zum 15. April 1870 und ferner für jedes Vierteljahr bis zur Mitte des darauf folgenden Monats eine Nachweisung der in den verflossenen drei Monaten von ihnen entrichteten Wechselstempelbeträge, deren Erstattung begehrt wird, dem Bundeskanzler-Amte einzureichen. Die Nachweisung muß ein spezielles Verzeichniß der zu erstattenden Ab⸗ gabenbeträge, eine genaue Bezeichnung der Wechsel, wofür dieselben entrichtet sind, und die Angabe der Eigenschaft, in welcher der An— tragsteller an dem Umlaufe derselben im Bundesgebiete Theil genom- men hat, sowie die Versicherung enthalten, daß der Antragsteller die Erstattung des Stempelbetrages von anderen Theilnehmern am Um⸗ laufe des Wechsels oder von Kommittenten nicht zu fordern habe. Es wird vorbehalten, nach Bewandniß der Umstände andere Fristen zur Vorlegung der periodischen Nachweisungen zu bestimmen.
Der Antragsteller bleibt verpflichtet, jede weitere zur Prüfung und Instifizirung der in die Nachweisung aufgenommenen Beträge erforderliche Auskunft dem Bundesrathe oder den von demselben be— auftragten Behörden oder Beamten zu ertheilen.
Bei Eilurichtung der ersten Nachweisung ist zugleich der Anspruch auf Entschädigung selbst durch Angabe des lästigen Privatrechtstitels, worauf die bisherige subjektive Befreiung von der Wechselstempelsteuer in dem betreffenden Staate beruht, unter Vorlegung der Beweis— mittel zu begründen.
Berlin den 13. Dezember 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung: e e.
Belreffend: Gesetz, die Wechselstempelsteuer im Norddeulschen Bunde. Vom 10. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu— stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1. Gezogene und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des Norddentschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Bundeskasse fließenden Abgabe.
Von der Stempelabgabe befreit bleiben:
1) die vom Auslande auf das Ausland gezogenen, nur im Aus⸗ lande zahlbaren Wechsel;
2) die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Aus— lande und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aus— steller direkt in das Ausland remittirt werden.
§. 2. Die Stempelabgabe wird in folgenden, im Dreißigthaler— fuße unter Eintheilung des Thalers in dreißig Groschen berechneten und nach der Summe, auf welche der Wechsel lautet, abgestuften Steuersätzen erhoben, nämlich:
von einer Summe von 50 Rthlrn. oder weniger. 1 Sgr., ,„ über 50„ bis 100 Rthlr. 1½„ * 7. 7 100 7 77 200 7 5 2 3 77 1 1„„ 200„„ 300„ 4½„
und so fort von jedem serneren 100 Rthlr. der Summe 1½ Sgr. mehr, dergestalt, daß jedes angefangene Hundert für voll gerechnet wird.
§. 3. Die zum Zweck der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer anderen als der Thalerwährung(§. 2.) ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für ge⸗ wisse Währungen allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses.
§. 4. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundeskasse sammtliche Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bun— desgebiete Theil genommen haben, solidarisch verhaftet.
§. 5. Als Theilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hin— sichtlich der Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unter zeichner oder Mitunterzeichner eines Acceptes, eines Indossaments oder einer anderen Wechselerklärung, und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht.
§. 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inlandischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber(§. 5.Jaus den Händen gegeben wird.
§ 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen Inhaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der An— nahme zu versenden und zur Annahme zu präsentiren. Der Acceptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung des— selben zu bewirken. Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundes— gebiet bestimmtes Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefer— tigten Wechsele zur Einholung des Acceptes benutzt, so bleibt der Acceptant von der Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des acceptirten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durch— kreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum In— dossiren ausgeschlossen wird.
§. 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlauf bestimmt ist.
§. 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine Wechselerkläarung— mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadressen— gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vor— schrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. Die Ver— steuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem Aus— steller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, oder, wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten Exemplars des—
ist die Versteuerung desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Pro— testaufnahme stattfindet. Der Beweis des Vorhandenseins eines ver— steuerten Wechselduplikates oder des Einwandes, daß die auf ein un— versteuertes Exemplar gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikote abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines unverstenerten Duplikates auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt dem— jenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechsel— exempelars in Anspruch genommen wird.
10. Die Bestimmungen im§. 9 finden gleichmäßig auf Wechselabschriften Anwendung, welche mit einem Original- Indossa— mente, oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet.
§. 11. Ist die in den 98. 6. bis 10. vorgeschriebene Versteue⸗ rung eines Wechsels, eines Wechselduplikates oder einer Wechselab— schrift unterlassen, so ist der nächste, und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder- oder Nückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen giebt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß.
§. 12. Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unver— steuerten Wechselexemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars(oder einer nicht versteuerten Kopie) desselben Wechsels ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet und verfällt, wenn dieselbe nicht entrichtet wird, in die im§. 15. bestimmte Strafe.
§. 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: N
1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforder⸗ lichen Bundesstempel versehenen Blanket, oder
2) durch Verwendung der erforderlichen Bundesstempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrathe erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der ver— wendung beobachtet worden sind.
§. 14. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
§. 15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempekabgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzegenen Abgabe gleichkommt. Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von Jedem, welcher der nach den§8. 4.—12. ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inlän⸗ dischen Maklern und Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freitheits— strafe findet nicht statt. Auch dars zur Beitreibung von Geldbußen ohne Zustimmung des Verurtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Gruadstück subhaftirt werden.
§. 16. Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der An— nahme⸗Erklärung, beziehungsweise der Aushändigung, mangelhaft ge— wesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der Nicht versteuerung desselben entnehmen.
§. 17. Wechselstempel⸗Hinterziehungen(§. 15.) verjähren in fuͤnf Jahren, von dem Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Die Verjährung wird durch jede auf Verfolgung der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche Handlung unterbrochen.
§. 18. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entschei— dung der Wechselstempel-Hinterziehung und der Vollstreckung der Strafe, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Guadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollge— setze— in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempel— gesetze— bestimmt. Die im F. 15. vorgeschriebenen Geldbußen fallen
„dem Fislus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf—
selben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung pretestirt werden, so entscheidung erlassen ist.
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