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Betreffend: Das Feuerlöschwesen in den Markt- und Landgemeinden von L. Jung.
1870.
Vonnersiag den 15. September.
M109.
Oberhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Nr. 44. sub 1. 0 Staaten von Amerika für das Großherzogthum detr. Friedberg den 12. September 1870.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publieiren: Bekanntmachung, der Abschluß eines Auslieferungsvertrags mit Belgien betr.— sub 2.
Bekanntmachung, das Consulat der vereinigten
Groß herzogliches Kreioamt Friedberg anne
Das Großherzogliche Kreisamt
Der Erledigung unserer Verfügung vom
Friedberg am 12. September 1870.
Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. 6. v. M. Oberh. Anzeiger Nr. 93 sehen wir binnen 5 Tagen entgegen.
Trapp.
Betreffend: Die Reclamattonen gegen die Einkommensteuer.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Langenhain, Bönstadt, Nieder⸗Rosbach, Ober⸗Rosbach, Ostheim, Reichelsheim,
m Publikum bekannt werden und
vorschriften möglichst vermindere. Proß herzoglichen Localbehoͤrden ihre Orts angehörigen, welche zum ghoßen Theil, wie nicht anders zu erwarten, die Größe der Gefahr
Der Erledigung unserer Verfügung vom 13. v.
Betreffend: Die Voranschläge der Gemeinden des Kreises Friedberg für 1871.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
Der sofortigen Erledigung unserer Verfügung unangenehmer Verfügung entgegen.
Friedberg am 12. September 1870.
Bruchenbrücken, Friedberg, Hausen, Ilbenstadt, Nieder- Mörlen,
Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, Steinfurth, Trais⸗Münzenberg und Weckesheim.
M. sehen wir binnen 24 Stunden bei Meidung von Zwangsmaßregeln entgegen.
.
Friedberg am 12 September 1870.
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. vom 13. Juli d. J. Nr. 83 des Oberhessischen Anzeigers sehen wir bei Meidung
Trap p.
*
Zetreffend: Arlegssubren.
Friedberg am 12. September 1870.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der unten bezeichneten Gemeinden.
Unter Hinweisung auf unsere Verfügung vom 7. d. M. Termine für die Abschätzung anberaumt worden sind: f A. Donnerstag den 18. d. M., . zu Ockstadt Vormittags 8 Uhr, für die Gemeinden Ockstadt, Ober Rosbach und Nieder- Ros bach; zu Steinfurth Vormittags 11 Uhr, für die Gemeinden Stein— furth und Wisselsheim; . zu Rockenberg Nachmittags 1 Uhr, für die Gemeinden Rockenberg und Oppershofen; . zu Griedel Nachmittags 3 Uhr, für die Gemeinde Griedel.
90 „
Oberhess. Anzeiger Nr. 106 benachrichtigen wir Sie; daß folgende weitere
B. Samstag den 17. d. M., 1. zu Nieder ⸗Florstadt Vormittags 8 Uhr, für die Gemeinden Nieder-Florstadt und Staden; 2. zu Assenheim Vormittags ½11 Uhr, für die Gemeinden Assenheim, Ildenstadt und Bönstadt; 3. zu Bruchenbrücken Nachmittags ½3 Uhr, für die Gemeinden Bruchenbrücken, Fauerbach d. Fr. und Ossenheim. Sie wollen nach Maßgabe unsers gedachten Ausschreibens verfahren. Tur a pp.
Fetteffend: Ote Rinderpeff.
Friedberg den 14. September 1870.
* Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
in die Großherzogliche
Polizei⸗Verwaltung Bad⸗Nauheim, den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt,
die Großherzoglichen
Bürgermeistereien und die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises.
Ein schweres Unglück droht dem Wohlstand unserer Gegend. an mehreren Orten des Kreises ist die Rinderpest ausgebrochen und bedarf es der äußersten gemeinsamen Anstrengung in Durchfuhrung der gesetzlich vorgeschriebenen Maßregeln, um diesen fürchterlichen seind zu vertreiben oder wenigstens die Krankheit auf ihren heerd zu beschränken. Ihrer Aufmerksamkeit, Ihrer rücksichtslosen energie und Ihrer Pflichttreue ist es zum großen Theil in die Hand geben, daß dieses Ziel erreicht wird und versehen wir uns von nen mit Gewißheit, daß Sie es an keiner dieser Erfordernisse schlen lassen. Nur dann ist einige Hoffnung auf Erfolg zu hegen. Lon wesentlicher Bedeutung erscheint es daher nicht allein, daß Sie ch eingehend mit den bestehenden Bestimmungen, insbesondere dem Eroß herzoglichen Gesetz vom 22. Mai 1867, der dazu erlassenen Ver— dnung vom 23. desselben Mis. dem Bundesgesetz vom 7. April 1869 und der dazu gehörigen Instruction vom 26. Mai 1869, sowie mit en auf Grund dieser von uns erlassenen Bestimmungen vertraut nachen, sondern sich auch angelegentlichst bemühen, daß solche unter weisen wir die Großherzog chen Bürgermeistereien zu diesem Behufe an, die gedachten gesetz⸗ ichen Vorschriften und unsere jeweiligen Bekanntmachungen bei ersammelter Gemeinde bekannt zu machen. Wie wir bei nen jede üb angebrachte Milde in Handhabung der Maßregeln und jede Nachlässigteit vermieden wissen wollen, so werden wir darauf den, daß alle Uebertretungen Seitens des Publikums zur strengsten bestrafung gelangen und ist es unser Wille, daß Ihre Thätigkeit uch in diesem Sinne die Nothwendigkeit in Anwendung der Straf— Es kann dies geschehen, wenn die
nicht ahnen, da die lebende Generation in unserer Gegend solche aus eigner Erfahrung fast gar nicht kennt, geeignet gelehren, ins— besondere auch dafür sorgen, daß auf die Aussagen von Schäfern, Schmieden und anderen Empirikern in den einzelnen Fällen kein Gee wicht gelegt und deren Rathschlage nur dann von den Betroffenen beachtet werden, wenn sie im Hinweis auf Befolgung der Gesetze und Unterordnung unter die verfügten Maßregeln bestehen.
Außer den Polizeidienern sind auch die Mitglieder der Aufsichts- Commissionen, die Feldschützen, Gemeindeforstwarte, Ortsdiener zur Aufsicht und Erhebung von Anzeigen befugt und verpflichtet und werden Sie solche sofort instruiren. Jede Nachlässigkeit Seitens der— selben würde disciplinäre Ahndung, bei grober Pflichtverletzung selbst bei mildernden Umständen Entlassung oder Stellung vor Gericht zur Folge haben; besonders eifrige und umsichtige Thätigkeit kaun und wird Veranlassung zu Belohnungen geben.
Indem wir noch bemerken, daß ein besonderes Gewicht darauf gelegt werden muß, daß von jeder Erkrankung bei Rindvieh so rasch wie möglich, aus den Orten in welchen nicht der Telegraph zur Ver— fügung steht oder eine Postanstalt ihren Sitz hat, durch expresse Boten sowohl uns als Großherzoglichem Kreieveterinaramt Anzeige gemacht wird, heben wir hervor, daß ein Ersatz für an der Rinderpest gefallenes oder getödtetes Rindvieh aus der Bundeskasse nur bei sofortiger rechtzeitiger Anzeige des Besstzers bei Ihnen, dann aber auch im vollen Werth erfolgt, und sehen binnen drei Tagen bei Meidung von Wartboten dem Berichte der Localbehoͤrden entgegen, daß der Auflage dieser Verfügung nachgekommen ist.
Angefuügt wird noch, daß die von den Aufsichts-Commisstonen aufzustellenden Viehstandstabellen nach dem Formular S. 275 des Regierungsblattes von 1867 einzurichten sind. Tera p p.


