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1871.
Donnerstag den 9. November.
M132.
Oberhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag
Für die Monate Nov der Verlags- Expediti
auf den„Oberhes Poststellen mit 32
ember und Dezember kann on mit 20 kr., bei den
sischen Anzeiger“ bei kr. abonnirt werden.
Amtlicher Theil.
Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Deutschen Reiches publieirt worden:
Nr. 41. Nr. 709. Gesetz, betreffend die Zurückzahlung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870 aufgenommenen öprocentigen Anleihe.
1871.— Nr. 710. Gesetz, betreffend die Controle des Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe.
Nr 42. Nr. 718, deutschen Reichs. Vom 28. Oktober 1871.
Vom 18. Oktober 1871.— Nr. 712 bes. Gesetz üder das Postwesen des deutschen Reiches.
Reichshausbaltes für das Jahr 1871. Vom 28. Oktob
Vom 28. Okt.
er 1871.— Nr. 711. Bekanntmachung, betreffend, die
Die Bestellung von Vereinscontroleuren und von Consuln betr. Vom 28. Oktober 1871.— Nr. 719. Gesetz über das Posttaxwesen im Gebtete des
Betreffend: Die jährliche Aufnahme des Erndte⸗Extrags in sämmtlichen Gemeinden des Großherzogthums,
hier für das Jahr 1871.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr.
Indem wir Sie davon in Kenntniß setzen, die zur Ausstellung der rubricirten Uebersichten lare unter Couvert zusenden, tragen wir Ihnen
nach den gegebenen Vorschriften pünktlich und gewissenhaft aufzustellen und bis zum 30. November d. J. unfehlbar mit Begleitungsberichten, die Herbstgewächse äußern wollen, anher einzusenden. Auch über die Obsterndte sprechen Sie sich aus.
Bei der Aufstellung dieser Uebersichten werden Sie keine anderen
in welchen Sie sich über
daß wir Ihnen heute wie die Normalmaße, erforderlichen Formu⸗ auf, diese Uebersichten
Ansatz bringen. Es
sichten beachten und ni
Rückgabe zur Verbesserung erfolgen müßte.
Friedberg den 7. November 1871.
Bürgermeistereien und den Polizeicommissär zu Wickstadt.
als: Morgen, Malter, Simmer, Kumpf, Ge⸗
scheid, Mäschen und in der Spalte„Ganzer Ertrag der Gemarkung⸗ keine kleineren Bruchtheile als /, ½,
¼ Malter oder Centner in
sind also Berechnungen achttheile, zehntheile,
sechstheile und dergl. zu umgehen resp. wegzulassen. Sie werden die größte Pünktlichkeit bei Aufstellung dieser Ueber
cht unrichtige Berechnung vorlegen, indem sonst rige
Deutsches Reich.
Darmstadt, 6. Nov. Durch Allerhöchste Decrete vom 24. v. M. wurden die Landgerichts. assessoren Eduard Bogen zu Herbstein und Victor Kösterus zu Ortenberg zu Landgerichtsassessoren in Vilbel ernannt,
Darmstadt. Die zweite Kammer wird vor- aussichtlich gegen Ende dieses Monats zum Zweck der rothweadigen Prorogation des Finanzgesetzes zusammentreten.
Aus dem Vogelsberg schreibt man unterm 4. Nov. der„Frft. Pr.“: Gestern und vorgestern war ein kaiserlicher Kriegs⸗Commissär aus Berlin in unserem Gebirg und nahm den Selgen- und Wiesenhof bei Ulrichstein in Augenschein, um hier eine großartige Remonte⸗ Pferde- Station des deutschen Reiches einzurichten. Dadurch würde unser Gebirg mit seiner alten historischen Pferde- Zucht und Pferde- Race der Ulrichsteiner wieder neu aufleben und als Heu⸗ und Haferkammer unsctes Landes dem neuerstandenen deutschen Reiche seinen Tribut zollen. Lage und Klima von Ulrich stein erinnert an die würtemberger Staats-Fohlen⸗ Station St. Johann auf der rauhen Alb. Die
temberg und Baden, wird in erster und zweiter Lesung angenommen. Eine von Bonin beantragte Resolution, den Reichskanzler zu ersuchen, eine durchgreifende und gleichmäßige Regelung und Feststellung des Personalstandes der Landesange- hörigen herbeizuführen, wird mit großer Majori⸗ tät angenommen. Hierauf wird das Gesetz betr. den Kriegsschatz in dritter Lesung angenommen. — 7. Nov. Reichstag. Annahme des Gesetz- entwurfs über die Einführung des Unterstützungs⸗ wohnsitz-Gesetzes in Würtemberg und Baden in dritter Lesung, sowie des Gesetzentwurfes in Be⸗ treff der Einführung der Gewerbeordnung in Würtemberg und Baden in zweiter Lesung. Da: rauf folgte die zweite Berathung der Uebersicht der Ausgaben und Einnahmen des norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 und des Gesetzent— wurfs, betr. die Verwendung des Ueberschusses des Budgets von 1870. Beide Vorlagen werden mit den von der Commission beantragten Reso— lutionen angenommen. Darauf folgt die zweite Berathung des Etatsgesetzes von 187% f Capitel 1(Reichskanzleramt) wünscht Richter, daß dem Reichstage von den Anträgen der Einzel- regierungen an den Bundes rath Mitttzeilung ge—
seitherige Fohlen und Remonte- Pferde- Station in Ulrichstein soll die im letzten Kriege tauglichsten Pferde unserem hessischen Reiterregiment, besonders seinen Offizieren und— irren wir nicht— dem Prinzen Ludwig von Hessen selber geliefert haben. Hoffentlich bringt die Reichsregierung die Domäne Selgenhof und das dem Grasen von Solms⸗ Laubach gehörende Gut Wiesenhof käuflich an sich, um allen etwaigen Widerwilligkeiten von Localbehörden 1c. die Spitze abzubrechen. Berlin, 6. Nov. Reichstag. Auf die Inter- pellation Mallinckrodt's, betreffend die, Vergütung für die requirirten Fuhrwerke, erklärt Staals⸗ minister Delbrück: 8 in voriger Session beschlossen, die Höhe der orte ublichen Fuhrlöhne zu ermitteln. Heute sei die letzte Antwort auf die bezüglichen Recherchen ein⸗ gelaufen. Die Regierung werde mit der legisla- tiven Regelung der Frage demnächst vorgehen. Der Gesetzeutwurf, betreffend die Einführung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz in Würt'⸗
Der Bundes rath habe bereits
macht und demselben Einsicht in das Protokoll des Bundesrathes über Zoll- und Steuer- Ange legenheiten gewährt werde. Staatsminister Del⸗ brück erklärt: Der Vergleich des Bundesratbes mit einer ersten Kammer sei nicht durchaus zu- treffend. Dit Protokolle über Zoll- und Steuer- Angelegenheiten stünden dem Hause zur Disposition. Der Antrag Richter's, den Titel 11(Dispositions⸗ fonds) an die Budget- Commission zu verweisen, wird abgelehnt, dagegen sämmtliche Titel der Capitel 1 und 2 genehmigt, ebenso die Postitionen, betr. den Rechnungshof und das Oberhandelsgericht.
— Die Commission für Errichtung des defi⸗ nitiven deutschen Parlamentsgebäudes bat jetzt ihr Programm festgestellt und wird dasselbe demnächst dem Bundesrathe zur Genehmigung vorlegen. Die betreffenden Beschlüsse sind folgende: Als Plat für das Gebäude ist der Königsplatz gewählt; die vordere Front des Gebäudes soll 45 Ruthen, von der Mitte des Denkmals gerechnet, abstehen.
Skizzen für das Gebäude— nicht vollständig ausgearbtittte Pläne— sind binnen 5 Monaten, vom Datum des endgültig festgestellten und publi- zirten Programms an, einzuliefern; der erste Preis beträgt 1000 Friedrichsd'or, der zweite 300 ꝛc. Die prämiirten Pläne werden Eigenthum des Reiches. Als Jury fungiren 3 Mitglieder des Bundesrathes, 8 Mitglieder des Reichstages und 6 Architekten.
— Die Münzvorlage, wie sie aus den Be⸗ rathungen der betressenden Ausschüsse des Bundes- rathes hervorgegangen, enthält folgende wesentliche Bestimmungen:§. 1. Es wird eine Reichsgold⸗ münze ausgeprägt, von welcher aus einem Pfunde feinen Goldes 139½ Stück(die Vorlage sagt 46½ Stück) ausgebracht werden.§. Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark ge- nannt und in zehn Groschen, der Groschen in zehn Pfennige eingetheilt.§. 3. Außer der Reichsgoldmünze zu 10 Mark sollen serner aus⸗ geprägt werden: Reichsgoldmünzen zu 20 Mark, von welchen aus einem Pfunde feinen Goldes 69 Stück, und Reichsgoldmünzen zu 30 Mark, von welchen aus einem Pfunde feinen Goldes 46 ½ Stück ausgebracht werden. F. 6. Die in den§§. 1. und 3. erwähnten Goldmünzen tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Ueberschrift:„Deutsche Reichsmünze“ und mit der Angabe des Wertbes in Mark, sowie mit der Jahres- zahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landesherrn, beziebungsweise bei den freien Städten deren Hoheitszeichen. Dieselben werden im Ringe mit einem glatten Rande ge⸗ prägt, welcher die vertiefte Inschrift:„Einigkeit macht stark“ trägt.§. 7. Die Ausmünzung unterliegt der Beaussichtigung von Seiten des Reichs.§. 9. Die nach den Bestimmungen der §§. 1—8 ausgemünzten Reichsgoldmünzen haben bei allen Kassen des Reichs und der einzelnen Bundesstaaten, bei allen Provinzial“, Communal- und Stiftungs-Kassen, sowie im Privatverkehr, namentlich auch bei Wechselzablungen unbeschränkte Giltigkeit, und zwar das Zehn-Mark. Stück zum Wertbe von 3½ Tblr. oder 5 fl. 50 kr. S. W., 3 Thlr. 16 Sch. mecklenburgisch, 8 Mark 5½ ͤ Sch.
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