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Gaben, b.
1871.
Donnerstag den 4. Mai.
N 52.
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er Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
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Friedberger Inkelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
—
Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publieirt worden:
Nr. 16. Nr. 628. Gesetz, betr. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
die Abzweigung der Postverwaltungsgeschäfte für Gebietstheile der Provinz Hannover.— Pr. 630 und 631.
Vom 16. April 1871.— Nr. 629. Allerhöchster Erlaß vom 14. März 1871, betr.
Consulernennung.
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Betreffend: Die Tollwuth bei Punden.
Nachdem ein Fall von Tollwuth bei einem Hunde zu Ossenheim, welcher daselbst und zu Friedberg mehrere Hunde gebissen haben
soll, constatirt worden ist, haben wir die Einsperrung aller Hunde zu Friedberg, Fauerbach b. Fr. und Ossenheim verfügt. lungen unterliegen der Strafe nach dem unten abgedruckten Art. 361 des Poltzeistrafgesetzes.
Zuwiderhand⸗ Herrenlos berumlaufende Hunde werden ein⸗
gefangen und, Falls sie binnen 24 Stunden von den Eigentbümern gegen Erstattung der Fütterungskosten nicht reclamirt werden, getödtet.
Gleichzeitig schärfen wir die Vorschrift der im Abdruck folgenden Art.
Friedberg den 3. Mai 1871.
Art. 259. Wenn bei einem Hunde oder bei einem anderen Tbtere die Wuth (Vasserscheu) ausbricht, oder auch nur Anzeichen des drohenden Ausbruchs der Wutd sich einstellen, so ist der Etgentbümer oder Besitzer, oder derjenige, dessen Obhut das Thier anvertraut ist, sobald ihm dieses bekannt wurd, verpflichtet, das Thier gebörig zu verwahren und die Anzeige bei der Pollzeiverwaltungsbehoͤrde zu machen, widrigenfalls denselben eine Strafe von 5 bis 20 fl. teifft. Es ist zwar auch dem Eigenthümer u. s. w. eines von der Wutb befallenen Thieres unbenommen, dasselbe sogleich zu tödten, er muß aber auch in diesem Falle den Cadaver gehörig vetwabren und der Polizetverwaltungsbehörde die Anzeige machen, bet Vermeidung einet Strafe von 3 bis 10 fl.
Art. 260. Ist ein Hund oder ein anderes Thier von einem wirklich oder auch rut dem Auscheine nach tollen Thiere gebissen worden, so ist der Eigenthümer
359 und 360 des Polizeistrafgesetzes ein. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trap p.
oder Besitzer des gebissenen Thiers oder derjenige, dessen Obhut der letztere anver⸗ traut ift, sobald er davon Keuntulß erhält, verpflichtet, das gebissene Thier gehörig zu verwahren und den Vorfall zur Kenntniß der Posizelverwaltungsdehörde zu bringen. Ist ein Mensch von einem solchen Thiere gebissen worden, so ist derselde oder derjenige, dessen Obhut und Pflege er anvertraut ißt, verpflichtet biervon der Polheiverwaltungsdehörde oder einem Arzte die Anzeige zu machen. Unterlassungen dieser Vorsichtsmaßregel werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.
Art. 261. Sobald die Polizeiverwaltungs behörde, weil sich ein tolles Thier in der Gegend gezeigt, das Einsperren der Hunde angeordnet hat, so verfallen die⸗ jenigen, welche dieser polizellichen Aufforderung nicht alsbald Genüge leisten, in eine Strafe von 1 bis 8 fl.
Dienstnachrichten aus
dem Kreise Friedberg.
Georg Koch von Nieder⸗Weisel ist als Fleischbeschauer für die dasige Gemeinde ernannt und in Pflichten genommen worden.
Deutsches Reich.
Mainz. Das„Mainzer Abendblatt“ ver- öffentlicht eine Zustimmungsadresse der Pfarr— geistlichkeit der Stadt und des Decanates Mainz an die Stadtpfarrer in München.
Berlin, 1. Mai. Reichstag. Fortsetzung der zweiten Berathung des Gesetzentwurfe, betreffend die Haftpflicht der Eisenbahuen, Bergwerke 1c. Als ein neuer hinter§. 3 der Reglerungsvorlage einzu- schaltender Paragraph wird ein Antrag Lasker's angenommen, welcher die Entschädigung regulirt, falls der Getödtete oder Verletzte gegen den Unfall versichert war. F. 4 der Regierungsvorlage wird unverändert angenommen.§ 5 wird mit einer theilweisen Weglassung des Absatzes 1 und Weg— lassung des Absatzes 4 angenommen. Statt dessen werden als neuen Paragraph hinter§. 5 der Re— zierungsvorlage zwei Anträge Lasker's und Eysold's (Pirna) angenommen, durch welche den Gerichten die Entscheidung über die Höhe des Schadener— atzes, sowie über etwaig: Sicherheitsbestellung jugewiesen und der Zahlungsmodus des Schaden- ersatzes regulirt wird.§. 7 wird in der von Lasker beantragten Verfassung angenommen, wo— nach cine zweijährige Verjährung vom Tage des Unfalls, gegen Denjenigen aber, den der Getödtete unterhalten mußte, vom Todestage an stattfindet und die Restitution von Minderjährigen(restitutio in integrum) ausgeschlossen ist.§. 7 wird mit dem Zusatzantrag Lasker's angenommen, nach welchem dieses Gesetz auf die Seeschifffahrtsver⸗ hältnisse keine Anwendung findet. Hinter§. 7 wird als neuer Paragraph ein Antrag Lasker's angenommen, nach welchem die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend den ob ersten Handelsgerichts- hof und die Zuständigkeit des Bundes-Oberhan— delsgerichts in Leipzig, auf die durch diese Ge⸗ sitzesvorschristen betroffenen Rechtsstreitigkeiten aus- gedehnt werden. f
— Die„Spener'sche Zeitung“ meldet:„Die eis zum 15. April fälligen Verpflegungsgelder ind am 25. April von der französischen Regie- jung bezahlt worden.“
— Die„Kreuzzeitung“ bezeichnet die Mit⸗ theilung englischer Blätter, daß die Friedensver— handlungen von Brüssel nach Berlin verlegt werden sollen, als unbegründet.
— Die„Provinzial Correspondenz“ bestätigt, daß Frankreich die für die Verpflegung der deutschen Truppen bis gegen Ende April fälligen Gelder gezahlt hat. Die„Prov. Corresp.“ bezeichnet als dringendste Aufgabe für die französische Re— gierung, unter allen Umständen die Brüsseler Ber- handlungen zu beschleunigen.
— Der bisher dem kais. Civil-Commissariate attachirte Geheime Justizrath Schneeganz ist von dem Reichskanzler nach Berlin berufen worden, um an den Berathungen über definitive Organi— sation der Justiz in Elsaß-Lothringen Theil zu nehmen.
— Bezüglich der Entlassung der Landwehr schreibt die„Kreuz⸗Ztg.“: Nach Abschluß der Friedenspräliminarien war bereits die Rückkehr und Entlassung der Landwehr angeordnet, die Anordnung konnte aber wegen der in Parts aus- gebrochenen Revolution nicht vollständig ausgeführt werden, so daß gegenwärtig noch etwa 30,000 Landwehrmänner Dienst in Frankreich thun müssen. Auch diese sollen nun in nächster Zeit zurückbe— rufen und dann sofort entlassen werden.
Marburg. Die biesige juristische Facultät bat den Professor v. Döllinger in München zum Ehrendoctor der Rechte promovirt, wie es im Diplom heißt,„sowohl wegen seiner früheren Verdienste um das canonische Recht, als wegen seiner neulichen uneigennützigen, tapfern und stand⸗ haften Vertbeidigung der Rechte des Staates und der katholischen Kirche.“
München. Die zahlreich besuchte Studen- tenversammlung votirte ohne Discussion den von dem Studentencomite vorgelegten Entwurf einer Adresse an den Stiftsprobst Dr. Döllinger. Ein- ladungsschreiben zur Mitunterzeichnung der Adresse werden an alle deutschen, deutsch-öflerreichischen und schweizerischen Universitäten ergehen.
Freiburg. Die Mitglieder aller Facultäten,
mit Auenahme der theologischen, haben eine Adresse an Herrn v. Döllinger beschlossen. N
Ausland.
Oesterreich. Wien. Mehr als sechszig katholische Professoren der hiesigen Universität haben eine Zuschrift an Döllinger erlassen, in welcher sie denselben für seine Haltung in dem begonnenen Kampfe ihre vollste Anerkennung aussprechen.
— Die badische Regierung hat officiell ange- zeigt, daß sie vom 1. Nov. ab die Gesandtschaft in Wien aufhebe.— Nach Berichten aus St. Petersburg ist die Versetzung der ganzen russischen Armee auf den Friedensfuß angeordnet.
— Im auswärtigen Amte sind Telegramme des Grafen Hoyss, österreichischen Geschäftsträgers in Versailles, sowie des Major Kodolitsch, des Militär- Attachés in Paris, angelangt, die über- einstimmend den äußerst heftigen Beginn des Entscheidungskampfes melden. Die Regierungs- trupen greifen auf allen Punkten an und gewinnen entschieden an Terrain.
Frankreich. Paris, 29. April. Das Geschützfeuer erreichte heute mitunter eine große Heftigkeit. Der Kampf in Neuilly und Asnisres dauerte ohne entscheidenden Erfolg fort. Der „Moniteur“ meldet, daß ein Corps von 12,000 Mann Versailler Truppen die Position von As- niöres umgangen habe und die Halbinsel von Gennevilliers bis zur Insel von Saint Quen be⸗ setzt hält. Unter den Gruppen der Nationalgar⸗ disten auf den Boulevards cursirten für die Sache der Conföderirten ungünstige Gerüchte; es scheint, daß ein Kampf auf den Wällen bevorsteht. Alle Vorbereitungen sind getroffen, um die Südforts verlassen und auf den Wällen, als zweite Ver- theidigungslinie, Widerstand leisten zu können. Man bat an der Porte d'Orleans und dem Thor von Vaugirard Batterien von 24 Geschützen er⸗ richtet. In den Quartieren Montrouge, Plaisance und Baugirard erwartet man ein Bombardement und beginnen die Bewohner derselben ihre Wohnungen zu räumen. Dae Fort von Issp ist noch nicht verlassen.


