Ausgabe 
22.12.1870
 
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A n Vergleich zu den Trans portkosten und wendet sich, wenn er den

Antrag rc nungeeerte findet, an das 10 15 stellverttetende

Heneral- Commando, sofern dieses nicht berei erwaltungen der 5 Communi⸗ den Landräthen, bezeichnet hat. In zweifelhaften Fallen stellvertretende General- Commando die Entscheidung des illgemeinen Kriegs- Departements auf dem kürzesten Wege ein.

ö§. 4. Die Bescheidung der Antragsteller erfolgt von dem Land, gathe, die Anweisung der Gouvernements und Commandanturen zur

Hestellung von Kriegsgefangenen geht von dem stellvertretenden

Seneral-Commando aus.

§. 5. Die Gouvernements und Commandanturen daben nach erfolgter Anweisung zur Gestellung von Kriegsgefangenen ungesaumt

die erforderliche Zahl qualificirter Mannschaften mit guter Führung

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iuszu wählen und deren

ransport, wenn sie mit einer solchen Be⸗

chäftigungsweise einverstanden sind(S. 1.) bis zu der vom stellver⸗

retenden General- Commando festgesetzten Abgabestelle zu bewirken

ind demnächst an das allgemeine Kriegs- Departement zu melden, an

pen, wohin und in welcher Zahl Kriegsgefangene zu Feld- ꝛc. ꝛc. Arbeiten abgegeben worden sind.

1§. 6. Für den Transport der Kriegsgefangenen auf Eisen⸗

bahnen sind die Bestinmmungen des Reglements für die Beförderung don Truppen 1c. ꝛc. auf den Staatseisenbahnen ꝛc. ꝛc. im Interesse der Sache möglichst zur Anwendung zu bringen.

§. 7. Alle Ausgaben, welche durch den Transport der Kriegs-

trag- Geschäfte gefangenen zur Abgabstelle ꝛt. ꝛc. entstehen, sind aus dem eisernen

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Bestande des Dotirungsfonds vorschußweise zu bestreiten und von den Gouvernements resp. Commandanturen bei den Provinzial Inten- danturen als Kriegskosten zur Liquidation zu bringen. §. 8. Die Verpflegung der Begleitmannschaften während des Transports erfolgt in gewöhniicher Weise auf Kosten der Staatskasse. §. 9. Die Arbeitszeit der Kriegsgefangenen an Ort und Stelle

ist die daselbst übliche.

§. 10. Vem Tage des Arbeitsbeginns bis zum Tage des Rück⸗

transports ethalten die Kriegsgefangenen aus königlichen Kassen

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durch die Gemeinde ausgeübt.

keinerlei Competenzen, sondern es wird von den Arbeitsgebern neben der in den 58. 1 und 2 bezeichneten Geldzahlung dit für Taglöhner übliche Kost gewährt. Letztere muß zur vollständigen Sättigung ausreichend sein.* ö-

§. 11. Ueber die Zahlungen(88. 1 und 2) führt da, wo mehrere Kriegsgefangene bei ein und demselben Arbeitsgeber be schäftigt werden, ein Chargirter, welcher dem ersteren von dem Gou vernement oder der Commandantur bei Ueberweisung der Kriegs, gefangenen als Rechnungsführer bezeichnet wird, auf die einfachste Weise Buch und Rechnung.

Allwöchentlich schließt der Rechnungs führer Buch und Rechnung

unter Zuziehung von zwei Deputirten ab, welche die Kriegsgefangenen

vor dem Transport zu diesem Behufe aus ihrer Mitte gewählt haben, und es reicht derselhe alle 4 Wochen dem Gouvernement oder der Commandantur einen mit dem legi des Arbeitsgebers versehenen Buchabschluß per Couvert ein. Mehr als ¼ der Zulage darf den Gefangenen an Ort und Stelle nicht in die Hand gegeben werden, was Seitens des Arbeitsgebers nur durch Vermittelung des Rech⸗ nungsführers geschehen darf. Letzterer berichtigt auch die Kosten der Instandhaltung der Bekleidungsstücke, wozu der Arbeitgeber die Geld⸗ mittel event. vorschußweiße hergibt, und notirt den verausgabten Betrag im Conto des Betreffenden.

Hinsschtlich event, Abführung des Bestandes von ½ der Zulage an die Festungs⸗Dotirungskasse ordnet das Gouvernement oder die Commandatur auf Grund der vierwöchentlichen Buchabschlüsse das Erforderliche an. Folge zu leisten, Recurs findet nur an das allgemeine Kriegs⸗Depar⸗ tement statt. Das letzte Drittel der erarbeiteten Zulage wird den betheiligten Kriegsgefangenen seiner Zeit durch das Gouvernement oder die Commandantur baar ausgezahlt. b

§. 12. Treten ernstliche Erkrankungs⸗ oder Todesfälle ein, oder fallen Excesse ic. ic. vor, so hat der Arbeits geber ungesäumt an das betreffende Gouvernement oder an die Commandantur darüber zu berichten, von wo das Betreffende sofort anzuordnen und dem allgemeinen Kriegs⸗Departement direkt Meldung zu machen ist. Einen gleichen Bericht dem Landrath einzureichen, ist dem Arbeitsgeber unbenommen. b 8

171. 13. Der Zurücktransport einzelner oder aller Gefangenen, wenn sie zu den bezüglichen Arbeiten nicht mehr nöthig sind, erfolgt durch Vermittelung des Kreis-Landraths, sobald der Arbeitsgeber den Rücktransport verlangt. Der Tag, an welchem der Rücktransport erfolgen soll, ist in der Regel mindestens 3 Tage vorher(efr. 5. 3 Alinca 2) vom Arbeitsgeber dem Kreis-Landrath anzuzeigen.

§. 14. Die Disciplin über die Kriegsgefangenen handhabt die Orts polizeibehörde, wenn nicht besondere Compagnie- oder Detache⸗ mentsführer größeren Abtheilungen beigegeben sind.

§. 15. Die Gouvernements und Commandanturen entsenden die Commando's zum Rücktransport, wober die Bestimmungen der 58. 6 et seg. gelten, nach der vom stellvertretenden General ⸗Com⸗ mando bestimmten Abgabestellen, und melden demnächst die Rückkehr der Gefangenen in gleicher Weise an das allgemelsze Kriegs⸗Depar⸗ tement, wie im§. 5 für die Gestellung der Kriegsgefangenen vor⸗ geschrieben worden ist.

Berlin den 16. September 1870.*

Kriegs⸗Ministerium.

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Betreffend: Bedingungen für die Mitnahme der wollenen Decken Seitens der Kriegsgefangenen aus ihren Depöts zu den Prival⸗Arbeitsstellen.

Der g. 1 der Grundsätze für das Verfahren bei Beschäftigung von Kriegsgefangenen außerhalb der Depots durch Private vom 16. September c. hat sub 2 a folgendermaßen zu lauten:

2. wenn die Arbeitsgeber

a) auf ihre Kosten die Gefangenen, mit dem ersten Arbeitstage be ginnend, nach Vorschrift des§. 10 dieser Grundsätze verpflegen und für ihre angemessene Unterbringung Sorge tragen, was jedoch nicht ausschließt, daß die Kriegsgefangenen ihre wollenen

Decken unter der Controle des aufsichtsführenden Chargirten und

der Garantie des Arbeitsgebers aus dem Depot zur Arbeits-

stelle mitnehmen dürfen, in welchem Falle der Arbeitsgeber eine

Abuutzungs⸗Entschädigung von 6 Pfennigen pro Decke und volle

Woche zu entrichten hat u. s. w.

den Schluß des F. 1 bildet dann der Satz: 5 7 Die sub 2a von dem Arbeitsgeber zu entrichtende Ab⸗ Hutzungs⸗Entschädigung wird von demselben an den im F. 11 bezeichneten Chargirten zur Abführung an die Kasse des Truppen theils gezahlt, welchem das Kriegsgefangenen Depot in öcono⸗ mischer Beziehung attachirt ist. Der Truppentheil hat die Ent⸗ schädigungs⸗Beträge demnächst an diejenige Garnison Verwaltung zu zahlen, von welcher die Hergabe der Decken für das betreffende

Kriegsgefangenen⸗Depot erfolgt ist.

Vorstehendes wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Berlin den 21. November 1870.[Kriegs⸗Ministerium: In Vertretung Klo tz.

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Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 3. Dezember 1870 zur N. M. d. J. 11,463 werden, auf Antrag des Orts vorstandes, für die Gemeindeschäferei zu Ober⸗Mörlen nach⸗ folgende z Statuten erlassen:

§. 1. Die Schäferei in der Gemarkung Ober-Mörlen wird Sämmtliche Ausgaben für 17 Schaf irten, den Pferch, dessen Zubehör u. s. w. werden aus der 6 emeinde · fac 9 2. 4 0 auch die Erlöse aus dem Pferch in dieselbe.

§. 2. Die Schäferei steht unter der Aufsicht des Orts vorstandes und der unmittelbaren Verwaltung eines Schäfereworstandes, be⸗ stehend aus dem Großherzoglichen Bürgermeister, zwei aus der Mitte des Orts vorstandes auf drei Jahre und zwei von dem höchstbesteuerten Dritttheilcder Ortsbürger aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern.

6. 3. Im! Ganzen dürfen in der Gemarkung Ober⸗ Mörlen

500 Stück in einer Heerde gehalten und getrieben werden. Das Triebbenntzungsrecht wird zu je zwei Stück an den Meistbietenden

versteigert; es ist jedoch Niemanden gestattet, mehr als 6 Stück zum Aus triebe zu steigern und auch wirklich aus zutreiben, es dürfen nur Ober⸗Mörler Einwohner als Steigerer auftreten und wirklich

Schafe treiben,

§. 4. Der Schafhirte darf ohne besondere, nur aus tristigen Gründen zu ertheilende Erlaubniß des Großherzoglichen Bürger⸗ meisters nur den ihm angewiesenen Distrikt beweiden lassen. §. 5. Der nach F. 2 gebildeten Commission liegt es ob 1) zu bestimmen, zu welcher Zeit der Austrieb der Heerde zu er folgen hat; 8 2) wann die Schafe der schlimmen Witterung wegen bei Winters eintritt in die Ställe zu bringen sind; 3) den Schafhirten streng zu überwachen und zu beaufsichtigen; 4) dessen Bestrafung oder Entlassung vom Dienst zu beantragen; 5) genaue Verzeichnisse über den Bestand der Heerden zu fuhren und diese monatlich mit der wirklich ved Zahl der Schafe zu vergleichen; 1 6) Beschwerden der Schafhalter und Schäfer entgegenzunehmen, dDiese zu prüfen, ihnen abzuhelfen oder in Fällen, in denen es nicht thunlich ist, Großherzogliche Kreisamte unter geeigneter Antragstellung zur Entscheidung zu unterbreiten; 7) für Anschaffung, Reparatur der Hürden, Schäferhütten u. s. w. Sorge zu tragen; N f* 8) die Statuten streng zu, handhaben, Verfehlungen dagegen zum Zwecke der Bestrafung bei Großherzoglichem 1 anzuzeigen.

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Der diesfälligen Anordnung hat der Arbeitsgeber