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Dienstag den 26. Juli.
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—— Enthäl: die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblalt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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a Amtlicher Theil.
aba— Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden.
An ö Nr. 22. Nr. 516. Gesetz, betreffend die Fesistellung des Haushaltsetats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. Vom 17. Mai 1870.— Nr. 517.
— Desgleichen der Militär⸗Verwaltung. Vom 15. Mat 1870.— Nr. 518. Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts Etats des Nordveulschen Bundes für das — Jahr 1870. Vom 11. Jun 1870.— Nr. 519. Gesetz, wegen Aufhebung der Elbzölle. Vom 11. Junt 1870.— Nr. 520. Vertrag zwischen dem Norddeutschen
Verordnung, betr. die Ausführung des Gesetzes Vom 10. Zuni 1870.
Bunde einerseits und Oefterreich anderseits die Aufhebung des Elbzolls detr. Vom 22. Juni 1870.— Nr. 521.
wegen Einführung eines obersten Gerichtshofs für Handelssachen vom 12. Juni 1869. Vom 22. Juni 1870. ddeutschen Bund.
Krieg
hrtz unsem 1 Nr. 23. Nr. 522. Bekanntmachung, betr. das Betriebs⸗Reglement für die Eisenbahnen im Nor dis des frre Nr. 24. Nr. 523. Bekanntmachung, bett. das Bahnpolizeireglement für die Etsenbahnen im Norddeulschen Bund. Vom 3. Juni 1870. c die fur 3 Nr. 25. Nr. 524. Verordnung, betr. dir Einberufung des Reichstags des Norddeutschen Bundes. Vom 15. Juli 1870.— Nr. 525— 529. Consular Alert Volg estellungen. 5 N date— Nr. 26. Nr. 530. Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf. Vom 16, Juli 1870. duch die
5 Be k a n n team ch nnn 15 ane In Folge erhaltener Weisung bringen wir im Abdruck nachstehende Verordnung des Präsidiums des Norddeutschen Bundes zur — 1. öffentlichen Kenntniß. Wüllen, 8. Friedberg den 23. Juli 1870. Großherzogliches Kreisamt Friedberg uurnttt 1 Tera p p. nge Küng V a m u E 7 0 1 d n 1 U 8 · 3 7 Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen c. verordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfassung des Norddeutschen denn Bundes im Namen des Bundes was folgt:
Armeecorps werden hierdurch in Kriegs zustand erklart.
. Die Bezirke des achten, elften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Gartenlale. Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter unserer höchsteigenen Unterschrift und beigedruckten Bundes ⸗Jusigel.
3 Gegeben Berlin den 21. Juli 1870.(gezeichnet) Wilhelm. (gegenzeichnet) v. Bismarck. drtunten 57 a f ea a] Betreffend: Die Anschaffung des Holzsamens pro 1870— nun die Berechnung der Preise für denselben. Friedberg den 20. Juli 1870. eee ö Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg i 1 an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Wald besitzenden Gemeinden und die Markvorstände. b Utizt ttt Ueber den aus dem Großherzoglichen Holzsamen⸗Magazin für 1870 für Ihre Waldungen bezogenen Holzsamen gehen Ihnen die Aus züge gleichzeitig unter Convert mit der Weisung zu, sofort fuͤr die Auszahlung der Beträge zu sorgen. 4 pant. ra p p. ä— Betreffend: Die Quattlerleistung für die bewaffnete Macht wäbrend des Frledenszuftandes, insbesondere Friedberg den 23. Juli 1870. 5 die Verthetlung det Zugrtierlesstungen in den Gemeindebezuüken und die Ausstellung von Ortsftatuten. N f
— Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Jagung. Nur wenige von Ihnen haben unserer Verfügung vom 2. d. M. Amtsblatt Nr. 12. entsprochen, weshalb wir an die sofortige „ eg Erledigung erinnern. 8 Tera p p. it, 5 n. 11 lied frau 2 a Einladung. .— Freitag den 29. Juli d. J., Nachmittags 2 Uhr, findet die 5) Unterstützung der Familien von Soldaten im Felde, so wie des 10. statuteumäßige Generalversammlung des Mathildenstifts auf dem Frauenkrankenunterstützungsvereins noch für 1870. „ be, ben Nathhause dahier statt. Zur Verhandlung kommen: ö 6) Verzinsung der Einlagen. labs Robe 1) Rechnungsablage. 7) Ergänzung des Vorstandes. N g 1 1 anl. 2) Definitive Verwilligung der vorgesehenen Beträge für die In⸗ Die Mitglieder des Vereins namentlich die Herren Bürgermeister
dustrieschulen für 1870. des Kreises werden zu recht zahlreicher Betheiligung hiermit eingeladen. Noth. 3) Erstattung des Verwaltungsberichts der Mathildenstiftung für Friedberg den 24. Juli 1870. a u..
verwahrloste Kinder im Kreise Friedberg. Der Präsident des Mathildenstifts des Kreises Friedberg — 4) Festsetzung dee Voranschlags für 1871. Tera pep. flitdbelh J
ö Gesetz vom 11. Mai 1851, wegen der Ariegsleistungen und deren vergütung.
dt. 1 7,(Schluß) im Verhältniß ihrer Leistungsfähigkeit
14111. i i f elne Gemeinden oder Kreise rircht 1 8. 5 105 01 1 ien 7 6 1705 1. 8 hart betroffen werden, so ist eine Ausgleichung eintreten zu lassen, 10 ur die vollfländige und rechtzeitige Gewährung der Landlefe, Sache der Kreis- resp. Provinzial Vertretungen, geges deren Ent⸗ 1, rungen(88. 4— 7) sind die Kreise, für alle anderen Leistungen(88. 3 N e e e e gen, ges f d und 8 bis 12 und 15) die Gemeinden dem Staate verpflichtet. 1 g. 19. Die dem Staate gehörigen Gebäude und Anstalten, 7%= 1§. 17. Die Gemeinden sind dagegen berechtigt, soweit dies J welche zur Zeit des Friedens zur Casernirung der Truppen und 111 zur Erfüllung dieser Obliegenheiten erforderlich ist, die in ihrem Be- Unterbringung der Pferde derselben, zu Militar-Lazarethen, Magazinen, zirke belegenen Grundstücke und Gebäude zu benutzen und sich nöthigen-[ Depots, Wachen, Handwerksstatten und sonstigen Garnisonverwal⸗ . falls zwangsweise in deren Besitz zu setzen, N tungszwecken bestimmt sind, sollen auch zur Zeit des Krieges von den 900 Eine gleiche Berechtigung steht den Gemeinden gegen ihre Mit- zuruͤckbleibenden nicht mobilen Truppen, desgleichen von den Ersatz⸗ 1 glieder zu, in Bezug auf alle Gegenstände der Kriegsleistungen, wenn und Besatzungstruppen zu gleichen Zwecken benutzt werden. , sie sosche auf andere Art nicht beschaffen können. Truppentheile, welche vor dem Eintritte der Mobilmachung geen. In allen diesen Fällen sind die Gemeinden den Eigenthümern J casernirt waren, verbleiben auch nach der Mobsümgchung bis zum zur Entschädigung verpflichtet, deren Feststellung nach 8. 12 erfolgt.] Ausmarsche in ihren Casernen. Officiere und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus anderen Garnisonen können in der Regel nur
6. 18. Sollten in Ausführung vorstehender Bestimmungen ein⸗


