Ausgabe 
13.1.1870
 
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5. 19. Jede von einer nach 5. 18. zuständigen Behörde wegen Wechselstempel⸗Hinterziehung einzuleitende Untersuchung und zu er⸗ lassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Inhaber des Wechsels, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt wer, den. Die Strasvollstreckung ist nothigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten des Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckangsmaßregel zur Ausführung kommen soll. Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetz lichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Wechselstempel⸗Hinterziehungen dienlich sind.

§. 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Be aufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der Bundes ⸗Stempelabgabe wahrzunehmen.

§. 21. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, sowie die Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amts- wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhand lungen gegen dieses Gesetz bei der nach F. 18. zustandigen Behoͤrde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichts personen und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, sind verbunden, sowohl in dem Pro teste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen, oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist.

§ 22. Das Bundespräsdium ist ermächtigt, wegen der Anfer tigung und des Debits der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempelmarken und Blankets Erstattung zulassig ist, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

§. 23. Wer unechte Bundesstempelmarken anfertigt oder echte verfalscht, imgleichen wer wissentlich von falschen oder gefälschten Stempelmarken Gebrauch macht oder sich einer dieser Handlungen in Bezug auf gestempelte Blankets(§. 13. Nr. 1.) schuldig macht, hat die in den Laudesgesetzen bestimmte Strafe der Falschung des Stempel papiers und, in Ermangelung besonderer Strafvorschriften über diesen Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden verwirkt. Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke, oder ein schon einmal verwendetes Blanket, oder ein von einer Urkunde abge trenntes Bundes stempelzeichen zu einer stempelpflichtigen Urkunde ver wendet, hat außer der Strafe der Steuerhinterziehung, eine Geldbuße von zehn bis zweihundert Thalern soder verhaltnißmaäßige Freiheitsstrafe verwirkt. Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke oder ein verwendetes Blanket, von welchem die darauf gesetzte Schrift wieder entfernt ist, veräußert, wird, insofern er nicht als Ucheber des im vorhergehenden Satze vorgesehenen Vergehens oder als Theil nehmer an demselben anzusehen ist, mit Geldbuße von Einem bis zwanzig Thalern oder verhältnißmaßiger Gefängnißstrafe belegt.

§. 24. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen gleichmäßig zur Anwendung auf die an Ordre lautenden Zahlungsversprechen Chillets à Ordre) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute aus- gestellten Anweisungen(Assignationen) jeder Art auf Geldauszahlungen, Akkreditive und Zahlungsauftrage, gegen deren Vorzeigung oder Aus- lieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob die; selben in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden.

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Befreit von der Stempelabgabe sind: a

1) die statt der Baarzablung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen und Checks(d. i. Anweisung auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Versteuerung erfolgen, ehe der Acceptant die Platzanweisung oder den Check aus den Händen gibt. In welchen Fallen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Nusstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisungen gleichgeachtet werden sollen, bestimmt der Bundes⸗ rath nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse;

2) Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Pecson ein nur im Maximalbetrage begrenzter oder uabeschränkter, nach Be lieben zu benutzender Kredit zur Verfügung gestellt wird;

3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht zahlbare Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst ausstellt.

§. 25. Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehen den Stempelabgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen gleich gestellten Papieren(§. 24.) werden aufgehoben, Auch von den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleichgestellte Papiere gesetzten Indossamenten, Giro's und anderen Wechselerklärungen, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus dem Wechsel bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Stempelabgaben nicht weiter erhoben werden.

§. 26. Subiektive Befreiungen von der Bundesstempelabgabe finden nicht statt. Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden subjektiven Befreiungen von der Wechsel stempelsteuer, welche auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, wird, insoweit dieselben nach den Landesgesetzen nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Bundeskasse Entschädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Verträgen, Spezial priwilegien und sonstigen Rechtstiteln Bestinmmungen über die Art und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dadei sein Bewenden. Andernfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtigten der Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet hat, auf Grund periodischer Nachweisung aus der Bundeskasse et stattet. Die Aufstellung und Prüfung der periodischen Nachweisungen erfolgt nach den von dem Bundesratbe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen. Für Stewpelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kommittenten zu fordern hat, wird in keinem Falle aus der Bundes- kasse Entschädigung gewährt.

§. 27. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme für die in seinem Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und ge stempelten Blankets bis zum Schlusse des Jahres 1871 der Betrag von 36 Prozent, bis zum Schlusse des Jahres 1873 der Betrag von 24 Prozent, bis zum Schlasse des Jahres 1875 der Betrag von 12 Prozent und von da ab dauernd der Betrag von 2 Prozent aus der Bundeskasse gewährt.

§. 28. Die zur Ausführung dieses Gesetzes noͤthigen Bestimmungen werden vom Bundesrathe getroffen.

§. 29. Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft. In Betreff aller vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen auslän⸗ dischen Wechsel kommen noch die bisherigen landesgesetzlichen Vor schriften zur Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigeuhaändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes. Insiegel.

Gegeben Berlin den 10. Juni 1869.

(L. S.) Wilhelm. Graf v. Bismarck⸗Schönhausen.

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An zur Ausführung des Titels III.

Umherziehen betreffend in den zum Bunde gehörenden

1) In Folge der Bestimmungen im dritten Titel der Gewerbe. Ordnung für den Norddeutschen Band treten die in der diesseitigen Gesetzgebung enthaltenen polizeilichen Beschränkungen des Gewerbe betriebe im Umherziehen, insbesondere die Bestimmungen der Verord- nung vom 6. November 1846, den Hausirhandel und die hausirend betrlebenen Gewerbe betreffend, in den zum Norddeutschen Bund ge⸗ hörenden Theilen des Großherzogthums insoweit außer Wirksamlei, als sie nicht in die Bundesgesetzgebung Aufnahme gefunden haben. Dagegen sind die in den verschiedenen Bundesstaaten bestehenden Vor⸗ schriften über die Besteuerung der Hausirgewerbe durch die Be⸗ stimmungen der Gewerbe-Ordnung unberührt geblieben und es unter liegt daher dieser Gewerbebetrieb im Großherzogthum, insofern es sich hierbei nicht von dem Betrieb eines von der Gewerbesteuer be freiten Gewerbes handelt, auch fernerhin den in der Gewerbesteuer gesetzgebung des Großherzogthums enthaltenen e

2) Nach den Bestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung ist von dem Gewerbebetrieb im Umherztehen nur der Ankauf und Verkauf der im b. 56. genannten Gegenstände mit welchen auch bisher schon der Hausirhandel im Großberzogthum nicht erlaubt war, ausgeschlossen. Le ist daher der Hausichandel mit allen Waaren, welche nicht aus drücklich ausgenommen sind, gestattet, und treten demzufolge für die

ian der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 den Gewerbebetried im

Theilen des Großherzogthums Hessen. zum Norddeutschen Bund gehörenden Landestheile die Bestimmungen der§§. 5 7. der Hausirverordnung vom 6. November 1846 wo⸗ nach die Erlaubniß zum Hausiren mit anderen, als den in dieser Verordnung oder späteren Bekanntmachungen namhaft gemachten Gegenständen und zur Ausübung anderer, als der darin genannten Gewerbe nicht ertheilt werden kann, insofern nicht ausnahmsweise mit Rücksicht auf ein allgemeines oder örtliches Bedürfnißz besondere Genehmigung des Ministeriums hierzu erwirkt worden ist, außer Kraft. Ebenso kommen die§. 17. der gedachten Verordnung ent⸗ haltenen Verbote des Hausirens mit Kaffee, Zucker, fabricirtem Taback und Salz, sowie das Verbot des Hausirhandels mit lithographirten und gedruckten Schriften in Wegfall.

Ferner treten außer Wirksamkeit:

die Bestimmungen im§. 4. lit. b. der Hausirverorduung vom 6. November 1846 und im letzten Absatz des§. 13. derselben Verord nung, da nach der Gewerbe-Ordnung die Ertheilung eines Legtti mationsscheins zum Gewerbebetrieb im Umherziehen nur bei dem Mangel der im§. 57. angegebenen Voraussetzungen versagt werden kann;

die Bestinmmung im 2. alinen des 8. 10. der Verordnung vom 6. November 1846, wonach der Hausirende ver dem Anfang seines Geschäfts außerhalb seines Wohnortes sich bei der betreffenden