Ausgabe 
6.8.1870
 
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Betreffend: Mobilmachung, insbesondere die Letstung von Fuhren und Vorspann fiir Truppen.

Friedberg den 3. August 1870.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse beauftragen wir Sie, dafür zu sorgen, daß auf unsere Anweisung oder direct an Sie ergehende Requisitionen der Militärbehörden die nöthigen Fuhren und Vorspann für militärische Zwecke von den Landesangehörigen nach Maßgabe der hieruͤber bestehenden Bestimmungen geleistet werden. Zuwiderhandlungen gegen deßfallsige Anordnungen, welche Sie sofort uns berichtlich anzeigen werden, werden nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 26. v. M. zu Nr. M. d. J. 7442 mit

einer Polizeistrafe von 5 bis 30 fl. belegt, was Sie zur öffentlichen Kenntniß bringen wollen.

Trapp.

( Betreffend: Das Gesetz vom 11. Mai 1851 wegen der Krlegsleistungen und deren Vergütung und die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassene Instructlon vom 8. Jan. 1854

Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 29. Mai 1868, die Einfuhrung Preußischer Militärgesetze im Groß⸗ herzogthum betreffend(Seite 780 des Regierungsblatts), und das hierdurch im ganzen Gebiete des Großherzogthums eingeführte, im Regierungsblatt von 1868 Seite 928 abgedruckte Gesetz vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung, so⸗ wie auf die Bekanntmachung vom 23. Juli 1870(Seite 448 des Regierungsblatts) wird hiermit die zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1851 erlassene Instruction vom 8. Januar 1854 mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieses Gesetz auch auf verbündete Truppen Anwendung findet. Mit Rücksicht auf die Organisation der Behörden im Groß herzogthum wird zugleich Folgendes bestimmt: 1) Die in dem Gesetze vom 11. Mai 1851 und der Instruction vom 8. Januar 1854 bezeichneten Functionen den Oberpräsi denten werden von dem Ministerium des Innern versehen,

welches in geeigneten Fällen die Provinzialdirectionen mit deren Versehung beauftragen wird.

Die Functionen der Provinzialregierungen werden den Provinzialderectionen und die Functionen der Landräthe den Kreisämtern übertragen.

2) Zu§. 5 des Gesetzes und Ni. 4 der Instruction. Die Vertheilung des Bedarfs erfolgt: a) auf die Provinzen und Kreise: durch das Ministerium des In nern; bh) innerhalb der Kreise auf die Gemeinden: durch die Kreis ämter unter Zuziehung zweier sachverständiger Mitglieder des Bezirksraths. Darmstadt den 25. Juli 1870. Die Großherzogl. Ministerien des Innern, der Finanzen und des Kriegs. v. Dalwigk. F. v. Schenck. Dornseiff. Hallw achs.

een en zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1851, betreffend die Kriegsleistungen und deren Vergütung.

Auf Grund der Bestimmung unter§. 24 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung, wird zur Ausführung desselben hierdurch die nachstehende Instruction ertheilt.

1) Zu§. Ades Gesetzes.

Das Kriegs-Ministerium wird, auf den Fall einer Mobil machung, wegen rechtzeitiger Vermehrung der Naturalien-Bestände in den Militär⸗Magazinen, insbesondere auf dem bedrohten Kriegstheater, die geeigneten Verfügungen treffen und die nöthig erscheinenden Be schaffungen oder Zusendungen anordnen. Durch den bedingungs weisen, lediglich von der Beurtheilung der Militär-Verwaltung abhängigen Ankauf gegen Baarzahlung wird die Leistungs⸗Verpflichtung des Landes nach§. 1 des Gesetzes nicht alterirt; es beginnt die Verpflichtung des Landes, insbesondere zu den unentgeltlichen Leistungen nach§. 3 des Gesetzes, vielmehr jedenfalls mit dem Eintritt der Mobilmachung.

2) Zu. 3 des Gesetzes.

Nach der Bestimmung des§. 3 sub 1 erfolgt aus Staatskassen keine Vergütung für die Gewährung des Natural-Quartiers für Offiziere, Militärbeamte, Mannschaften und Pferde, sowohl der mobilen als auch der nicht mobilen Truppen auf Märschen und Kantonnirungen. Das Garnison-Verhältniß hört mit dem Ein tritte der Mobilmachung auf, und alle Truppen, mobile wie immobile, sind von diesem Zeitpunkte an als in Kantonnirungen oder im Stand quartier stehend zu betrachten.

Hiernach ist der Regel nach während des mobilen Zustandes der Armee überhaupt keine Vergütung für gewaͤhrtes Natural-Quartier aus der Staatskasse zu leisten.

Dagegen ist als Ausnahme von der Regel der Servis zu ge währen:

a) für die vor der Mobilmachung im Servisgenusse gewesenen, selbst eingemietheten Offiziere, Beamten und Mannschaften der mobilen und immobilen Truppen, Stäbe und Verwaltungs- behörden, so lange sie in ihren bisherigen Friedens-Garnisonen nach erfolgter Mobilmachung im Standquartier stehen und von der Berechtigung zu Natural-Quartier keinen Gebrauch machen;

b) für diejenigen Pferde, welche die zu à gedachten, im Servis genusse bleibenden Offiziere und Beamten in Folge der Mobil machung mehr zu halten haben, wenn auch in Beziehung auf diese Pferde von der Berechtigung zum Natural-Quartier kein Gebrauch gemacht wird;

c) für die in Folge der Mobilmachung als Offiziere oder Militär⸗ beamten in die Armee eintretenden Personen, sofern und so lange sie mit ihrem Truppentheil oder mit ihrer Behörde an ihrem bisherigen Wohnsitz bleiben und genöthigt sind, anstatt des Natural-Quartiers die eigene Wohnung beizubehalten. Endlich ist a

d) den Communen in den Festungen der Servis zu gewähren, jedoch ausschließlich nur für diejenigen daselbst im Natural Quartier liegenden immobilen Truppen, welche planmäßig die Besatzung der Festung bilden.

3) Zu§. 4 des Gesetzes. Der Zeitpunkt, mit welchem Landlieferungen eintreten sollen, wird von den unterzeichneten Ministerien bestimmt und gehörig bekannt gemacht werden.

Die Angaben über den durch Landlieferung aufzubringenden Bedarf an Brodmaterial(Roggen), Hafer, Heu, und Stroh, zur Füllung der Magazine in den betreffenden Landestheilen(Provinzen oder Regierungs-Bezirken), werden dem Ministerium des Innern durch das Kriegs⸗Ministerium zugehen.

Der Bedarf für die erste Zeit wird von dem Kriegs-Ministerium, nach Maßgabe der vorhandenen Magazin-Bestände und der Truppen⸗ stärke, ermittelt und festgestellt werden. Anträge auf Ausschreibung weiterer Landlieferungen, zum Ersatz des Verbrauchs, müssen von den betreffenden Provinzial-Intendanturen, unter genauer Bezeichnung des Bedarfs-Quantums, bei dem Kriegs-Ministerium rechtzeitig ein⸗ gebracht werden.

In dringenden Bedarfs fällen können die Provinzial⸗Intendanturen, auf Rechnung der zur Ausschreibung angemeldeten Naturalien-Beträge, Theil⸗Lieferungen unmittelbar bei dem Ober-Präsidenten beantragen.

Wegen Füllung der Magazine aus den, von dem Ministerium des Janern zur Landlieferung ausgeschriebenen Roggen- und Fourage⸗ Quantitäten, nach Zeit und Bedarf, haben sich die Provinzial Intendanten nach Vereinbarung mit den betreffenden Feld⸗Corps Intendanten mit den Oberpräsidenten in Vernehmung zu setzen. Ein gleiches Verfahren tritt ein, wenn, nach den Angaben der be treffenden Feld⸗Corps Intendanten, die Nothwendigkeit vorwaltet, die Magazine auch mit Fleisch zu versorgen, welches von den Kreisen in lebenden Häuptern geliefert und unmittelbar an die, von den Feld⸗Corps⸗ Intendanten bestimmten Feld- Proviant-Aemter ꝛc. ab⸗ gegeben werden muß.

Das Gewicht des lebenden Viehes wird, vor der Abnahme, durch eine, aus einem fachverständigen Oekonomen, einem bürgerlichen und einem mulitärischen Schlächter bestehenden Commission, in Gegenwart des Lieferers und eines Feld⸗Magazin⸗Beamten, abgeschaͤtzt und fest gestellt und in den Magazin-Quittungen, nach Maßgabe dieser Fest stellung, genau angegeben.

Wenn gleich die Kreise in der Regel nur zu Lieferung des rohen Brodmaterials, worunter Roggen zu verstehen ist, heranzuziehen sind, so können doch Fälle eintreten, wo ausnahmsweise die Lieferung

fertiger Brode gefordert werden muß. In solchen Fällen werden

400 Stück 6 pfündige Brode einem Wispel Roggen gleich gerechnet und den Kreisen die Fabrikationskosten(d. h. die Mahl- und Back⸗ kosten) nach den, zwischen dem Ober⸗Präsidenten und dem Provinzial Intendanten vereinbarten Sätzen, von dem betreffenden Magazine baar erstattet.

Da die Sorge für die entsprechende Verpflegung der mobilen Truppen, nach allen Richtungen hin, zu den Obliegenheiten der be treffenden Feld-Corps-Intendanten gehoͤrt, so haben sich diese, was den durch Landlieferung aufzubringenden, resp. aus den Magazinen zu verab reichenden Verpflegungsbedarf betrifft, mit dem betreffenden Provinzial⸗-Intendanten in gehöriger Verbindung zu erhalten. Die rechtzeitige und entsprechende Beschaffung derjenigen Mund⸗Verpflegungs⸗ Be dürfnisse, welche gesetzlich nicht Gegenstand der Landlieferung sind,

ist von den Feld⸗Intendanturen, ohne Dazwischenkunft der Provinzial⸗

Intendanturen, zu bewirken.

Rückt ein mobiles Corps auf alliirtes oder feindliches Gebiet, so tritt, in Absicht auf die Verpflegung, die alleinige und vollständige Wirksamkeit der Feld⸗Administrations Behörden ein. Auf die Bestände der vaterländischen Magazine darf alsdann nur im Falle der

seitigen.

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