dann casernirt werden, wenn sie an dem Orte des Gantonnements länger als drei Tage verweilen, wenn ferner in den Casernen neben
den gehörig ausgestatteten Wohnraͤumen auch vollständig eingerichtete Koch⸗ und Menage⸗Anstalten vorhanden sind, und wenn der tägliche Bedarf an Verpflegungsgegenständen aller Art nach den a Nen Truppen bestehenden Vorschriften denselben entweder aus den Maga⸗ zinen oder durch Vermittelung der betreffenden Ortsbehörden regel⸗ mäßig geliefert werden kann. 5
Die Königlichen Dienstpferde sind dagegen so viel als möglich immer in den vorhandenen und disponiblen öffentlichen Ställen unter⸗ zubringen, sobald höhere Rücksichten nicht eine Ausnahme hiervon gebieten.
§. 20. Wo eine Servisvergütigung für das den mobilen und nicht mobilen Truppen und Militärbeamten nach§. 3, 1 verabreichte Naturalquartier von dem Tage der Mobilmachung ab den Gemein⸗ den aus der Staatskasse nicht gewährt wird, können auch die Forde⸗ rungen der Quartierbedürfnisse nicht in dem Umfange geltend gemacht werden, wie sie das Servisregulativ vom 17. März 1810 gestattet; namentlich muß bei Durchmärschen, in engen Cantonnements und in belagerten Festungen das Militär sich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der Orts- und sonstigen Verhältnisse angewiesen wer⸗
rathe innerhalb eines Jahres nach erfolgter Demobilmachun an⸗ N de 4
Die bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche werden mit brei
monatlichem Präclusivtermine öffentlich aufgerufen und nach, Ablauf
des letzteren, wenn sie auch bis dahin nicht angemeldet worden sind,
von jeder Befriedigung aus geschlossen.
8. 22. Suspension aller entgegenstehenden Bestimmungen.
Die ses Gesetz gilt nur für die Dauer des mobilen Zustandes der Armee; es treten daher während dieser Zeit alle entgegenstehenden und namentlich die auf den Friedenszustand gerichteten Bestimmungen außer Kraft.
§. 23. Gegenwärtiges Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 12. November 1850. Auf alle Leistungen, welche nach Vorschrift jener Verordnung erfolgt sind, finden auch nur die Bestimmungen derselben Anwendung. Jedoch gelten für die daraus zu erhebenden Vergütigungs⸗Ansprüche die im§. 21 angeordneten Präclusivfristen.
§. 24. Mit der Ausführung dieses Gesetzes und mit der dazu erforderlichen Instruction sind die Minister des Innern, der Finanzen und des Krieges beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
den kann, und was die Quartierwirthe zu gewähren vermögen.
§. 21. Präclusivfrist für die Anmeldung
Ansprüche.
Alle Ansprüche auf Vergütigung von Kriegsleistungen sind, mit den nöthigen Bescheinigungen versehen, bei dem betreffenden Land—
der Vergutigungs⸗
beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Potsdam den 11. Mai 1851. f (L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heidt. Simons. v. Stockhausen. v. Raumer. v. Westphalen.
Hessen. Darmstadt. Dem Vernehmen nach behält Prinz Ludwig das Commando unserer Division, während der preußische Generalmajor v. Wittich sämmtliche acht, zu einer Brigade ver⸗ einigten Infanteriebataillone führen wird.
— Die Ersatzreserven von 1867 in soweit sie in die Versicherungsanstalt eingezahlt, sind ent— lassen worden.
W. Friedberg, 25. Juli. Gestern Morgen fand vor Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge Parade unseres Jäger- Bataillons statt. Ein frisches Hurrah schallte dem geliebten Landesfürsten bei seinem Erscheinen entgegen, dem es Herzens⸗ sache gewesen, soweit möglich seine Truppen noch einmal zu sehen und persönlichen Abschied von ihnen vor ihrem Ausmarsche in den Kampf zu nehmen. Nach der Parade besuchte das gesammte Jäger- bataillon den Gottesdienst der Stadtkirche, in welcher die aus größter Begeisterung kommende Predigt des Herrn Professor Diegel, die den begonnenen Krieg zum Gegenstand hatte, jeden Anwesenden tief ergriff. Die Kirche war an⸗ gefüllt von Zuhörern bis zum letzten Platze und sichtlich ist diese treffliche Predigt voller Gluth und Feuer für unsre gerechte Sache für Aus- ziehende und Daheimbleibende vom reichsten Segen begleitet. Auch die Predigt in unserer Burgkirche trug unserer jetzigen Gedanken- und Gemüthsstimmung ebenfalls volle Rechnung und vor 8 Tagen sprach Herr Professor Köhler nach der Predigt ein besonderes, tief aus dem Herzen kommendes und zu jedem deutschfühlenden Herzen gehendes Gebet. Unsre Geistlichen werden fort- fahren, in ihren Predigten die Vertheidigung unseres Vaterlandes gegen unsern Erbfeind zum Gegenstand zu nehmen, versäumen wir darum den Besuch des Gottesdienstes nicht zu rechter Aufklärung, Beruhigung, Erhebung und Be— geisterung für die Sache des Vaterlandes. Wie zur Zeit der Befreiungskriege werden die Predigten ächt deutschgesinnter Geistlichen auch jetzt den Patriotismus wo nöthig anfachen, und ihn steigern, wo er vorhanden ist, und Muth und Waffen durch gemeinsame Erhebung zu Gott segnen.
Heute Morgen 6 Uhr ist unser Jägerbataillon ausmarschirt. Wenige Augen blieben thränenleer und manch kräfliger Händedruck bekundete die innere Stimmmung des Wehes und Muthes zu⸗ gleich. Unsere besten Wünsche und Hoffnungen begleiten sie. Gott sei mit ihnen! Wir schließen uns dem fürstlichen, ächt deutschen Wort unseres Groß— herzogs an: Vorwärts für Ehre und Vaterland!
K. Friedberg. Das hiesige Hülfscomité für die Soldaten im Felde hat unter d. 23. d. M. an den Commandirenden des 1. Jägerbataillons,
Herrn Major Lautenberger, nachstehendes Schreiben
gerichtet. Friedberg, 23. Juli 1870. Hochzuverehrender Herr Major!
Im Augenblicke, wo das 1. Jäger⸗Bataillon sich an⸗ schickt unsere Stadt zu verlassen, um an dem großen Kampfe für Deutschlands Recht und Ehre Antheil zu nehmen, hält das unterzeichnete Pülfscomité für die Unterstützung der Soldaten im Felde sich für verpflichtet, von dem Wunsche, der es beseelt, auch seinerseits was es vermag zum glücklichen Erfolge des Kampfes beizutragen, Zeugniß zu geben.
Das Bataillon zählt in seinen Reihen eine Anzahl von Männern, welche Frauen, Kinder, beiagte Eltern und andere Angehörige zu Hause zurückgelassen, die an ihnen ihre vielleicht einzige Stütze hatten, und deren Ergehen ihnen möglicher Weise ein Gegenstand der Beunruhigung und Sorge ist. 6
Das Hülfscomits hat es sich zur Aufgabe gemacht, nicht blos das Schicksal der im Felde verwundeten oder erkrankten Krieger zu mildern, sondern auch sich der Familien, deren Ernährer im Felde stehen, und die hier⸗ durch in Noth gerathen sind, nach Kräften anzunehmen. Es wird ihm eine heilige Pflicht sein, so weit immer seine Mittel und Kräfte reichen, diese Familien aufzusuchen und Alles, was es vermag, zu thun, um dieselben vor Sorgen und Mangel zu schützen. Das Comits hat sich bereits mit einem Aufruf um patriotische Gaben an die Bewohner der hiesigen Stadt und Umgegend gewandt, und der Erfolg, den dieser Aufruf schon in den wenigen Tagen, seitdem die Sammlungen im Gang sind, gefunden hat, gibt den Beweis, daß die Aufgabe, welche sich das Comité gestellt hat, überall Zustimmung und Sympathie findet. Man kann darum mit Zuversicht hoffen, daß seine Be⸗ mühungen zu Gunsten der zurückbleibenden Familien der Mtlitärpersonen auch fernerhin allseitige Unterstützung finden und von Erfolg begleitet sein werden.
Wir erlauben uns an Sie, hochzuverehrender Herr Major, die Bitte, von dieser unserer Erklärung den Mannschaften Ihres Bataillons Mittheilung zu machen, und hoffen durch dieselbe etwas dazu beitragen zu können, daß diejenigen ihrer wackeren Krieger, die über das Er⸗ gehen von zurückgebliebenen Angehörigen in Besorgniß sein könnten, die Sorge für dieselben getrost dem patriotischen und menschenliebenden Sinn ihrer Mitbürger überlassen, um sich mit ungetrübter Freudigkeil der hohen und ruhmwürdigen Aufgabe zu widmen, wozu das Vaterland sie berufen hat.
Gott der Allmächtige geleite Sie mit ihrer braven Schaar und erfülle die Hoffnung, womit wir Sie ziehen sehen, Sie in nicht ferner Zukunft mit Sieg und Ehren gekcönt wieder bei uns begrüßen zu können.
Das Hülfscomits. (Folgen die Unterschristen.)
Die Fürsorge für die zurückbleibenden Familien der Militärpersonen gehört unstreitig zu den vor⸗ züglichsten Aufgaben, die der Krieg an unsere Vaterlandsliebe und Opfexwilligkeit stellt. Die Männer, die Weib und Kind verlassen und aus⸗ ziehen, um auf dem Schlachtfeld ihr Blut für das Vaterland zu verspritzen, bringen der gemeinsamen Sache ein so großes Opfer, daß es nur als eine verhältnißmäßig geringe Gegenleistung dafür er⸗ scheinen kann, wenn diejenigen, die nicht mit aus⸗ ziehen, ihnen die Sorge für ihre in der Heimath zurückgelassenen und durch ihre Abwesenheit in
Noth versetzten Lieben so viel als möglich ab
nehmen. Ohnehin, wie darf man von einem Manne verlangen, daß er mit ungetheilter Freu⸗ digkeit sein Leben auf's Spiel setze, wenn sein Gemüth von der Sorge um theuere Angehörige beschwert ist, die daheim Noth leiden und durch seinen Tod in noch viel größere Noth versetzt werden könnten? Es versteht sich, daß den Gemeinden, welche in erster Reihe die Pflicht haben, sich dieser, wie aller ihrer nothleidenden Angehörigen anzunehmen, diese Pflicht weder abgenommen werden kann, noch soll. Aber auch, wenn von dieser Seite alles Schuldige geleistet wird, wird immer für die Privatwohl⸗ thätigkeit noch außerordentlich viel übrig bleiben. Das Comité hat es im Vertrauen auf die Ge— sinnung der Einwohnerschaft unsrer Stadt und Umgegend wagen zu dürfen geglaubt, in deren Namen eine Schuld einzugehen, indem es den aus⸗ ziehenden Soldaten das Versprechen gab, daß ihre
Zurückgebliebenen nicht vergessen werden sollen. Es
gibt sich der Hoffnung hin, daß durch die einmüthige Theilnahme des Publikums an seinen Bemühungen es ihm möglich wird, das Versprechen einzulösen. Alles, was geschieht um die Freudigkeit und Heiter⸗ keit unserer Soldaten zu erhöhen, trägt mittelbar etwas zum endlichen Siege bei, und wer mögle davon ausgeschlossen sein, hierzu etwas beitragen zu dürfen? Verschwiegen darf übrigens nicht werden, daß es zur Lösung der verschiedenen Aufgaben, welche das Hülfscomits sich gestellt hat, sehr be⸗ deutender Mittel bedürfen wird. die Bereitwilligkeit zum Geben sich nicht mit einem Male erschöpfen, sondern von nachhaltiger Dauer sein wird. Namentlich muß das Comité wünschen, daß ihm auch aus den Landgemeinden mit reichen Gaben aller Art zu Hülfe gekommen werde.—
Friedberg. Dem Beispiele wackerer Pa⸗ trioten anderer Städte folgend hat Herr Hof⸗ gerichtsadvokat Seyd dahier demjenigen Soldaten des hiesigen Jägerbataillons, welcher sich nach dem Ausspruch der Offiziere in dem bevorstehen⸗ den Kampfe als der Tapferste erweist, eine Be⸗ lohnung von 50 fl. ausgesetzt; sodann haben die Herren Hofagent Engel, Mühlenbesitzer Vor bach, Oekonom Salzmann und Fouragelieferant Strauß 100 fl. für denjenigen Soldaten des ersten Jägerbataillons, welcher nach dem Ausspruche des Bataillons als der Tapferste im Kriege er⸗ kannt wird, bestimmt.
* Friedberg. Durch Verordnung vom 21. d. M. hat der König don Preußen als Bundesfeldherr im Namen des Norddeutschen Bundes den Kriegszustand über die Bezirke des achten, elften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armee⸗Corps erklärt. Unsere Provinz und unser Land befindet sich hiernach, weil zum Bezirke des elften Arm ecorps gehbrend, seit dem 21. d. im Kriegszustande. Außerdem aber sind von
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Hoffen wir, daß
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