Ausgabe 
22.12.1870
 
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Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmel⸗

dung zuzuschreiben ist, unter Verlust: 1 8 2. ber Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen). b. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden

Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst,

votzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(§. 21, 7.)

2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren;

4. die Berechtigung, an

b. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden

siellung bez. Befreiung vom Militärdienst.

Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Auftufung feines Namens im Musterungs⸗ bez. Aushebungs⸗Lokale nicht anwesend ist, verliert die vor⸗ stehend ad a. gedachte Berechtigung.

Alle diese Militärpflichtigen werden wie unter die Passus 1 bezeichneten vorzugs⸗ weise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichlige nach Vor⸗ schrift des§. 179 behandelt.

Anspruchs auf

der Loosung Theil zu nehmen), Anspruch auf Zurück⸗

) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhal⸗ tenen Lodsnummer erwachsen ist, ok.§. 178.

) Verlußt der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhal⸗

Vergünstigung verlustig,

tenen Lossnummer erwachsen ist, et.§. 178.

8 3) Die zur vor ugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis

zu ben gewöhnlichen Aus hebungen in ihrer Heimath verbleiben.

0 55 Anwendung der Vorschriften der 88. 176 und 177 auf disp gebliebene Milikärpflichtige. 55

Militärpflichtige, welche in den d bes a mec a N. i r 3

geblieben, sind den im§. 176 enshaltenen Vorschriften des§. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezirk, in weschem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit det unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach F. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Allersklrsse, ihrer Lobsnummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären 9. ee ee,

Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der welche ihnen aus etwaigen Reclamationstründen er⸗

wachsen würde.

) Z. B. der Militärpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow dispo⸗ nibel geblüben. Derselbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrgangs 1855 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßheit der Vorschriften des§. 23 zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt hätte. Da Letzteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs⸗ und Geslellungs⸗Attest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht.

Betreffend: Die Einleitungen für das Ersatz⸗Geschäst pro 1871.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die

In Folge Verfügung Gr. M. d. J. vom 16. d. M. zur Nr. M. d. J. 11982 beauftragen wir Sie zur Kenntniß der Interessenten zu bringen, daß nach Beendigung des Kreis⸗Ersatz⸗Geschäftes für das Jahr 1871, dessen Beginn allgemein auf den 2. Januar 1871 festge⸗ setzt ist, der Beginn des Departements-Ersatz⸗Geschäftes in möͤglichst kurzer Frist erfolgen wird, und daß Militärpflichtige, welche die Be⸗ rechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, diese

5 Friedberg den 20. Dezember 1870. Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Absicht, unbeschadet der Verpflichtung zur Anbringung der betreffenden Gesuche bei der Prüfungs⸗Commission(Sd. 151 152 der Militär⸗ Ersatz⸗Instruktion), bei Gelegenheit des Kreis Ersatz⸗Geschäftes zu erklären haben und an der Loosung nicht Theil nehmen, die Termine für die Einreichung der Gesuche an die Prüfungs⸗Commission, sowie für den Nachweis der wissenschaftlichen Qualification(S. 153 der Militär⸗Ersatz⸗Instruktion) aber unverändert bleiben. 5 T T a

F Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach§. 20 der Militär⸗ Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. Marz 1868 (Regierungsblatt Nr. 21) gestellungs pflichtig sind, haben ihre An⸗ meldung schriftlich, unter Berücksichtigung der 88 148, 149, 151, 152, 153, 154 und 155 der erwähnten Militär⸗Ersatz Instruktion bis zum

1. Februar nächsten Jahres bei der unterzeichneten Commission einzureichen, falls sie sich der im März k. J. stattfindenden Prüfung zu unterziehen be⸗ absichtigen.

Der Meldung sind beizulegen

a. ein Geburtszeugniß(Taufschein);

b. eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder des Vormundes; c. ein Unbescholtenheitszeugniß,

welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Pro⸗Gymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Direktor, be⸗ ziehungsweise Rector der betreffenden Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute aber von der Polizei- Obrigkeit aus zustellen ist.

Da die Zeugnisse und Bescheinigungen bei den Akten zu ver⸗ bleiben haben, so sind dieselben in den geeigneten Fällen in be⸗ glaubigter Abschrift einzureichen.

Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften, oder Ein⸗ reichung des Gesuchs nach dem angegebenen Termine kann die Zu⸗ lassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden.

Diejenigen, welche auf die ergangene Meldung den Berech⸗ tigungsschein nicht zugeschickt erhalten, haben demnächst zur Prüfung zu erscheinen, da eine spezielle Einladung hierzu nicht erfolgt.

Der Termin der Prüfung, sowie das Local, worin dieselbe vor⸗ genommen wird, kann erst später bekannt gemacht werden.

a ch U un:

Die unterzeichnete Commission macht außerdem auf folgende Bestimmungen aus druͤcklich aufmerksam. 9

Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nach⸗ gesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Militär⸗ dienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden. N 2

Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitige An⸗ meldung verloren gegangene Anspruch durch Resolution der Ersatz⸗ behörden dritter Instanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nehmen ver⸗ pflichtet war, oder vermöge seiner Loosnummer disponibel geblieben ist. In letzterem Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann ein⸗ treten, wenn der deßfallsige Autrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der betheiligte Militärpflichtige zu coneurriten hat, formirt wird.

Gesuche um Wiederherstellung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis⸗Ersatz⸗Commission zu richten.

Mit Rücksicht auf den Anfang des Kreis ⸗Ersatz⸗Geschäfts im Januar nächsten Jahres ist zugleich weiter angeordnet worden, daß Militärpflichtige, welche die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst nachsuchen wollen, diese Absicht, unbeschadet der Ver⸗ pflichtung zur Anbringung der betreffenden Gesuche bei den Prüfungs⸗ Commissionen, bei Gelegenheit des Kreis- Ersatz-Geschäfts zu erklären haben. Sie nehmen an der Loosung nicht Theil.

Darmstadt den 15. December 1870.

Großherzogliche Pruͤfungs⸗Commission für einjährig Freiwillige Pa b

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st. Strecker.

f Grund tz e für das Verfahren bei Beschäftigung von Kriegsgefangenen außerhalb der Kriegsgefangenen Depots durch Kreis- resp. Gemeinde⸗ Verbände und Privatpersonen resp. Gesellschaften.

§. 1. Die Beschäftigung von Kriegsgefangenen außerhalb der Kriegsgefangenen⸗Depots durch Kreis- resp. Gemeinde-Verbände und Privatpersonen ist zulässig:

1) wenn Gefangene solche Arbeiten mit der Verpflichtung einer

zehnstündigen Arbeisdauer freiwillig übernehmen wollen,

2) wenn die Arbeitsgeber a. auf ihre Kosten die Gefangenen, mit dem ersten Arbeitstage beginnend, nach Vorschrift des§. 10 dieser Grundsätze verpflegen und für ihre angemessene Unter⸗ bringung Sorge tragen, auch b. jedem Gefangenen incl. den die Aufsicht führenden Chargirten eine nach Maßgabe der Arbeits zeit, Oeillichkeit ic. ꝛc. von der Bezirksregierung zu normirenden Zulage bis zu 4 Silbergroschen pro Arbeitstag gewähren, aus welcher auch die Instandhaltung der Bekleidung zu bewirken ist, und insofern eine angemessene, wenn auch nur beschränkte Controle und Beaufsichtigung der Kriegsgefangenen durch Mitwirkung der Landrathsämter resp. durch die Militärbehörden ermöglicht werden kann.

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§. 2. Anzunehmen ist, daß, der Kriegsgefangene für seinen Unterhalt 5 Stunden täglich zu arbeiten hat, und daß die im§. 1 Nr. 2 b. gedachte Geldzulage bei Taglohnarbeiten fur die längere Dauer der Arbeit gewährt wird. a f g a

Accordarbeiten sind, wenn irgend möglich, anzuwenden; die ortsüblichen Sätze sind dabei zu Grunde zu legen und 6 Silber groschen täglich von dem Verdienste auf den Unterhalt jedes Gefangenen abzurechnen. Der Mehrbetrag des Verdienstes tritt alsdann an die Stelle der im§. 1 Nr. 2 b. erwähnten Geldzulage. f

§. 3. Die Anträge um Gestellung von Kriegsgefangenen zu den qu. Arbeiten haben die Arbeitsgeber an den betreffenden Land⸗ rath(Kreisamt) zu richten. f ö

Handelt es sich um einen Transport der Kriegsgefangenen auf weitere Entfernungen, so hat der Arbeitsgeber in seinem Antrage gleichzeitig die Dauer der Beschäftigung anzugeben und sich zu deren Innehaltung zu verpflichten. n

Der Landrath prüft zunächstz die Angemessenheit dieser Dauet

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