Ausgabe 
13.1.1870
 
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Buͤrgermeisterei persönlich zu melden und sein Gewerbspatent von derselben vissren zu lassen hat;

sowie die in§. 10. alinea 2 und§. 13. der Gewerbsteuer⸗Ver⸗ ordnung vom 24. December 1860 enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Gestattung des temporären Aufenthalts zum Betrieb eines Ge werbes. Dagegen ist nach den Bestimmungen im F. 61. der Gewerbe⸗ Ordnung der Inbaber des Legitimationsscheins oder des denselben ersetzenden Gewerbescheins, bel Vermeidung einer Geldbuße bis zu 10 Thalern(S. 149. der Gewerbe- Ordaung) verpflichtet, diesen während der thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörde vorzuzeigen und inso fern er hierzu nicht im Stande ist, auf Geheiß der Behörde den Be trieb bis zur Abhülfe des Mangels einzustellen.

3) In Bezug auf das Erforderniß eines Legitimationsscheins wird auf Grund des Artikel 63 der Gewerbe Ordnung bestimmt, daß der Hausirhandel mit denjenigen in der Anlage A. vom 6. November 1846 genannten Gegenständen, welche nicht zu den Erzeugnissen der Land- und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues, mit denen im ganzen Bundesgebiete ohne Legitimations schein hausirt werden darf, gehören, für das Gebiet des Großherzog thums ebenfalls ohne Legitimationsschein gestattet ist.

4) Die Gesuche um Ertheilung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen sind bei der Bürgermeisterei des Wohnortes des Gewerbtreibenden vorzubringen, welche zu prüfen hat, ob einer derjenigen Gründe vorhanden ist, wegen deren nach den Be stimmungen des§. 57. der Gewerbe⸗Ordnung der Legitimationsschein versagt werden darf, und sodann das Gesuch mit ausführlicher An gabe der bezüglichen Verhältnisse unter Beisügung des Signalements des Nachsuchenden, dem Kreisamt zur Entscheidung vorlegt.

Wird von diesem die Ertheilung des Legitimationsscheins ver sagt, so ist die versagende Verfügung schriftlich zu erlassen, mit Gründen und einer Belehrung über das zuständige Rechtsmittel zu versehen und dem Antragsteller gegen Behandigungsschein zuzustellen. Der dagegen zulässige Recurs ist, an die Provinzial- Direction zu richten, welche hierüber als collegiale Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung, zu welcher der Recurrent zu laden ist, ent scheidet. Für die Verhandlung der Sache bei der Provinzial Direction und das weitere Verfahren sind die Bestimmungen des§. 25. der Verordnung vom 1. Novbr. 1869(Regierungsbl. Nr. 53.) maßgebend.

5) Nach dem letzten alinea des 5. 58 der Gewerbe- Ordnung kann in den Fällen, für welche die Gesetze die Ausstellung eines Ge werbescheins nothwendig machen, dieser auch zugleich den Legiti mationsschein ersetzen. Der Gewerbschein ist im Großherzogthum das Gewerbspatent zum Hausiren, und es kann daher fur den Hausirbe trieb der Einwohner des Großherzogthums im Inland von dem Er forderniß des jährlich neu aus zustellenden Legitimationsscheins abge⸗ sehen und derselbe durch das auf Grund der bisherigen kreisamtlichen Erlaubniß ertheilte, nur bis zu Ende des Kalenderjahrs gültige, mithin jährlich neu auszufertigende Gewerbspatent zum Hausixen als ersetzt betrachtet werden.

Diejenigen Inländer, welche die kreisamtliche Erlaubniß zu dem von ihnen beabsichtigten Gewerbebetrieb noch nicht besitzen, haben nunmehr die Ertheilung eines Legitimationsscheins nachzusuchen. Für die Ertheilung des Gewerbspatentes genügt es jedoch, daß dieser Legitimationsschein das erstemal eingeholt und der Buͤrgermeisterei vorgelegt wird, indem in den folgenden Jahren die Vorzeigung des nächst vorhergehenden Gewerbspateutes hinreichend ist. Die Bürger⸗ meisterei hat auch in diesen Fällen jedesmal zu prüfen, ob keiner der Grunde vorliegt, aus welchen nach F. 57. der Gewerbe, Ordn. der Legiti mationssch ein versagt werden darf, und eintretenden Falls die Entschei dung des Kreisamts zu erwirken, ehe sie das neue Gewerbspatent ertheilt.

5) Insoweit für den Betrieb der im§. 58. der Gewerbe-Ord nung unter 1. u. 2 erwähnten Geschäfte ein Legitimationsschein erfordert wird, ist derselbe nach Maßgabe des unter Nr. 4 Bemerkten von dem Kreisamt zu ertheilen.

7) Die im§. 59. der Gewerbe⸗Ordnung bezeichneten Gewerbe treibenden sind insofern besonderen Beschränkungen unterworfen, als:

zu der Verordnung,

u) sie zur Ausübung ihres

Gewerbes der vorgängigen Erlaubniß

der Behörde des Orts bedürfen, an welchem die Leistung beab⸗ ö

sichtigt wird;

b) der Legitimationsschein zunächst immer nur für den Ver,

waltungsbezirk der ausfertigenden Behoͤrde ausgestellt wird, und in einem anderen Bezirke nur dann zum Betriebe 6 berechtigt, wenn er von der Behörde dieses Bezirks ausdrücklich darauf ausgedehnt ist;

c) die Ertheilung oder Ausdehnung eines Legitimationsscheins nicht nur aus den allgemeinen gesetzlichen Gründen(8. 57.,) sondern auch wegen mangelnden Bedürfnisses versagt werden kann. Die Prüfung der Ertheilung der Legitimationsscheine zu diesem Gewerbe betriebe gerichteten Anträge erfolgt Nr. 4. bezeichneten Verfahren. Wird jedoch die Ertheilung oder Ausdehnung eines Legitimationsscheines auf Grund der 88. 59. und 60. der Gewerbe-Ordnung versagt, so findet jenes Verfahren nicht statt. Die Versagung erfelgt vielmehr im Wege der einfachen Ver fügung. Letztes gilt ebenso von der oben unter à gedachten Erlaubniß der Ortsbehoede, unter welcher die Orts-Polizeibehoͤrde zu verstehen ist.

Den Legitimationsscheinen zu diesem Gewerbebetrieb(Aufführen von Musik, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten auf Straßen ꝛc.) ist von dem Kreisamt die Bemerkung beizufuͤgen, daß dieselben die Befugniß zum Gewerbebetrieb nur in dem Bezirk derjenigen Behörde gewähren, welche den Legitimations⸗ schein ausgesteut hat, beziehungsweise auf deren Bezirk mationsschein ausgestellt worden ist, und daß im Inlande vor dem Beginn der erwähnten Productionen die in den§§. 30. und 31. der Gewerbsteuer-Verordnung vom 24. Dezember 1860 vorgeschriebene Abgabe zu entrichten ist, worüber das betreffende Kreisamt oder die in einzelnen Orten hierzu ermächtigte Localbehörde eine auf das der Abgabe entsprechende Stempelpapier ausgefertigte Bescheinigung ertheilt.

8) Wegen der von den Kreisämtern anzuwendenden Formulare zu den Legitimationsscheinen, zu welchen der in§. 3. der Verordnung vom 28. Dezember 1860 vorgeschriebene Ausfertigungstempel von zwanzig Kreuzern zu verwenden ist, wird denselben besondere Mit theilung zugehen..

9) Die Anträge auf Zulassung von Begleitern(S. 62. Absatz 2 der Gewerbe-Ordnung) sind von dem Unternehmer an die Bürger⸗ meisterei des Wohnorts des Begleiters zu richten. Diese hat den Antrag in Gemäßheit der§§. 57. u. 62. der Gewerbeordnung zu prüfen und mit ihrem Berichte an das Kreisamt zur Entscheidung einzufenden. Wird von dem letzteren die Genehmigung versagt, so ist nach den unter 4. gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe zu verfahren, daß zu der mündlichen Verhandlung außer dem Unternehmer auch der Begleiter zu laden, die Behaͤndigung der Entscheidung da⸗ gegen allein an den Unternehmer zu bewirken ist.

10) Bundes angehörige, welche nicht diesseitige Unterthanen sind, bedürfen zum umherziehenden Gewerbbetrieb im Großherzogthum abgesehen von den in Nr. 3 erwähnten Fällen zunachst des von der zuständigen Verwaltungsbebörde ihrer Heimath ertheilten Bundes Le gitimationsscheines, auf dessen Grund ihnen, insofern es sich von dem Betrieb eines steuerpflichtigen Gewerbes handelt, gegen Ent richtung der im Artikel 28. des Gewerbsteuergesetzes vom 4. Dezember 1860 vorgeschriebenen Gewerbsteuer das diesseltige Gewerdspatent zum Hausiren, welches bis zu dem Ablauf des Jahres, worin es ausgestellt worden, für das ganze Großherzogthum Gültigkeit hat, von oem Kreisamt zu ertheilen ist. Bundes angehörigen, welche mit diesem Legitimationsschein versehen sind, und ihren in gleicher Weise legitimirten Gehülfen kann das Gewerbspatent zum Hausiren nicht versagt werden.

11) Mit Rücksicht auf die bedarf das Formular der Redaction. Bis

Bestimmungen der Gewerbe. Ordnung Gewerbspatente zum Hausiren einer neuen zu dem Erlaß der neuen Formulare sind zur Aus⸗ fertigung der Hausirpatente zwar noch die bisherigen Formulare zu benutzen, die darin abgedruckten Bestimmungen der Hausir- Verordnung vom 6. November 1846 aber, insoweit sie durch die Gewerbe⸗Ordnung aufgehoben sind, nicht in Anwendung zu bringen. 2

Ausstellung von selbstverfertigten Arbeiten der Handwerker

Im Frühjahr 1870 soll in Darmstadt eine Ausstellung selbstver fertigter Arbeiten von Handwerkern und Fabrikarbeitern abgehalten werden, für welche alle Erzeugnisse der Klein⸗Gewerbe, der Fabrik⸗ Industrie, der Kunstgewerbe, sowie landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe zugelassen werden, wenn solche in einer inländischen Werk, stätte angefertigt worden sind und von den Verfertigern, unter An⸗ gabe ihres Namens, ausgestellt werden wollen. Es koͤnnen sich bei der Aus stellung Fabrikanten, Meister, Gesellen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge bethelligen und ist nur bei jedem Ausstellungsgegenstand an zugeben, ob der Aussteller den Gegenstand allein selbst verfertigt hat, oder welche Theile von ihm und wesche Theile von Andern verfertigt wurden.

Der Termin für die Anmeldung begann mit dem 1. Dezember und lauft mit dem 15. Februar 1870 ab. Die auszustellenden Gegen⸗ stande müssen bis zum 15. April 1870 fertig und zur Absendung nach

Darmstadt bereit sein. Die Transportkosten übernimmt der Großher zogliche Gewerbverein.

und Fabrikarbeiter.

Lokal- Comités von Gewerbtreibenden und Arbeitern bilden, welche die Ausstellungs angelegenheiten in ihren Kreisen betreiben und mit der Großherzoglichen Centralstesle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein dieserhalb in Verbindung treten.

Alles Weitere besagt das Programm fur diese Ausstellung, so⸗ wie eine gedruckte Erläuterung des Ausstellungsplans. Beide Druck sachen, sowie Anmeldeformularien foͤnnen sowohl von uns als wie von den Vorständen der Lokalgewerbvereine und den Lokal, Comités der Arbeiter kostenfrei bezogen werden.

Wir laden zus zahlreicher Betheiligung an dieser welche geeignet sein wird ein übersichtliches Bild über Gewerbe und die Einzelleistungen zu liefern, ergebenst ein.

Darmstadt den 20. Dezember 1869.

Großh. Centralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein.

Schleiermacher. Fink.

Ueberall können sich

Ausstellung, den Stand der der Arbeiter im Großherzogthum

des Hausirgewerbes

im Allgemeinen in dem unter

der Legiti⸗

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