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1871. Donnerstag den 13. Juli. ö V 81.
Oberhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblatt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Abonnement auf den„Oberhessischen Anzeiger“, welcher auch ferner wöchentlich dreimal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird. Dae Abonnement beträgt bei der Verlagserpedition ohne Bringerlohn halbjährlich 1 fl., durch die Post bezogen jedoch viertel; jährlich 47 kr., mit Bringerlohn. W der Anzeiger kann nach auswärts auch durch Privatboten direct von uns bezogen werden. 1 Bestellungen beliebe man baldigest zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unter⸗ brechung eintritt. Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir den Anzeiger auch für das zweite Halbjabr zusenden, wenn nicht ausdrücklich Abbestellung erfolgt. Die Expedition.
Nach verzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Deutschen Reiches publieirt worden:
a Nr. 27. Nr. 660. Gesetz, betreffend den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen. Vom 14. Junt 1871.— Ne. 661. Gesetz, betreffend die Ent⸗ chädigung der deutschen Rhederei. Vom 14. Junt 1871.— Nr. 662. Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in Elsaß und Lotbringen. Vom 14. Junt 1871.— Nr. 663. Gesetz, betreffend die Gewährung von Bethülfen an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen. Vom 14. Junt 1871.— Nr. 664. Gesetz, betreffend den Erweiterungsbau für das Dlenstgebäude des Reichskanzleramtes. Vom 14. Junt 1871.
Nr. 28. Nr. 665. Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 üder die Jnhaber⸗Paplere mit Prämien. — Nr. 666 und 667. Die Ernennung von Consuln.
Pr. 29. Nr. 668. Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer. Vom 23. Juni 1871.
Nr. 30. Nr. 669. Gesetz, betreffend die Gewährung von Belhülsen an Angehörige der Reserven und Landwehr. Vom 22. Jun 1871.— Nr. 670. Allerhöchfser Erlaß vom 15. Jun 1871, betreffend die Geschäftsfübrung der oberen Marinebehörde.
Nr. 31. Nr. 671. Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsbeeres und der kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligung sur die Hinterbliebenen solcher Personen. Vom 27. Juni 1871.
Nr. 32. Nr. 672. Verordnung, betreffend den Diensteid der unmitteldaren Reichsdeamten. Vom 29. Juni 1871.— Nr. 673. Bekanntmachung, betreffend de Ergänzung der unterm 19. Junt d. J. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vem 8. d. J. über die Inhaber- Papiere mit Prämien.(Reichs⸗ gesetzblau Seite 255.) Vom 1. Jult 1871.— Nr. 674 und 675. Bestellung von Consnlu.
enn den et nan chene. Betreffend: Dic Verwaltung der Polizei zu Bad-Nauheim.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß wir wegen Verhinderung des Großherzoglichen Polizeiinspectors, Polizeirath Gleim, mit höherer Ermächtigung den Herrn Bürgermeister Schutt mit Verwaltung der örtlichen Polizei zu Bad⸗Naubeim beauftragt haben. Die Angelegenheiten der Fremdenpolizei werden vorerst von der unterfertigten Behörde selbst wahrgenommen werden, zu welchem Behufe der Unterzeichnete bis auf Weiteres soweit thunlich täglich in den Nachmittagsstunden in Bad-Nauheim anwesend sein wird. g
Dies bezügliche cilende Fälle können jeder Zeit in dem Local der Polizeiverwaltung vorgebracht werden.
Friedberg den 11. Juli 1871. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. B. ide
Haas, Kreis⸗-Assessor.
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Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen Der Prüfungstermin sowie das Local, worin dieselbe vorgenommen wollen und im Großheriogthum Hessen nach§. 20 der Militär-Ersatz- wird, kann erst später bekannt gemacht werden. Justruction vom 26. März 1868(Regierungsblatt Nr. 21) gestellungs⸗ Die unterzeichnete Commission macht außerdem auf folgende Be⸗ pflichtig sind, haben ihre Anmeldung schriftlich, unter Berücksichtigung der[stimmungen ausdrücklich aufmerksam. §8s 148, 149, 151, 152, 153, 154 und 155 der erwähnten Militär- Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst darf nicht Ersatz-Instruction bis vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts zum 10 August dieses Jahres spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in
welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Militärdienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden.
bei der unterzeichneten Commisston einzureichen, falls sie sich der im September d. J. staktfindenden Prüfung zu unterziehen beabsichtigen.
Der Meldung sind beizulegen: Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitige Anmeldung
a. ein Geburtszeugniß(Taufschein), verloren gegangene Anspruch durch die Resolution der Ersatzbehörden b. eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder des Vormundcs, dritter Instanz wieder verliehen werden, wenn der detheiligte Militär- C. ein Uabescholtenheitszeugniß, pflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nehmen verpflichtet war,
welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, oder vermöge seiner Loos-Nummer disponibel geblieben ist. f Progymnasien und höberen Bürgerschulen) don dem Director beziehungs- In letzterem Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann ein⸗ weise Rector der betreffenden Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute treten, wenn der deßfallsige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei
aber von der Polizei-Obrigkeit auszustellen it. welcher der betheiligte Militärpflichtige zu concurriren hat, sormirt wird. Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften, oder Einreichung Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rech zeitige Mel- des Gesuchs nach dem angegebenen Termine, kann vie Zulassung zu der dung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis-Ersatz⸗ nächsten Prüfung nicht stattfinden. Commission zu richten, f Diejenigen, welche auf die ergangene Meldung den Berechtigungs- Darmstadt den 5. Juli 1871.. ne 7 8 schein nicht zugeschickt erhalten, haben demnächst zur Prüfung zu erscheinen, Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige. ba eine specielle Einladung hierzu nicht ersolgt. Pabst. Strecker.
ann e ir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß das Gemeinderaths mitglied Jacob Schneider VII. zu Ostheim zum Großherzog— lichen Bürgermeister, das Gemeinderathsmitglied Jacob Schneider II. daselbst zum Großherzoglichen Beigeordneten der Gemeinde Ostheim
ernannt und als solche verpflichtet worden sind.
Friedberg den 10. Juli 1871. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
J. B. d. K.; Haas, Kreis- Assessor.


