Ausgabe 
13.1.1870
 
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1870.

Donnerstag den 13. Januar.

N 6.

Oberhessischer Anzeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die Zahl unserer Abonnenten hat mit dem neuen Jahr aber mals in erfreulicher Weise zugenommen. Wir haben indeß Fürsorge getroffen, daß noch eine Anzahl Exemplare voll ständig von Nr. 1 an geliefert werden kann. beliebe man deßhalb baldigst zu machen.

Bestellungen Die Expedition.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes über die Wechselstempelßeuer im Norddeutschen Bunde.

Friedberg am 6. Januar 1870.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

an die Großherzogliche Polizeiverwaltung Bad-Nauheim, den Großherzoglichen Polizeicommissär zu Wickstadt und

die Großherzoglichen

Bürgermeistereien des Kreises.

Nach§. 21 des Wechselstempelsteuergesetzes für den Norddeutschen Bund vom 10. Juni 1869 welches für die zum Bunde gehörigen Landestheile mit dem 1. Januar 1870 in Kraft tritt, und Communalbeamten, denen eine Polizeigewalt anvertraut ist, die Verpflichtung, die

Bundesgesetzblatt Nr. 21 haben unter Andern auch diejenigen Staats Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel

und Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach Artikel 18 des Gesetzes zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

Indem wir Sie auf diese Ihnen obliegende Verpflichtung in 30. v. M. zu Nr. M. d. J. 12816 aufmerksam machen und Ihnen aufgeben, derselben gewissenhaft nachzukommen, bemerken wir, Anzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wechselstempelgesetz an das betreffende Großherzogliche

solcher Contraventionen competente Behörde zu richten sind.

Folge Weisung Großherzoglichen Ministeriums des Junern vom daß die Hauptzollamt als die zur Verfolgung

Das erwähnte Gesetz, wie die zur Ausführung desselben in Nr. 39 des Bundesgesetzblattes erlassene Bekanntmachung folgen nach

stehend in Abdruck.

Auf Grund der Bestimmungen in den§8. 3. 13. Nr. 2., 24. Nr. 1. und 26. des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 10. Juni d. J.(Bundesgesetzbl. S. 193.) bat der Bundesrath die nachstehenden Beschlüsse gefaßt:

IJ. Zu F. 3. des Gesetzes.

Behufs der Umrechnung der in einer anderen als der Thaler währung ausgedrückten Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechselstempelabgabe sind für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten Mittelwerthe bis auf Weiteres festgesetzt und allgemein im ganzen Bundesgebiete bei der Berechnung des Wechsel stempels zum Grunde zu legen:

Süddeutsche u. Niederländische Thlr. Gr. WW e 2 Bremer Louisd'or Thaler. 10 Thaler Gold. 5 Hamburger Mark Bankon. 2 Mark. 58 1 Pfund Sterling D 675 Franks oder Lire 300 Franks oder Lire 80 Oesterreichische Währung 150 Gulden i desgleichen g 1 Gulden(effektiv) 4 Russische Währung ne e 1 Rubel Silber(effektiv) 1 2 Nordamerikanische Währung ee nee 1 desgleichen* 1 Dollar leffektiw) F Dänische Währung. 100 Thaler R. M. 5 Schwedische Währung 1000 Thaler R. M.* 73 Finnische Währung 1000 Mark en Spanische Währung.. 8 Pesos fuertes de 20 reales de Vellon= 11 Portugiesische Währung. 1 Milréis=

II. Zu 6. 13. Nr. 2. des Gesetzes.

In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bundes- stempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. s. w.(§. 24. des Gesetzes) sind nachfolgende Vor⸗ schriften zu beobachten:

1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls un mütelbar unter dem letzten Vermerke(Indossament u. s. w.), der sich auf der Rückseite befindet, dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung eines Vermerkes(Indossamentes, Blanko, Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt.

Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder zuschreiber. 0 f

Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebten Marken nicht ausgefüllt, so ist der zur Seite oder zu beiden Seiten der letz

W

teren bleibende leere Raum ia der Hohe der Marke dergestalt zu durchkreuzen, daß zu einem Indossamente oder sonstigen Vermerk neben der Marke kein Raum bleibt.

2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen min destens die Anfangsbuchstaben des Wohnortes und des Namens, beziehungs⸗ weise der Firma desjenigen, der die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung(in Ziffern) mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durckstreichung oder Ueberschrift niedergeschrieben sein(z. B.: H., 7/1. 70., statt: Ham⸗ burg, 7. Januar 1870., E. F. M. statt: Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N. V. B. statt Norddeutsche Vereinsbank).

Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz oder einzelne Theile desselben(z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck herzustellen.

Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden erforderlich ist(z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangs- buchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u. f. w.), so ist derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangsbuchstaben des Wohnortes und Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) auf der Marke sich befinden.

3) Ber Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden.

Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise ver wendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen(§. 14. des Gesetzes) III. Zu b. 24. Nr. 1. des Gesetzes.

Die nachstehend je unter einer Nummer aufgeführten Plätze werden insofern als Ein Platz betrachtet, daß die an dem einen aus gestellten und an dem anderen zahlbaren Auweisungen in Bezug auf die Wechselstempelabgabe als Platzanweisungen zu betrachten sind:

1) Hamburg und Altona,

2) Magdeburg, Sudenburg, Buckau und Neustadt,

3) Elberfeld und Barmen,

4) Aachen und Burtscheid,

5) Frankfurt a. M. und Bockenheim,

6) Saarbrücken und St. Johann,

7) Ernstthal und Hohenstein,

8) Annaberg und Buchholz,

9) Bremerhafen und Geestemünde.

IV. Zu S. 26. des Gesetzes.

Diejenigen, welche in den einzelnen Staaten des Bundes von der Wechselstempelsteuer auf Grund laͤstiger Priwatrechtstitel befreit und nach Maßgabe der Bestunmungen im§. 26. des Gesetzes Erstat tung der von ihnen fortan entrichteten Wechselstempelbeträͤge aus der Bundeskasse in Anspruch zu nehmen berechtigt sind, haben zuerst bis