Ausgabe 
21.9.1871
 
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Donnerstag den 21. September.

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Anzeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Sriedberger Intelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag

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beginnt ein neues Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger, welcher auch ferner wöchentlich

dreimal erscheinen wird.

Das Abonnement beträgt bei den Poststellen vierteljährlich 38 kr., mit Bestell⸗ geld 47 kr. Bei der Verlags⸗Expedition kostet das Blatt für das kommende Quartal 30 kr. Auswärtige Abonnenten sind gebeten ihre Bestellungen bei den Poststellen oder Postboten baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt und vollzählige Exemplare geliefert werden können.

Die Expedition.

Amtlicher Theil.

Friedberg den 19. September 1871.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Se. Königl. Hoheit der Großherzog wird Samstag den 23. l. M. die Kreisstadt Friedberg verlassen und nach Darmstadt

Vorstellungen, Bittgesuche ꝛc. sind daher nach Darmstadt zu senden, was Sie in Ibren Bürgermeistereien veröffentlichen wollen.

Trapp.

Bekanntmachung. Die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr betr.

Unter Bezugnahme auf das Reichsgesetz vom 22. Juni d. und die im Abdruck nachfolgende Verordnung rubr. Betreffs vom 8. September d. J. fordern wir alle diejenigen aus dem Kreise Friedberg zum Dienst einberufen gewesene Reservisten, Landwehrmänner und Ersatzreservisten 1. Klasse, welche einen Anspruch auf eine Beihülfe bilden zu können glauben, hiermit auf, ihre deßfallsigen, nach§. 3 und 4 gedachter Verordnung einzurichtende, gehörig zu begründende und mit den erforderlichen Nachweisen zu versehende Gesuche

binnen 14 Tagen

schriftlich bei uns einzureichen. Friedberg den 19. September 1871.

Trapp.

Verordnung, f die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr betr.

In Gemäßpbeit Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zum Vollzuge des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1871, die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr betreffend, hiermit verordnet, wie folgt:

§. 1. Die der Großherzoglichen Regierung gemäß dem Reichsgesetze vom 22. Juni 1871 zur Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr zur Verfügung gestellte Summe von 149,201 fl. 30 kr. wird auf die einzelnen Kreise, nach Verhältniß der aus denselben, aus Veranlassung des Kriegs gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871 zur Fahne einberufenen Officiere, Aerzte und Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve erster Klasse und Landwehr vertheilt.

Die Bewilligung der Beihülfen aus den, den einzelnen Kreisen überwiesenen Beträgen erfolgt durch die nach Vorschrift des Gesetzes vom 27. Februar 1850(Regierungsblatt von 1868 Seite 925) und die Be kanntmachung des Großberzoglichen Ministeriums des Innern vom 16. März 1869(Regierungsblatt Seite 154) gebildeten Kreis⸗Unterstützungs⸗ Commissionen an die aus den betreffenden Kreisen zum Dienst einbe rufenen Personen.

§. 3. Die Kreisunterstützungs⸗Commissionen haben sich bei der Be willigung der Beihülfen nach folgenden allgemeinen Grundsätzen zu bemessen:

1) Die Beibülfe wird nur in den Fällen gewährt, wenn Angebörige der Reserve, Ersatzreserve erster Klasse oder Landwehr durch ihre Ein berufung zum Kriegsdienste in eine solche Lage gekommen sind, daß sie zur Erhaltung in ihrem Besitzstand oder ihrer Leistungsfähigkeit einer Beihülfe bedürfen.

2) Vie Beihülfen werden in der Regel als Darleben gewährt, zu deren Rückzahlung in einem oder mehreren Terminen angemessene Fristen bis zu fünf Jahren zu gestatten sind. Dabei kann eine mäßige Verzinsung der gewährten Darlehen, etwa bis zu drei Procent, ausbedungen werden.

Kleinere Darlehen bis zu 100 fl. können unter der Bedingung der jähr- lichen Rückzahlung einer bestimmten Summe, etwa von 10 fl. bewilligt werden.

Ausnahmsweise können auch Unterstützungen, ohne Verpflichtung zur Rückzahlung in hierzu geeigneten Fällen, bis zum Betrage von Hundert Gulden bewilligt werden.

§. 4. Diejenigen, welche ein Darlehen oder eine Unterstützung zu erhalten wünschen, haben ihre Gesuche bei dem betreffenden Kreisamte binnen einer von diesem anzuberaumenden Frist einzureichen und dabei nachzuweisen, daß und inwieweit sie in ihren Erwerbsverhältnissen durch ihre Einziehung zum Kriegsdienste geschädigt sind, und daß sie einer Bei⸗ hülfe bedürfen, um sich in ihrem Besitzstande oder in ihrer Leistungs⸗ fähigkeit zu erhalten. Außerdem haben die Bittsteller in ihren Vorstellungen anzugeben, welche Summe sie zu erhalten wünschen, sowie ob und in welchen Terminen sie die Rückzahlung leisten wollen.

Von den Kreic ämtern sind die eingehenden Gesuche den Kreis-Unter⸗ stützungs-Commissionen vorzulegen, und sind von diesen die Entschließungen. nach vorgängiger genauer Prüfung der Verhältnisse, zu ertheilen. In dringenden Fällen sind diese Entschließungen möglichst zu beschleunigen.

§. 5 Diejenigen, als Darlehen bingegebenen Beträge, welche dem- nächst wieder zur Rückzahlung gelangen, sind, insoweit noch ein Bedürfniß ver fraglichen Art in den betreffenden Kreisen bestebt, zunächst zu dessen Befriedigung, im anderen Falle aber zur Bildung eines Fonds zu ver⸗ wenden, welcher, nach noch zu ertheilenden näheren Vorschriften, separat zu verwalten und für ähnliche Zwecke in den betreffenden Kreisen zu ver⸗ wenden ist.

Darmstadt, den 8. September 1871.

Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Bechtold. Lotheißen.

Friedberg den 19. September 1871.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald zur Kenntniß der in Ihrer betr.

und Ersatzreservisten I. Klasse bringen.

Gemeinde sich aufhaltenden Reservisten, Landwehrmänner Tur a p p.

Deutsches Reich.

Darmstadt. Nach dem im Drucke ausge- nossen insoweit stattgeben: 1) daß die Regierung 6 5 ersucht wird, das Wahlgesitz noch im Laufe des in Berathung zu nehmen, unter Beobachtung des

Verabschiedung vorzulegen;

richte des Finanzaueschusses über den Antrag der Jahres 1871 zur

möge dem Antrage der Abgg. Hallwachs und Ge förmigkeit der Finanz- und Wahl Perioden aus-

nahmsweise ein Finanzgesetz für das Jahr 1872

Artikels 110 der Verfassung. Die Regierung

Abgg. Hallwachs, Kraft, Kempff und Bindewald, 2) daß die Kammer erklärt, daß sie sich nach war nämlich gewillt, der jetzigen Rammer ein Bud⸗

die Vorlage eines revidirten Wahlgesetzes für die dem Geist der Verfassung nicht für berechtigt hält,

2 dneten beid betreffend, ein Finanzgesetz für 1872/74 zu vereinbaren, daß ede ee 1 05 a sei, zur 555 einer Gleich- Bestandes derselben im December 1872, sondern

beantragen 6 Mitglieder des Aussschusses, die Kammer sie dagegen bereit

get und Finanzgesetz vorzulegen, das sich nicht blos erstrecken soll bis zum Schluß des rechtlichen