Samstag den 17. September.
M 110.
erhessischer Anzeiger.
dane dn Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblatt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samßag. olesor 1570. annden und il 8. dannn Amtlicher Theil. 0 em daa B.% kan G, bel ant m a chu n g. — Es sind wieder Fälle der Rinderpest in den Ställen des Friedrich d) Sonstige Gegenstände därfen nur dann aus dem verseuchten
Müller zu Friedberg und ferner in den Ställen des Heinrich Feld⸗ mann, Philipp Rumpf, August Sauerbier und Peter Störiko zu zu Butzbach amtlich constatirt und in Folge dessen Ergänzungen, be— U ziehungsweise Verschärfungen der in unserer Bekanntmachung vom 9. d. M. Oberhess. Anzeiger Nr. 107 angeordneten Maßregeln noth⸗ wendig geworden. Wir verfügen daher: I. Für die Kreisstadt Friedberg: ga) Hausthiere jeder Art mit Einschluß der Hunde, Katzen und des 0 Federviehs sind innerhalb der ganzen Stadt eingesperrt zu halten und werden im Uebertretungsfalle getödtet. Nur Pferde sind ausgenommen. 5h) Der nach pos, 4 4— d unserer obengedachten Bekanntmachung gestattete Verkehr ist für die ganze Stadt untersagt.
forte c) Der sog. Judenplacken, die Sandgasse, die Usagasse von dem Huber'schen Hause bis zum unteren Bahnhofsthor, die Ackergasse s r 1 K bis zur Grödel'schen Scheune, die Bahnhofstraße bis zum Gröͤdel—
schen Lagerhof sind in der in unserer Bekanntmachung vom 9.
. pos. 7 bezeichneten Art abzusperren und darf die Grenze nur
am oberen und unteren Ende der Usagasse nach vorheriger Des— infection verlassen werden.
II. Bezüglich der Hofraithe des Friedrich Müller zt das in gedachter Bekanntmachung unter pos. 8 verfügte.
a Zuwiderhandlungen werden nach den dort angegebenen Straf— bestimmungen geahndet.
III. Für die ganze Stadt Butzbach, welche als ver— eucht erklärt wird, tritt die nach§. 21 der Instruetion zu dem Zundesgesetz vom 26. Mai 1869 und der Grosherzoglichen Ver— ürdnung vom 23. Mai 1869 vorgeschriebene Sperre ein. Es gilt biernach:
4) Alles Vieh muß im Stalle behalten, Hunde, Katzen und Feder— vieh eingesperrt werden. Frei umherlaufende Schweine und Federvieh werden eingefangen und geschlachtet, Hunde und Katzen werden getoͤdtet und verscharrt. Fuhren durfen nur mit Pferden gemacht werden.
b) Für alles Vieh, Heu, Stroh und andere giftfangende Sachen ist die Ein-, Aus- und Durchfuhr verboten.
c) Die gleiche Sperre ist anzuordnen für alle thierischen Stoffe, (Fleisch, Talg, Häute, Haare, Wolle, Borsten, Knochen, Klauen, Hörner, Dunger, Abfälle), Rauhfutter(Heu, Oehmt, Grummet), Streumaterialien und gebrauchte Stallgeräthe.
. Bilder
in Nacltnn
ob
Orte herausgebracht werden und Personen denselben nur dann verlassen, wenn eine Bes einigung der Polizeibehörde beigebracht wird, daß sie, seit dem Ausbruch der Seuche weder in Berührung mit den daselbst befindlichen kranken oder verdächtigen Thieren gekommen sind, noch sich auf einem verseuchten Gehöfte befunden haben, ohne daß sie einer gehörig ausgeführten Desinfection unterworfen worden sind.
Aus allen seuchenfreien Ställen ist täglich der Mist aus zuwerfen. Die Schlachtung von Rindvseh aus seuchenfreien Stallungen oder Standorten darf während der Dauer der Absperrung nur mit Zustimmung und unter Aufsicht des Thierarztes gestattet werden.
Die Verwerthung des Fleisches ist nur im Ort selbst zu⸗ laͤssig und nur sofern das Thier nach der Schlachtung vom Thier arzt besichtigt und als seuchenfrei erklärt worden ist. Wird das Thier nicht als unverdächtig anerkannt, so ist dasselbe unter thierärztlicher Aufsicht wie§. 16 vorgeschrieben zu vergraben. g) Niemand darf ohne Vorwissen der Behörde ein Stück Rindvieh,
Schaf oder Ziege tödten, abledern, fortbringen oder verscharren. h) Alle Personen, welche die Stadt verlassen wollen und nicht im
Besitz einer polizeilichen Bescheinigung sind, haben sich der Des—
infection am Griedeler, Wetzlarer oder Nieder-Weiseler Thor zu
unterwerfen.
IV. Bezüglich der Hofraithen des Peter Störiko, August Sauerbier, Philipp Rumpf, Heinrich Feld⸗ mann gilt das unter II. Gesagte.
Im Interesse der Bezirksangehörigen machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß ein Ersatz aus der Bundeskasse für an der Rinderpest gefallenes oder getödtetes Rindvieh nur dann erfolgt, wenn die Anzeige von der Erkrankung unverzüglich nach deren Eintritt bei Großherzoglicher Bürgermeisterei oder der ver— ordneten Aufsichts-Commission geschehen ist, dann aber auch nach dem vollen durch Sachverständige festgestellsen Werth ohne Abzug, wobei es ohne Einfluß ist, ob das Thier an dieser Seuche gefallen, oder auf Anordnung des Thierarztes getödtet wurde.
Die Anwendung von Heil- oder Vorbauungsmittel bei der Rinderpest ist bei Strafe verboten.
Friedberg am 14. September 1870.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Ter a pp.
e) 10
Polizei- betreffend: Die Maßregeln gegen die Rinderpest. Da die Rinderpest in Gießen ausgebrochen ist, so verordnen
error dnung.
4) für unbearbeitete(bezw. keiner Fabrikwäsche unterworfene) Wolle, Haare und Borsten.
Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, z. B. Fleischer, Viehhändter und deren Personal, dürfen die Grenze nur an denjenigen Grenzorten der Eingangs genannter Kreise überschreiten, welche von den betreffenden Landräthen bezeichnet worden, und müssen sich dort einer Des infection unterwerfen.
Uebertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der Bestimmung in§. 307 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 bestraft.
Kassel am 9. September 1870.
Königliche Regierung Hardenberg.
— wir auf Grund des Bundesgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln 3 gegen die Rinderpest betreffend, und der hierzu erlassenen Instruktion em 26. Mai 1869, wie folgt: Für die Gießen zunächst gelegenen aue in Fireise Marburg, Frankenberg, Ziegenhain, Kirchhain, Hanau, Geln— — hausen, Schlüchtern, Gersfeld und Fulda tritt das Einfuhrverbot e fur nachstehende Gegenstände unbedingt in Kraft: 1) für alle Arten Vieh(einschließlich der Pferde und des Federviehs); 31. 9 0 2) für alle vom Rinde stammenden thierischen Theile, in frischem 5% oder trocknem Zustande(mit Ausnahme von Butter, Milch 1%% und Kase); 2 5 27 5 3) für Dünger, Rauhfutter, Stroh und andere Streumaterialien, 4 1 gebrauchte Stallgerathe, Geschirre und Lederzeuge; e 5 177 5 rar 90 rt 0 e, Im Anschluß an die voranstehende Polizei⸗Verordnung Königlicher + Neglerung zu Kassel vom 9. l. Mts., Maßregeln gegen die Rinderpest
betreffend, und meine Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 11. e. (Kreisblatt Nr. 107) bestimme ich hiermit bis auf Weiteres, was folgt:
1) Alle Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh nit sich bringt, haben sich bei ihrem Eintritt in den diesseitigen Kreis den den Kreisen Friedberg und Gießen aus, unter Umgehung der Jemeinde Sichertshausen und Benutzung des dortselbst über die Lahn
ch ue g. fuͤhrenden Sieges, kürzesten Wegs und ohne jeglichen Aufenthalt nach Fronhausen zu begeben, um sich daselbst einer Desinfection in der zu diesem Zwecke errichteten Anstalt zu unterwerfen.
2) Die Abhaltung von Viehmärkten im Kreise Marburg ist untersagt,.
3) In den den Grenzen der Kreise Friedberg und Gießen zunächst gelegenen diesseitigen Ortschaften Fronhausen, Bellnhausen, Sicherts— hausen, Hassenhausen, Ilschhausen, Hachborn, Winnen, Nordeck,


