Ausgabe 
17.9.1870
 
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Wermertshausen und Roßberg sind sofort Aufsichts-Commissionen, be⸗ stehend aus dem Ortsvorstande und zwei Mitgliedern des Gemeinde raths, zu bilden, welchen die Verpflichtung obliegt, die Bestimmungen obiger Polizei⸗Verordnung zu überwachen und jeden verdächtigen Er⸗ krankungsfall von Rindvieh in der resp. Gemeinde ohne Verzug anher zur Anzeige zu bringen. Die erfolgte Constituirung dieser Aufsichts⸗ Commissionen ist mir durch die Herren Bürgermeister der genannten Gemeinden innerhalb 24 Stunden berichtlich zu melden.

Bekanntmachung.

Betreffend: Rinderpest.

In Gießen und Friedberg, Provinz Oberhessen, ist die Rinder- pest ausgebrochen.

In Folge dessen bringen wir hiermit folgende Vorschriften der Instruktion vom 26. Mai 1869 zu dem Gesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, behufs genadester Nach⸗ achtung zur allgemeinen Kenntniß und verordnen gleichzeitig was folgt: 1) Die Ein- und Durchfuhr:

A. aller Arten von Vieh(einschließlich der Pferde und des Federviehes),

b. aller vom Rinde stammenden thierischen Theile in frischem oder trockenem Zustande(mit Ausnahme von Butter, Milch oder Käse),

c. von Dunger, Rauhfutter, Stroh und anderen Streumaterialien, von gebrauchtem Stallgeräthe, Geschirr und Lederzeug,

d. von unbearbeiteten(beziehungsweise keiner Fabrikwäsche unterworfenen) Wollen, Haaren und Borsten,

e. von gebrauchten Kleidungsstücken für den Handel, über die Grenze des diesseitigen Regierungsbezirks gegen Oberhessen ist unbedingt verboten.

2) Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit

sich bringt, z. B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal dürfen die vorbezeichnete Grenze des diesseitigen Regierungsbezirks nur bei

* 1

Die Herren Buͤrgermeister des Kreises haben gegenwärtigen Erlaß unverzüglich in ihren Gemeinden durch die Schelle bekannt machen zu lassen. 1 eee, e 1 1 nr

Marburg am 11. September 1870. b 7 b Königlicher Landrath

Mayer.

Frankfurt a M., Köppern, Gonzenheim und Usingen überschreiten und g 1

müssen sich dort einer Desinfection unterwerfen.

3) Innerhalb drei Meilen Entfernung vom Seuchenorte sind J

Vieh⸗ und andere Märkte, sowie größere Ansammlungen von Menschen und Thieren untersagt; auch ist der Handel mit Rindvieh, Schafen und Schweinen und der Transport derselben, sowie von Rauhfutter, Streumaterialien und Dünger ohne besondere Exlaubnißscheine ver boten. Das nöthige Vieh zum Fleischconsum darf nur unter Auf- sicht der Veterinär-⸗Polizeibehörden gekauft und geschlachtet werden. 4) Die zunächst belegenen Bezirke werden hiermit noch besonders auf die Anzeigepflicht des§. 4 des allegirten Gesetzes(publicirt durch unsere Amtsblatt⸗Bekanntmachung vom 31. v. M.) aufmerksam gemacht. Hinsichtlich der Strafen, welche denjenigen treffen, der die vor⸗ geschriebene Anzeige unterläßt, oder der die von der zuständigen Be⸗ hörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens der Rinder pest angeordneten Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln übertritt, oder der Vorbauungs- und Heilmittel in Anwendung bringt, verkauft oder anempsfiehlt, verweisen wir auf unsere durch die Amtsblätter ver⸗ oͤffentlichten Polizei-Verordnungen vom 3. und 6. September d. 1

Wiesbaden den 12. September 1870. Königliche Regierung Abtheilung des Innern.

Betreffend: Rinderpest.

200

Man bringt hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in Folge des Ausbruchs der Rinderpest zu Gießen und Friedberg der im Land

kalender auf den 20. d. M. bestimmte Rindviehmarkt zu Ulrichstein nicht abgehalten wird.

Schotten den 13. September 1870.

Großherzogliches Kreisamt Schotten 1 v. Röder. l

Bekanntmachung.

Betreffend: Die aus Frankteich ausgewiesenen deutschen Arbeiter.

Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und den Aufruf des Vorstands des deutschen Gewerbe⸗Museums in Berlin, betreffend die Heranziehung der aus Frankreich ausgewiesenen deutschen Arbeiter für die heimische Industrie, erklären wir uns gerne bereit, so weit dies in unseren Kräften steht, die Vermittelung des Angebots von Arbeitern und der Nachfrage nach Arbeitern, welche aus Frankreich ausgewiesen worden sind, zu über⸗ nehmen, sowie die Nachweise über die verfügbaren Arbeitskräfte für

die Kunst⸗Industrie an das deutsche Gewerbe-Museum in Berlin

gelangen zu lassen.

Bezüglich der Arbeitsuchenden ist bei deren Anmeldungen Auskunft über folgende Punkte nöthig:

1) Name, 2) Alter, 3) ob verheirathet oder nicht, 4) Fach, Beruf, 5) bisherige Arbeitsstellung, ob Geselle, Werkführer oder der⸗

gleichen, 6) beanspruchter Lohn, 7) möglichst genaue Adresse und im Fall der Veränderung erneuerte Mittheilung derselben, 8) Zeugnisse oder sonstige Legitimationen, zunächst in Privat⸗Abschrift. Arbeitgeber jeder Art ersuchen wir in gleicher Weise, uns 1) ihre genaue Adresse,) Fach und Stellung, für die sie geeignete Kräfte suchen, 3) die ungefähren Bedingungen, die sie zu bieten bereit sind, zukommen zu lassen. 130 Alle Anträge und Gesuche sowie alle Correspondenzen fur uns sind zu richten:An das Bureau der Großherzoglichen Centralstelle für die Gewerbe ic. in Darmstadt. Darmstadt den 11. September 1870. Großh. Centralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein.

Schleiermacher. Fink.

Dienstnachrichten aus

dem Kreise Friedberg.

Kilian Kling von Oppershofen ist als Leichenbeschauer für die dasige Gemeinde bestellt und verpflichtet worden.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Mathildenstiftung im Kreise Friedberg.

Nachstehenden Auszug aus dem auf der diesjährigen General

Versammlung des Mathildenstiftes zum Vortrag gekommenenRechen⸗

schafte bericht der Mathildenstiftung zur Rettung verwahrloster Kinder im Kreise Friedberg für das Rechnungsjahr 1869, bringen wir hier

durch zur öffentlichen Kenntniß. J. Einnahme. fl. kr.

1) Kassevorrath aus 188ů8 931 23½ 2) Zinsen von Einlagen im Mathildenstift. 40 16 3) Beitrag Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs 100

4) Beitrag des Mathildenstifts..* 1400 5) Beiträge der Kreis gemeinden 6) Beitrag des Hoch⸗Weiseler Clausefonddss. 8 7) Temporäre Zuschüsse der Gemeinden Bruchenbrücken i 1

Zusammen 3094 39½

II. Ausgabe. ert 1) Verwaltungskosten e ee ee ee e e 9 Besondere Belohnungen, Taggelder, Neisekosten 53 30

3) Schreibmaterialien, Drucksachen, Buchbinderlohn 7 20 4) Pfleggelder für 55 Pfleglingne. 2788 37½ 5) Verschiedene Ausgaben. 2 49

3**

Abschluß. Einnahme. 3094 39½ dee 5 2905 46¼

Kassevorra) 188 53

b Hiermit verbinden wir die Benachrichtigung an alle Interessenten, daß in Folge der bedeutenden Unterstützungen, welche das Mathilden⸗ stift den zurückgebliebenen Familien der ins Feld gezogenen Soldaten und Reservisten leistet und wodurch dessen Reservefonds einen starken Rückgang erfahrt von Seiten der Mathildenstiftung in der nächsten Zeit die wöglichste Sparsamkeit geübt werden muß, weshalb vorerst und bis auf Weiteres Anmeldungen neuer Pfleglinge keine Berücksichtigung finden können. 8

Friedberg den 14. September 1870.

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