der Post be⸗ leffend. Sie bringt nachstehende Verordnung d. d. Ber⸗ lin, den 4. November 1871 zur öffentlichen Kenntniß: Auf Grund des§. 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird Folgendes bestimmt: Von jetzt ab sollen auch Drucksachen über 15 Loth bis 1 Pfund einschließlich zur Versendung unter Band mit der Brief post zugelassen werden. Dleselben unterliegen ohne Unter- schied der Entfernung und des Gewichts einem einheitlichen, vom Absender vorauszubezahlenden Porto von 3 Silber- groschen bez. 11 Kreuzern. Im Uebrigen finden auf diese Sendungen die für Drucksachen allgemein geltenden Be⸗ stimmungen des§. 14 des Reglements vom 11. Dec. 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen Anwendung. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.

III. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministerlums der Finanzen, die nachträgliche Einlösung der Grund⸗ rentenscheine betreffend. Dieselbe lautet: Auf Antrag der Slände haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog genehmigt, daß die Einlösung der Grundrentenscheine bei Großherzoglicher Staatsschulden-Tilgungskasse, welche nach Ablauf der in ber Bekanntmachung vom 8. März 1870 sesigesetzten Präclustofrist gemäß Art. 4 bes Gesetzes vom 26. April 1864, die Einziehung der Grundrenten⸗ scheine und die Ausgabe eines neuen Slaatepapiergeldes betreffend, seit dem 1. Januar 1871 nicht mehr statifinden konnte, noch nachträglich binnen einer zu bestimmenden Frlst gestattet werde. Demgemäß ist die Großherzogliche Staalsschulben-Tilgungskasse ermächligt und beauftragt worben, Großherzoglich Hessische Grundrentenscheine, welche

bis zum Schlusse des Monats Februar 1872 bei ihr präsentirt werden, nachträglich einzulösen, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Vom 1. März 1872 an hört diese Ermächtigung auf, und verbleibt es bei der Bestimmung des gedachten Gesetzes, wonach eine Einlösung jener werthlos gewordenen Scheine nicht mehr zulässig ist.

IV. Bekanntmachung Großherzoglicher Commission für Post⸗Angelegenheiten, die Errichtung einer Postexpedition zu Lengfeld betreffend.

V. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 15. Juni den Lehrer an der Königlich Preußischen Realschule I. Ord nung zu Ruhrort Dr. Ludwig Weis zum Lehrer an der Realschule zu Darmstadt zu ernennen; am 14. Sept. dem Cabinetekasse-Director Christian Winter, unter Belassung in dieser Stellung, gleichzeitig auch die Functionen eines Directors der Cabinets Direction zu übertragen; am 13. October dem Schulamtsaspiranten Peter Dapper aus Dexheim, im Kreise Oppenheim, die katholische Schulstelle zu Ludwigshöhe, im Kreise Oppenheim zu übertragen.

VI. Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind: die evan gelische Pfarrstelle zu Langsdorf, im Dekanate Hungen, mit einem Gehalt von 1182 fl. 13 kr.; dem Herrn Fürsten zu Solms-Hohensolms-Lich sieht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; die evangelische Pfarrstelle zu Schwarz, im Dekanate Alsfeld, mit einem Gehalt von 608 fl. 44 kr.; die evangelische Pfarrstelle zu Flonheim, im Dekanate

an den Stadischulen zu Worms, mit einem Gehalt von 600 fl., welcher von zwei zu zwei Jahren um je 50 fl. vis zu 900 fl. steigt; die erste katholische Schulstelle zu Rockenberg im Kreise Friedberg, mit einem Gehalt von 544 fl. 30 kr.; dem Pfarrer und dem Gemeinderath zu Rockenberg steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; die Stelle eines Steuercontroleurs. Concurtenzsähige Be⸗ werber haben sich binnen 14 Tagen anzumelden; die Districtseinnehmereien Osthosen und Gau-Algesheim, für welche Dienstcautionen von je 3000 fl. erfordert werden. Concurtenzfähige Bewerber haben sich binnen 14 Tagen anzumelden.

Darmstadt. Unterm 4. d. M. wurde dem

Hofgerichts-Advocaten Friedrich Ludwig Lichten⸗

berg dahier die nachgesuchte Entlassung ertheilt. Ferner wurde unter dem gleichen Datum der Ad- vocat-Anwalt Friedrich Franz Conradi zu Alzey zum Bezirksgerichtsrath daselbst ernannt und der Friedensrichter des Friedensgerichts Mainz 1. Justiz⸗ rath Ernst Hoffmann auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen, mit Elfer und Treue geleisteten Dienste in den Ruhestand versetzt.

Die Nr. 35 des Großh. Regierungsblattes, datirt 14. November, publicirt das Gesetz vom

Alzey, mit einem Gehalt von 1259 fl. 3 kr.; die 9 10. October 1871 betreffend den Uebergang zu

gelische Pfarrstelle zu Dalheim, im Dekanate Oppenheim, mit einem Gehalt von 1179 fl. 40 kr.; die evangelische Pfarrstelle zu Gütlersbach, im Dekanate Erbach, mit einem Gehalt von 681 fl. 35 kr.; dem Herrn Grafen zu Erbach⸗ Fürstenau sieht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle

zu; die evangelische Schulstelle zu Sandloss, im Kreise

Lauterbach, mit einem Gehalt von 300 fl. 30 kr.; dem Herrn Grafen von Schlitz, genannt von Görtz, steht das Präsentationsrecht zu bieser Stelle zu; die 12. Schulstelle

dem Strafgesetzbuche für das deutsche Reich, ins- besondere bezüglich der Polizeistrafgesetzgebung und

der Preßpolizei-, Jagd-, Fischerei-, Forst- und

Feldgerichte. Die Anlage des Regierungsblatts enthalt 1) das Polizeistrafgesetz vom 30. Oet. 1855 redigirt nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Oct. 1871, betreffend den Uebergang zu dem

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