Ausgabe 
12.10.1871
 
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1871.

* 120.

Oberhessischer Anzeiger.

Donnerstag den 12. October.

Friedberger Intelligenzblatt.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Erscheint jeden Dienstaz, Donnerstag und Samstag

hat ein neues Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger begonnen; derselbe wird auch ferner wöchentlich dreimal erscheinen. Das Abonnement beträgt bei den Kais. Reichs- Poststellen vierteljqährlich

38 kr., mit Bestellgeld 47 kr.

1. Oetober 30 kr. Bei der Verlagsexpedition kostet derAnzeiger pro 4. Quartal

Akbonnements⸗Anmeldungen bitten wir baldigst zu machen, damit vollständige Exemplare geliefert werden können. D

Amtlicher Theil. Deere neee u h

Betreffend: Verleihung des allgemeinen Ehrenzeichens mit der Inschrift:Für langjährige treue Dienste an den Bürgermeister Conrad Philippi zu Maibach. f Wir bringen zur offentlichen Kenntniß, daß Se. Königl. Hoheit der Großherzog dem Großherzoglichen Bürgermeister Conrad Philippi zu Malbach das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift:Für langjährige treue Dienste zu verleihen geruht haben und die

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Decoration demselben eingehändigt worden ist. Friedberg den 10. Oktober 1871.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Tor a p p.

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Die Generalversammlung des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen pro 1871 soll am 23. Oktober l. J., Vormittags um 10½ Uhr, im Rathhaussaale zu Büdingen abgehalten werden.

Gegenstände der Berathung werden sein:

1) Erstattung des Rechenschaftsberichtes.

2) Die Fragen: Empfiehlt sich den Landwirthen der Provinz Ober hessen der Beitritt zu der in Frankfurt errichteten landwirth⸗ schaftlichen Creditbank und welchen Nutzen kann diese Anstalt denselben bringen? Empfiehlt sich die Errichtung von Credit

ett dn genossenschaften in der Previnz?

7 Die Frage: Ist fur die Folge die landwirthschaftliche Unterrichts- zeige. Frage für die Bestrebungen der landwirthschaftlichen Vereine in erste Linie zu stellen, sowie der landwirthschaftliche Unterricht

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und überhaupt die Verbreitung landwirthschaftlicher Kenntnisse vor Allem aus Vereinsmitteln zu unterstützen? f

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Betreffend: Die Generalversammlung des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen.

Zukunft beizubehalten, oder durfte es zweckmäßiger sein, die auf dieselben seither verwendeten Summen ganz oder theilweise der Förderung landwirthschaftlichen Unterrichts zuzuwenden?

6) Wahl des nächstjährigen Versammlungsortes.

Nach§. 33 der Statuten muß jedes Mitglied des Vereins, welches in der Versammlung einen Vortrag zu halten wünscht, dies vor Beginn derselben dem Präsidium anzeigen; schriftliche Mitthei⸗ lungen für dieselbe müssen einige Tage vor abzuhaltender Versamm lung eingereicht werden.

Indem der Unterzeichnete die Mitglieder des Vereins, sowie Freunde der Landwirtschaft zu recht zahlreichem Besuch der Ver sammlung einladet, bemerkt er zugleich, daß in sehr dankenswerther Weise die Verwaltung der Oberhessischen Eisenbahnen für den Tag der Versammlung einen Extrazug bereit gestellt hat, welcher um 8 Uhr 20 Minuten aus Gießen abgehen und an allen Stationen der Gießen-Buͤdinger Bahn halten wird, an Haltestellen aber nur auf vorhergehende Anmeldung bei der Betriebs⸗Direktion.

Laubach am 26. September 1871.

Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen Otto, Graf zu Solms Laubach.

ein 4) Die Frage: Welche Mittel und Wege sind einzuschlagen, damit 6 dem Druck der in keinem Verhältniß zur Besteuerung anderer * Stände stehenden Besteuerung des Grundbesitzes Abhülfe geschafft K 3 abt werde? * 5) Die Frage: Liegt es im Interesse des landwirthschaftlichen Jb. Jost I. Vereins von Oberhessen, die Viehpreisvertheilung auch für die Deutsches Reich.

igt Darmstadt. DieH. V. bringen sol⸗ 141 zenden Artikel: In Folge der neuen Gerichtsor⸗ Sin ganisation stehen sehr belangreiche Veränderungen I ent be, m hessischen Justizwesen bevor. In ben beiden n bee, achtsrheinischen Provinzen besteht dermalen ein

2 bene Ober-Appellationsgericht, zwei Hofgerichte, 39 fahren. bet! Stadt- und Landgerichte, 5 Bezirksstrafgerichte, 0, n,. Rheinhessen ein Obergericht, zwei Bezirksge⸗ % kt üchte, ein Handelsgericht, 12 Friedensgerichte.

2.*(unt Fach der neuen Einrichtung gibt es einen obersten 2 a, czerichtshof für ganz Deutschland, Hessen-Darmistadt

wird für sich allein kaum ein Mittelgericht erhalten, nelmehr zu diesem Behufe mit einem benachbarten Territorium zu einem gemeinschaftlichen Revisions- trrichtssprengel vereinigt werden. Landgerichte werden wohl blos in die drei Provinzialhaupt fädte kommen. Die Landgerichte sind collegialisch lesetzt und urtheilen in. Sachen über 100 Thaler eis Gerichte erster Instanz, während sie für die umts gerichte(mit Sachen bis zu 100 Thalern) de Appellinstanz bilden. Handelsgerichte befassen sch mit Handelssachen. Gegen Urtheile der Handels: und Landgerichte gibt es keine Appellation, sondern bos das Rechtsmittel der Revisio in jure. Von den ca. 56 Richtern an unserm höchsten Tribunal at an den 3 Mittelgerichten dürften höchstens 10 an dem Revisionsgerichte Verwendung finden

können; für die Besetzung der Amtsrichterstellen dürfte die Zahl der vorhandenen Stadt- und Landgerichtsassessoren nahezu hinreichend erscheinen, ungerechnet die 39 Stadt- und Landrichter. Unter allen Umständen dürfte die gesammte Zahl der Richterstellen eine sehr bedeutende Reduction er Sehr zu wünschen wäre es, daß man die hierdurch zu erzielenden Ersparnisse zur wesent- lichen Aufbesserung der Gehaltsverhältnisse der Richter verwendete, denn Aufbesserungen von 200 fl., wie solche beabsichtigt, fallen gegenüber den unge- heuer gestiegenen Preisen aller Lebensbedürfnisse nicht mehr ins Gewicht. Durch die Einführung des Instituts der Notare wird übrigens den Ju- risten, die sich dieser Branche widmen, voraus- sichtlich eine gewinnverheißende Geschäftsbranche zugänglich gemacht.

Das Hess. Gewerbeblatt erinnert daran, daß der preußische Handelsminister in Bezug auf die bevorstehende Einführung der neuen Maß und Gewichtsordnung die nachstehende Circular Verfügung erlassen hat: Die Maß- und Gewichts- ordnung für das deutsche Reich bezeichnet im Art. 21 den 1. Januar 1872 als den Termin, mit welchem ihre Vorschriften, nachdem der frei willige Gebrauch der neuen Maße schon bisher gestattet gewesen, in volle Wirksamkeit treten, Von jenem Termine an dürfen mithin zum Zu

messen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr nur solche Maße, Gewichte und Waagen angewendet werden, welche in Gemäßheit der neuen Maß und Gewichtsordnung gestempelt sind. Der Ge brauch von Maßen und Gewichten der bisherigen Systeme, soweit sie nicht ausnahmsweise durch die zur Ausführung der Maß- und Gewichtsord nung ergangenen Bestimmungen auch ferner für zulässig erklärt sind, enthält nach dem 1. Januar 1872 eine durch§. 369 des Strafgesetzbuches mit Strase bedrohte Uebertretung. Die Tragweite der hier hervorgehobenen Bestimmungen, welche in Verbindung mit den sonstigen Vorschriften der Maß- und Gewichtsordnung in sehr großem Um- fange eine vollständige Erneuerung oder doch Um⸗ änderung der gegenwärtig im Verkehr befindlichen Maße, Gewichte und Maßwerkzeuge bedingt, scheint, den bisherigen Wahrnehmungen nach, von dem betheiligten Publikum noch nicht überall in vollem Umfange gewürdigt zu werden. Gleichwohl ist es zur Vermeidung erheblicher Unzuträglichkeiten und Schädigung der Betheiligten unumgänglich nöthig, daß die Vorbereitungen zu dem nahe bevorstehen⸗ den Uebergange, welche insbesondere die Gewerbe treibenden in ihren Einrichtungen zu treffen haben, ohne Aufschub in Angriff genommen werden. Berlin. Pouyer-Quertier ist am 8. d. Morgens 8 Uhr mit dem Staatsrath Ozenne,