Ausgabe 
11.2.1871
 
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1871.

Samstag den 11. Februar.

M 18.

Oberhessischer Anzeiger.

22 gder . Beeten N 5 K 0 7 2 eee enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblatt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. 7 9* 5 3 Amtlicher Theil. 8 1 Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publieiren: Nr. 3. sub 1. Ediet, die vrovtsorssche Organisation der Kirchenvorstände evang. Confesfion betr. sub 2. Verordnung, das bel der Wahl der provisorischen 9 Kirchenvorstände evang. Confession einzuhaltende Verfabren betr. sub 3. Bekanntmachung, das Verhältniß des alten Schlitzer Polzmaßes zu dem Metermaaß betr. den Duc 1 8 der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker betr. sub 6. Zusammenstellung der Ergebnisse der Staatsschuldentilgungskasse Rechnung Nr. 4. Bekanntmachung, die Wahlen zum Reichstage und die Einberufung desselben betr. 1. Friedberg den 8. Februar 1871. Groß herzogliches Krelsamt Friedberg. tarmee, T t a p derdeutsche ̃ n Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden.

selben Tage. Nr. 611.

Bekanntmachung, betreffend di solcher Bundesstaaten, 0.

12 brgbinttt ernagel

Nr. 5. Nr. 610. Vertrag, betreffend den Beitritt Baperns zur Berfassung des deutschen Bundes vom

23. November 1870 nebst Schlutprotocoll von dem⸗

. Ausstellung von Legitimattonsscheinen zum Gewerbebetried im Umherzieben für Ausländer und Angehörige in welchen die Bundesgewerdeordnung Gesetzeskraft noch uscht erlangt hat.

Vom 17. Januar 1871.

wögel,

u Berett 1

Betreffend: Das Departement Ersatzgeschäft für 1871.

Das Departement-⸗Ersatzgeschäft für den Kreis Friedberg wird Mittwoch den 22. und Donnerstag den 28. d. M. dahier auf dem Nathhause vorgenommen. Sie werden sämmtliche bei diesem Geschafte Gestellungspflichtige hiervon in Kenntniß setzen

n.

2 867 Paztet

41 und dieselben unter Bekanntmachung der 5. 176, 177 und 178 der rb 9776 6 Militär⸗Ersatz⸗Instruktion hierzu speziell laden. 0 5 Am Mittwoch den 22. Februar d. J., Morgens 7 vrdcis 8 Uhr, haben sich auf dem Rathhause dahier einzufinden: esell 1) Die bei dem Kreis, Ersatzgeschaft als dauernd unbrauchbar be⸗ * Fi r. ten Mil ien g. Tann 4) die bei der diesfährigen Musterung zur I. und II. Klasse der Ersatzreserve designirten Militärpflichtigen; 2 3) die vor beendeter Dienstzeit auf Reclamation entlassenen Soldaten. 22 Am Donnerstag den 23. Februar d. J., Morgens 2 präcis 8 Uhr, haben zu erscheinen:

1) Die mit Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst versehenen Militärpflichtigen, welche im Jahre 1851 und früher geboren

1 Arokaln den Tlafrn

20 270 und noch nicht eingetreten sind, beziehungsweise sich noch nicht 3 br zum Eintritt gemeldet haben, mit Ausnahme der durch die 12 Departement-Ersatz⸗Commission zurückgestellten Studirenden der N 1 Theologie; mädche 1 29 die vorzugsweise und primo loco einzustellenden Militärpflichtigen; n cabre 3) die für brauchbar erklärten im laufenden Jahre zur Loosung lunt 80g zugelassenen Militär pflichtigen. 51546 5 Die Disponiblen der Jahrgänge 1869 und 1870 haben nicht zu erscheinen. Ebenso nicht die von der Kreis⸗Ersatz⸗Commission als augenscheinlich unbrauchbar befundenen und deshalb zum 3 Loosen nicht zugelassenen, sowie die aus irgend einem Grunde als zeitig unbrauchbar auf ein Jahr zuruckgestellten Militärpflichtigen. Werden noch Reclamationen erhoben, so haben diejenigen 3 Hahn. Hamilienglieder, welche reclamiren, und diejenigen, um deren Arbeits unfähigkeit es sich handelt, sich persönlich vor der Großherzoglichen Departement-Ersatz⸗ Commission einzufinden. ank 309 Sämmtliche Erscheinende haben ihre Loosungs, und Gestellungs- ect scheine unfehlbar mitzubringen. Sollten Militärpflichtige, welche der

Departemeutsersatzcommission vorzustellen sind, bis dahin in einen andern Aushebungsbezirk übergehen, so ist hiervon nach§. 92 sub 2 und 4 alsbald hiervon Anzeige zu machen.

Zum Schlusse bemerke ich noch, daß nach§. 96 der Militär⸗ Ersatz⸗Instruction auch Sie dem obigen Geschäfte beizuwohnen haben und daß Sie daher, um rechtzeitig beginnen zu können, sich mit den

zur Vorstellung kommenden Militarpflichtigen vor dem Beginn des

ö* also vor der firirten Zeit im Aushebungslocal einzufinden 16 6 aben. g 6 1 Dafür, daß die jungen Leute reinlich und nüchtern er

. 15* scheinen, wollen Sie noch besonders sorgen. 0. Ueber die geschehene Vorladung ist sofort unter namentlicher 1 Angabe der Geladenen Bescheinigung einzusenden. Trapp. a nadel 176. Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der 1 Stammtrolle, beziehungsweise für unterlassene Gestellung zu den

Musterungs- oder Aushebungs-Terminen.

1 1) Miltarpflichtige, welche die im§. 50 vorgeschriebenen An- und Abmel * ungen zur Berichtigung der Stammrolle unterlassen, werden auf den Antrag der mit 71 1 1

Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Kreis⸗Ersatz⸗Commission an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt.

Friedberg am 7. Februar 1871. des Kreises Friedber⸗

Führung der Stammrolle beauftragten Behörden min Gelostrasen dis zu 10. Tbalern delegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiten isl.

2) Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der§§. 74, 98 und 115 erlassenen Aufforderung; sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-, Departements⸗ oder Marine ⸗Ersatz Commission des Bezirks, in welchem sie nach§. 20 gestellungs⸗ pflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Auftufung ihrer Namen im Musterungs⸗ oder Aushebungelokale nicht anwesend sind, werden auf den Antrag des Civil-Vorsitzenden der Kreis, beziehungsweise Departements(Marine:) Ersatz⸗ Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrase zu substituiren ist.

3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Etsatz⸗Behörden stellen, durch die in den nachstehenden§§. 177 bis 179 ent⸗ haltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatzbehörden zu entscheiden haben.

§. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, beziehungsweise der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs-⸗Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im F. 59 vorgeschriebene Meldung zur Ein⸗ tragung ihres Namens in die Stammrolle untexlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässitzkeit oder Absichtlichteit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:

a. der Bekechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen), b. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstel⸗ lung, beziehungsweise Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(§. 21, 7.)

2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung beztehungsweise Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren:

a. die Betechtigung an der Loosung Theil zu nehmen), d. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung, beziehungsweise Befreiung vom Milttärdienst,.

Wer ohne einen genügenden Eutschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs⸗ beziehungsweise Aushebungs-Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad a. gedachte Berechtigung.

Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1. bezeichneten vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichtige nach Vorschrift des§. 179 bebandelt.

3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.

§. 178. Anwendung der Vorschriften der§§. 176. und 177. auf disponibel gebliebene Militärpflichtige. Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach dioponibel geblieben, sind den im§. 176. enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vor⸗ schriften des§. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebebezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stamm⸗ rolle oder zur Zeit der unterlassenen beziehungsweise verspäteten Gestellung nach§. 20. gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifsen auf die Otsponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären). f a Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Ver⸗ günstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsen würde.

e) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen ist, ot.§. 178.

%) Z. B. der Militärpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow digponibel geblieben. Derselbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1870 auf die Dis poniblen des Jahrgangs 1850 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßbeit der Vorschriften des§. 23 zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt dälte.

Da Leßteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs und Gestellungs⸗ Attest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht