Ausgabe 
4.4.1871
 
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1871.

Dienstag den 4. April.

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Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Beitreibung der Communal⸗Intraden, hier die Einsendung der Verzeichnlsse über die entstandenen

Kosten vom 4. Quartal 1870.

Friedberg am 1. April 1871.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim, Friedberg, Ilbenstadt, Langenhain, Maibach, Münster, Bad⸗Nauheim, Ober-Rosbach, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt, Reichelsheim, Rödgen, Schwalheim, Wisselsheim, Wölfersheim. An die Einsendung der rubrizirten Kostenverzeichnisse bis zum 10. d. M. werden Sie bei Meidung der Abholung erinnert.

Betreffend: Die Verwendung von einem Dritttheil der eingehenden Polizeistrafen und Strafen wegen Defrau⸗ dation indirekter Gemeindeabgaben zur Besoldung des Aufsichtspersonals.

Trapp.

Friedberg am 1. April 1871.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien zu Butzbach, Hoch-Weisel, Bad-Nauheim, Nieder-Mörlen, Nieder Rosbach, Pohl-Göns,

Ober-Mörlen, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt, Södel, Steinfurth, Wisselsheim und Wölfersheim.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben rom 11. v. M, Nr. 32 des Oberhessischen Anzeigers, ermächtigen wir Sie, die dorten bezeichneten Strafantheile an die betreffenden Denunzianten anzuweisen und für die Auszahlung an dieselben auch zu sorgen.

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Betreffend: Die Handhabung der Bahnpolizei.

Von Seiten des Stationsvorstandes der Main⸗Weser⸗ Bahn dahier ist Beschwerde darüber eingelaufen, daß von Seiten des Publikums bei durchfahrenden Militärzügen in dem Bahnhof ein solcher Andrang stattfindet, daß nicht allein der Dienstbetrieb wesentlich be⸗ einträchtigt wird, sondern auch Unglücksfälle zu befürchten sind und nebenbei dem freiwilligen Truppen⸗Verpflegungs⸗Comite seine Thätig⸗ keit erschwert ist.

Wir nehmen hieraus Veranlassung unfer Hinweisung auf die unten abgedruckten einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Bahn Polizeireglements vom 3. Juni 1870 darauf aufmerksam zu machen, daß die Betretung des durch eine Barriere abgeschlossenen, für das nichtreisende Publikum nicht bestimmten Theils des hiesigen Bahnhofs nur den Bahnangestellten, den in§. 53 gedachten Reglements ge nannten Beamten, sowie den von der Eisenbahn-Direction hierzu

§. 51. Die Eisenbahnrtisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nach⸗ kommen, welche von der Vabnverwaltung Behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Traneport der Personen und Effeklen getroffen werden und haben den dienstlichen Aufforderungen der mit Uniform oder Dienstabzetchen versehenen oder eine besondere Legitimation führenden Bahnpolizei-Beamten(8. 72.) unweigerlich Folge zu leisten.

§. 52. Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Forstschutz:, Zoll- und Steuer-, und Polizeibeamten und den Beamten der Staatsanwaltschaften betreten werden; dem Publikum ist das Ueber schreiten der Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmlen Stellen gestattet, so lange die letzteren nicht durch Barridren oder Einfriedigungen verschlossen sind, und ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. Das eigenmächtige Eröffnen ober Ueberschreiten der Barrisren oder sonstigen Einfriedigungen ist untersagt.

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autorisirten, durch ein Abzeichen kenntlichen Mitgliedern des freiwilligen Verpflegungs⸗Comite's gestattet ist.

Andere Personen erscheinen durch das Betreten des Perrons und der Fahrgeleise strafbar und werden dem Gerichte zur Bestrafung überwiesen, haben auch sofortige Entfernung aus dem Bahnhof durch die Polizejofficianten zu gewärtigen. Eltern und Lehrherrn werden besonders aufgefordert ihren Kindern und Lehrlingen, die dort über haupt nichts zu suchen haben, das Betreten des Bahnhofs zu untersagen.

Die Bahnpolizeioffictanten, die Gendarmerie und das städtische Polizeipersonal sind angewiesen, Zuwiderhandelnde sofort zur Anzeige zu bringen und nöthigenfalls zu arretiren.

Friedberg den 3. April 1871.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Ter a p p.

§. 53. Mit Ausnahme des Chefs der Militair⸗ und Polizeibehörden, die am Orte des Bahnhofs ihren Sitz haben, der Staatsanwälte, der exekutiven Polizei- und der in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen⸗, Forstschutz⸗, und Zoll⸗ und Steuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die die dazu gehörigen Gebäude(Dienstlokale) außerhalb derjenigen Räume betreten, welche ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffnet sind.

§. 68. Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den§§. 5160. und 66. enthaltenen Bestimmungen wird mit einer, von den zuständigen Behörden festzusetzenden Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögungsfalle mit vechältnißmäßiger Gefängniß⸗ strafe geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.

Deutsches Reich.

Darmstadt. Verschiedene Blätter haben es als sehr auffallend bezeichnet, daß bei den Präliminarverhandlungen in Versailles ein Ver treter des Großherzogs von Hessen nicht zugegen war und daß man auch nichts von einer hessischen Betheiligung an den Unterhand lungen in Brüssel gehört habe. Diesen Bemerkungen gegenüber äußert sich dieD. Ztg. folgender maßen:Zur Theilnahme an den Versailler Friedensverhandlungen waren nur die sübdeutschen Bundes genossen Preußens im letzten Kriege berufen, nicht aber die Staaten, welche als Mitglieder des norddeutschen Bundes oder in Folge früher ab geschlossener Mflitärconventionen ihre Contingente zum norddeutsch-preußischen Heere zu stellen hatten, wie Sachsen, Hessen, Mecklenburg je. In die Categorie von Bundesgenossen im Sinne Bayerns, Württembergs und Badens gehörten diese Staaten nicht, und es würde eben deßhalb Hessen nie ein gefallen sein, eine größere Rücksicht als Sachsen, Mecklenburg, Thüringen 1c. zu erwarten.

städter Zeitung Dr. jur. C. Wolf ist mit dem 1. April von der Leitung des Blattes zurück- getreten. Die Redaction übernimmt Hofgerichts- Advokat Ernst Wörner.

Aus Feldppostbriefen von Angehörigen der Gr. Division(bis zum 24. März) entnehmen dieH. V., daß dieselbe seither auf dem Marsche bis in die Gegend von Troyes, wo dieselbe einst weilen Standquartiere bezieht, und auch jetzt noch gar übel daran ist. Auf die Selbstverpflegung angewiesen, erhalten sie von den Franzosen keinen Trunk Wasser umsonst und sonstige Lebensmittel nur für die übertriebensten Preise. Die Armee verpflegung biete nur alle 4 Tage einen 2pfündigen Laib Pump rnickel und täglich etwas Speck, beides kaum zu genießen; Kaffee und Reis komme auch nur äußerst spärlich. Es ist dies für unsere wackeren Soldaten doppelt empfindlich, da Frieden ist und Requisitionen nicht mehr vorgenommen werden dürfen. Alle schreiben daher nach Hause, um sich aue diesen Entbehrungen herauszuhelfen.

Mainz. Nicht General v. Bonin, sondern

Der bisherige Redacteur derDarm- General-Lieutenant v Boyen, seither General-

Adjutant des Kaisers, soll zum Gouverneur von Mainz ernannt sein.

Berlin. DerStaatsanzeiger veröffent⸗ licht eine kaiserliche Verordnung vom 27. März, wodurch für die Bezirke des 8., 11., 10., 9., 2. und 1. Armeecorps der daselbst erklärte Kriegs- zustand mit dem Tage der Verkündigung der Verordnung aufhört. Die in diesen Bezirken befindlichen Kriegsgefangenen bleiben den Kriegs- gesetzen unterworfen.

Der Reichstag hat die Ueberreichung der Adresse an den Kaiser durch eine Deputation von 30 Mitgliedern beschlossen. Die Deputation wurde durch das Loos festgesetzt und besteht aus den Abgeordneten: Marquardt-Barth, Köchly, Stavenhagen, Kusserow, Patow, Kiersner, Tresckow, Gneist, Schröder, Hepdenreich, Duncker, Endemann, Herrlein, Schels, Graf Stollberg-Wernigerode, Graf Strachwitz, Schenk, Graf Solms-Laubach, Pfeiffer, Peltzer, Simpson-Georgenburg, Groß- mann, Overweg, Genast, Kirchmann, Lindemann, Busse, Kiefer, Fier, Graf Seinsheim-Grünbach.

31. März. Der Reichstag beschäftigte sich

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