Ausgabe 
22.12.1870
 
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Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Fritdberger Auteligeizblal.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Betreffend; Das Kreis⸗Ersatzgeschäft für 1871.

Amtlicher Theil.

Friedberg den 17. Dezember 1870.

Der Cioiloorsitzende der Großherzoglschen Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Friedberg an die, Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu' Wickstadt.

Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 8. d. M. im Oberhessischen Anzeiger Nr. 146 benachrichtige ich Sie, daß das Kreis⸗ ersatzgeschäft in nachverzeichneter Weise statt findet.

Montag den 2. Januar k. J., Morgens präcis Uhr, Musterung der Disponiblen und Zurückgestellten aus den Jahren 1869 und 1870, der Militärpflichtigen aus 1871, der Gemeinden Assenheim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchen⸗ brucken, Butzbach, Dorheim. f

Dienstag den 3. Januar, desgleichen der Gemeinden Dorn Assenbeim, Fauerbach v. d. H., Fauerbach b. Fr., Friedberg.

Mittwoch den 4. Januar, desgleichen der Gemeinden Gambach, Griedel, Hausen mit Oes, Hoch⸗Weisel, Ilbenstadt, Kirch Göns, Langenhain, Maibach, Melbach, Muͤnster. ö

Donnerstag den 5. Januar, desgleichen der Gemeinden Münzenberg, Bad⸗Naubeim, Nieder⸗Flerstadt, Nieder⸗Moͤrlen, Nieder⸗ Rosbach.

Freitag den 6. Januar, desgleichen der Gemeinden Nieder- Weisel, Nieder⸗Wöllstadt, Ober⸗Florstadt, Ober⸗ Mörlen Ober⸗Rosbachl!

Samstag den 7. Januar, desgleichen der Gemeinden Ober⸗ Wöllstadt, Ockstadt, Oppershofen, Ossenheim, Ostheim, Pohl⸗Göns, Reichelsheim, Rockenberg, Rödgen.

Montag den 9. Januar, desgleichen der Gemeiuden Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurth, Trais- Münzenberg, Weckes⸗ heim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim, Wohndach.

Dienstag den 10. Januar, Morgens 9 Uhr, Loosziehung.

Zur Musterung baben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgenden abgedruckten Bestimmungen der Militär⸗ Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zu ersehen sind, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörigen Militärpflichtigen, in 1851

geboren, welche

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a. in einer Gemeinde des Kreises Friedberg ihr gesetzliches Domicil ibre Heimath, oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem andern Theile des Großzherzogthums Hessen oder einem Staate des Norddeutschen Bundes in einer der nach⸗ stehend unter b. angegebenen Eigenschaften aufhalten; b. in einer Gemeinde des Kreises Friedberg sich als Dienstboten, Haus, und Wiethschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerks gesellen und Lebrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähn⸗ licher Eigenschaft aufhalten, oder eine Lehranstalt in einer Ge⸗ meinde dee Kreises Friedberg besuchen; ferner c sammtliche Milikärpflichtige, welche im Jahr 1870 bezlehungsweise 1869 zarückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblie⸗ ben, das heißt nicht eingestellt worden sid. Diese haben ihre Loosungs⸗ und Gestellungs scheine beziehungsweise Rekruten⸗Urlaubspässe mitzubringen. Entbunden von der, persön⸗ lichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst er⸗ theilt worden ist. e a Wenn von einem Militärpflichtigen, oder fuͤr einen solchen, von

einem Vater oder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch genommen

f§. 176. an!

Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stamm⸗ elle, bez. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs⸗ ober Aushebungs⸗Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im 8. 59 vorgeschriebenen An⸗ und Abmel⸗ dungen zur Berichtigung der Stammrolle unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrollen beauftragten Behörden mit

Gelosirasen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist..

2) Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der 88. 71, 98 und 115 etlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Auczhebung vor die Kreis⸗, Departements oder Marine⸗Ersatz⸗Commission des Bezirks, in welchem sie nach§. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Auftufung ihrer Namen im Musterungs⸗ ober Aushebungs Lokale nicht an⸗ wesend find, werben auf den Antrag des Civil Vorsitzenden der Rreis⸗, bez.

wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten That⸗ sache erforderlichen Nachweise und Zeugnisse, insoweit dies bei den bereits vorgelegten Protokollen noch nicht geschehen sein sellte, in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein. S811 2 Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfährg, feilt eines Familien angehörigen gegründet wind, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst per; sönlich im Termine vor der Kreis⸗Ersatz⸗Commission einzufinden. l Zurückstellungsausprüche, die noch nicht vorgebracht sind, müssen vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens im Termine gehörig beurkundet vorgebracht werden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berückfichtigung. Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichrigkeit, Geistesschwache u. s. w. so ist dies durch amtlich ausgestellte, oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Buͤrgermelsters, Geist⸗ lichen, Lehrers u. s. w., nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ilt durch die eidliche Erklarung von windestens drel glaub⸗ würdigen Zeugen zu erhärten. e Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen edet in ihrer Gemeinde gestellungspflichtige Militärpflichtige, gleich wie die zurückgestellten und disponiblen der Vorjahre die auswärts sich aufhalten schriftlich zu der Muste⸗ rung vorzuladen und mit den Strafen fannt zu machem, die sie treffen, wenn sie nicht erscheinen. en. 2 Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich

2

darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten 3. präcis Uhr, zur Stelle sind, nüchtern

erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein und ruhiges Verhalten beobachten. 8 Faut Wenn ein Milltärpflichtiger wegen Gebrechen od nkheit

persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönliche An⸗ schauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Buürgermeisterei, beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts, vorzulegen, 17 Großherzoglichen Bürgermeisteresen liegt es ob, darauf aufmer 100 zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist und sind deßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Ich bemerke Ihnen deshalb, daß im Großherzogthum für die Unfähigkeit zum Militär⸗ dienst in Folge erkannter Strafey die Bestimmungen in Art. 1. und 2. des Gesetzes vom 10. Mai 1842, welches durch Gesetz vom 3. April 1869 auch in den neu erworbenen Gebietstheilen eingeführt worden ist, maßgebend sind und daß mithin diese Unfähigkeit nicht blos in, Folge rechtskräftig erkannter Zuchthausstrafe, sondern auch in Folge rechtskräftiger Verurtheilung zur Correctionshausstrafe 1) auf 2 Jahre ober länger,

2) auf 1 Jahr oder länger wegen Diebstahls, Unterschlagung, Fälschung oder Betrugs und 3) wegen Meineids eintritt. Trapp.

Departements⸗(Marine⸗) Ersatz⸗Commission mit einer Gelostrase bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gesängnißstrafe zu substituiren ist.

3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗ Behörden, siellen, durch die in den nachstehenden 98. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwen- dung lediglich die Ersatz⸗ Behörden zu enlschelden haben.

8. Arr.

Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stamm rolle, bez. der unterlassenen Gestellung zu den Mufferungs⸗ oder Aushebungs⸗ Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem