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Donnerstag den 10. August.
M 93.
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berhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Sriedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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der Verlags-Expedi
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Deutsches Reich.
Darmstadt. Unterm 31. v. M. wurden ernannt: Der Landgerichts⸗Aßsessor bei dem Land- gericht Darmstadt, Theodor Schulz, unter gleich- jeitiger Belassung auf seiner gegenwärtigen Stelle, zum Richter bei dem Bezirksstrafgericht Darmstadt und der Landgerichts Assessor bei dem Landgericht Zwingenberg, Wilhelm Heinzerling, zum Land- gerichts⸗Assessor bei dem Landgericht Darmstadt.
Darmstadt. Die aus den indirecten Auf⸗ lagen im Jahr 1870 im Großherzogthum Hessen erzielte Einnahme beziffert sich auf 2,265,285 fl. 50½ kr. und zwar vertheilt sich diese Summe auf die Tranksteuer von Wein mit 86,548 fl. 55 kr., auf die Tranksteuer von Obstwein mit 56,256 fl. 58 kr. und auf die Trunksteuer von Bier mit 397,582 fl. 12½ kr. Die Summe ist das wirk- liche Ergebniß der Einnahme nach Maßgabe der Abrechnung mit der Norddeutschen Bundeskasse; die im Großherzogthum selbst erfallene Biersteuer incl. der mit dem Norddeutschen Bunde gemein schaftlichen Uebergangssteuer in Südhessen beträgt 403,382 fl. 56 ke. Von weiteren iadirecten Auf: lagen ertrog vie Branntweinsteuer 508,728 fl. 46½½ kr., welche Summe ebenfalls das Ergebniß der Abrechnung mit der Norddeutschen Bundes- kasse ist. Die im Großherzogthum für sich er⸗ fallene Branntweinsteuer beträgt nach Abzug der geleisteten Steuerrückvergütungen von 7771 fl. 31 kr. und der Restitrtionen und Registervergü⸗ tungen mit 224 fl. 54 kr. nur 299,782 fl. 34 kr. Für die Abgabe von Jagwaffenpässen erzielte der Staat eine Einnahme von 18,242 fl., für Brücken ⸗ geld und Ueberfahrten 55,238 fl. 47 kr. An Sporteln wurden bezahlt für Einregistrirung 88,131 fl. 2 kr., fuͤr Gerichtsschreibegebühren 11806 fl. 29 kr., für Hypotheken 7433 fl 22 kr. Das Einkommen von Aichäritern betrug 3277 fl. 18¾ kr. Den höchsten Betrag von allen in⸗ directen Auflagen erzielte der Staat durch die Stempelabgabe, nämlich 515,791 fl. 47 kr. Diese Summe setzt sich zusammen aus der im Groß- herzogthum für sich erfallenen Summe von 513,369 fl. 43 kr. und dem Antheil des Groß- berzogthums an der in Nordhessen pro 1870 auf⸗ gekommenen Einnahme für debitirte Wechselstempel⸗ marken und gestempelte Blankets, in Gemäß heit des§ 27 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1869 mit 2422 fl. 4 kr. Aus Collateralgeldern beziffert sich die staatliche Einnahme auf 136,361 fl. 57/ kr. Hundesteuer wurbe im Großherzogthum im Jahr 1870 bezahlt 49,839 fl. und Nachtigallen⸗ steuer 35 fl.
Darmstadt. Den Ständen ist eine Vor— lage wegen Verwendung der der Landwehr u. s. w. zu gewährenden Retablissementsgelder zu- gegangen. Ihr wesentlicher Inhalt besagt: Durch das Reichsgesetz vom 22. Juni 1871 wird den Bundesregierungen eine Summe von 4 Mill. Thlrn. aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung zur Verfügung gestellt, um aus derselben, soweit nach den Verhältnissen der einzeluen Länder sich ein Bedürfniß herausstellt, den Lurch ihte Einziehung zur Fahne in ihren Erwerbsverhältnissen besonders schwer geschädigten Officicren, Aerzten und Mannschaften der Re- serve und Landwehr die Wiederaufnahme ihres
bürgerlichen Berufs nach Möglichkeit zu erleichtern. Auf das Großb. Hessen kommen 85,258 Thaler oder 149,201 fl. 30 kr., deren Auszahlung aus der Reichshauptkasse an die Gr. Staatskasse von dem Reichskanzler-Amte verfügt worden ist. Was nun die Untervertheilung und die Verwendung der vorgedachten Summe im Großherzogthum anlangt,
gesetzes nach Ansicht der Regierung hierbei in folgender Weise zu verfahren sein: 1) Die im Großberzogthum verwendbare Summe wird auf die einzelnen Kreise, nach Verhältniß der aus denselben, aus Veranlassung des Kriegs gegen Frankreich in den Jabren 1870 und 1871 zur Fahne einberufenen Officiere, Aerzte und Menn⸗— schaften der Reserve, Landwehr und Ersatz⸗Reserve 1. Classe vertheilt. 2) Die Bewilligung der Bei— hülfen aus den den einzelnen Kreisen überwie- senen Beträgen geschieht durch die nach Vorschrift des Gesetzes vom 27. Febr. 1850 gebildeten Kreis- Unterstützungs-Commissionen an die zum Dienst einberufenen Personen. Die Kreis-Unter— stützungs⸗Commissionen haben sich dabei nach fol⸗ genden allgemeinen Grundsätzen zu bemessen: a) die Beihülfe wird nur in den Fällen gewährt, wenn Angehörige der Reserve oder Landwehr u. durch ihre Einberufung zum Kriegsdienste in eine solche Lage gekommen sind, daß sie zur Erhal- tung in ihrem Besitzstande oder in ihrer Leistungs⸗ fähigkeit einer Beihülfe bedürfen. In die Ka— tegorie der biernach zu Unterstützenden gehören vorzugsweise Gewerbetreibende oder Landwirthe mit kleinem Grundbesitze, während solche Per— sonen, welche ihren Lebensunterhalt allein durch ihrer Hände Arbeit verdienen, wie Gesellen, Fabrikarbeiter, Taglöhner 10., sowie solche, welche bei ihrer Rückkehr in ihre frübere oder eine ähn⸗ liche Stellung wieder eintreten, wie Beamte, öffentliche oder Privat-Diener ꝛc., in der Regel einer Unter- stützung nicht bedürfen werden. b) Die Beihülfen werden in der Regel als Darlehn gewährt, zu deren Rückzahlung in einem oder mehreren Ter- minen angemessene Fristen bis zu 5 Jahren zu gestatten sind. Dabei kann eine mäßige Verzin⸗ sung der gewährten Darlehn, etwa bis zu 3 pCt., aue bedungen werden. Ausnahmsweise können auch Unterstützungen, ohne Verpflichtung zur Rück- zahlung, in hierzu geeigneten Fällen, jedoch nicht über den Betrag von 100 Gulden bewilligt werden. 3) Diejenigen, als Darlehn hingegebenen Beträge, welche demnächst wieder zur Rückzahlung gelangen, sind, insoweit noch ein Bedürfniß der fraglichen Art in den betr. Kreisen besteht, zunächst zu dessen Befriedigung, im anderen Falle aber zur Bildung eines Fonds zu verwenden, welcher nach noch zu ertheilenden näheren Vorschristen separat zu ver⸗ walten ist.
— Wie die„H. B.“ vernehmen, wird die Austheilung der Kriegsdenkmünzen am 17. ds. Mts. erfolgen und am 18. d. ein Trauergottes- dienst für die in den Schlachten vor Metz ge— fallenen Waffenbrüder bei der ganzen Division stattfinden.
— Die Zahl der aus Frankreich ausge- wiesenen Großh. Hessischen Staatsangehörkgen beläuft sich nach den vorliegenden Anmeldungen
so möchte, entsprechend der Absicht des Reichs⸗
lenden Antheils an der durch Reichsgesetz vom 14. Juni l. J. zu Beihülfen bestimmten Summe,
an welcher die von dem seither in Berlin bestan⸗
denen Comité zur Wahrung der Rechte der aus⸗ gewiesenen Deutschen, hessischen Staatsangehörigen gewährten Unterscützungen in Abzug kommen, ist zur Zeit nicht bekannt. Es läßt sich indessen schon jetzt mit ziemlicher Sicherheit annehmen, daß eine sehr beträchtliche Reduction der über⸗ baupt in Betracht zu ziehenden Ansprüche statt⸗ inden muß, und daß selbst bei den bedeutendsten Beschädigungen nur eine verhältnißmäßig geringe Beihülfe gewährt werden kann.
S8“ Friedberg. Das Großh. Kreisamt Friedberg hat eine Abschätzung des an der Crescenz der Wiesen, Aecker und Gärten durch die Ueber- schwemmungen der Nidda verursachten Schadens veranlaßt Nach einer Zusammenstellung beziffert sich derselbe allein in den im Kreise Friedberg belegenen Gemarkungen Staden, Reichelsheim, Ober⸗Florstadt, Nieder⸗Florstadt, Wickstadt, Assen- heim, Ilbenstadt und Nieder-Wöllstadt auf die bedeutende Summe von 78,978 fl. Daß es hiernach angezeigt ist, Vorkehrungen zu treffen, damit, soweit dits ausführbar erscheint, ähnlichen
Schädigungen vorgebeugt werde, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung. Daß denselben ent- gegengewirkt werden kann, ist eben so unzweifel⸗
haft, denn in manchen Gemarkungen unsres und und der andren Kreise laborirt der dermalige Zustand des Niddaflusses, seine Richtung, Ein⸗ dämmung, Breite und seinen Brücken an manchen Mängeln, welche beseitigt werden können.— Vieles ist hierüber schon verhandelt worden. Hoffen wir, daß die, behufs Anregung einer durchgreifen⸗ den Correction auf Veranlassung Großh. Kreis⸗ amis Friedberg kürzlich stattgehabte Besichtigung der Nioda von Staden bis zur Landesgränze unterhalb Vilbel durch den Großh. Oberbaurath Renner, unter Zuziehung der Localverwaltungs⸗ und Baubehörden, einen möglichst günstigen Erfolg baben möge und die betreffenden Ortsvorstände, wenn es sich um die Aufbringung der Regulirungs⸗ kosten handeln wird, sich nicht von unzeitiger Sparsamkeit leiten lassen, sondern in einsichtiger und bereitwilliger Weise den Vorschlägen der Regierungsbebörden entgegen kommen möchten. Nur dann ist ein ersprießliches Resultat zu erwarten.
Mainz. Die Ankunft des Kaisers erfolgte am 7. d. gegen 10¾ Uhr. Derselbe wurde von den Ci⸗ vilbehörden in Castel empfangen. Später fand auf dem Schloßplatz große Parade statt, bei welcher Prinz Ludwig von Hessen zugegen war. Die Stadt ist festlich geschmückt. Der Kaiser nahm sein Ab⸗ steigguartier im Gouvernementsgebäude. — Die Anwesenheit des Kaisers Wilhelm in unserer Stadt zur Besichtigung der Garnisons- truppen gestaltete sich zu einem Festtage. Gouverneur, Festungsstlab und die Civilverwaltungsbehörden hatten sich zur Begrüßung des Fürsten nach Castel begeben, die Stadt reichen Flaggenschmuck an— gelegt und die aus ihr und den Nachbarstädten und Orten herbeigekommene gewaltige Menschen— masse empfing den Monarchen mit allgemeiner Begeisterung. Ebenso mischten sich die brausen— den Hurrah's der mit ihren Invaliden aufgestell⸗
auf 5792. Der Betrag des auf Hessen entfal—
ten Truppen in den Donner der Festungsgeschütze.


