Ausgabe 
6.8.1870
 
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1870.

Samstag den 6. August.

M 92.

Oberhessischer Anzeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden.

Nr. 29. Nr. 536. Gesetz, betr. den außerordentlichen Geldbedarf der Milttär- und Marine ⸗Verwaltung. Vom 21. Juli 1870. Nr. 537. Gesetz, beir. die zu Gunften der Milltärpersonen eintretende Einstellung des Civilprozeßverfahrens. Vom 21. Juli 1870. Nachträge zur Eichordnung betr. Nr. 538. Gesetz, betr. die Wirksamkeit des 88. 17 und 20 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangebörtteteit vom 1. Jun 1870.(Bundesgesetz⸗ blatt Seite 355. Vom 1. Juli 1870.) Nr. 539. Gesetz, betr. eine zusätzliche Bestimmung zum ersten Satz des Art. 24 der Verfassung des Norddeulschen Bundes.

Vom 21. Juli 1870.

Nr. 30. Nr. 540. Gesetz, betr. die Gründung öffentlicher Darlehenskassen und die Ausgabe von Darlehenskassenscheinen.

Nr. 31.

Nr. 541. Verordnung, betr. die Erklärung des Kriegszustandes in den Bezirken des 8., 11. 10, 9., 2. und 1. Armeeccorpe.

Vom 21. Jult 1870. Vom 21. Juli 1870.

Nr. 32. Nr. 542. Allecböchster Erlaß vom 24. Juli 1870 betr. die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juli 1870 zur Deckung des außerordentlichen Geld⸗

dedarfs der Militär- und Marine⸗Verwaltung aufzunehmende Anleihe.

Betreffend: Das Departement⸗Ersatz⸗Geschäft für 1870.

Friedberg den 31. Juli 1870.

Der Ciovilvorsitzende der Großherzoglichen Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Friedberg

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung in Nr. 89 des Ober vessischen Anzeigers benachrichtige ich Sie, daß das Kreisersatzgeschäft wie dorten angegeben am Dienstag den 9. und Mittwoch den 10. August d. J. dahier auf dem Rathhause statt⸗ findet. Sie werden sämmtliche bei diesem Geschäfte Gestellungs pflichtige hiervon in Kenntniß setzen und dieselben unter Bekannt machung der§8. 176, 177 und 178 hierzu speziell laden.

Am Dienstag den 9. August d. J., Mittags präeis 2 Uhr, haben sich auf dem Ratbhause dahier einzufinden:

a) die bei dem Kreisersatzgeschäft als dauernd unbrauchbar be zeichneten Militärpflichtigen, b) die zur Ersatzreserve 1. und 2. Klasse in Vorschlag gebrachten

Militärpflichtigen,

c) die vor beendeter

Soldaten.

Am WMtittwoch den 10. August d. J., Morgens präeis halb 8 Uhr, haben zu erscheinen: alle von der Kreisersatz commission für brauchbar und einstellungsfähig erachteten Militär⸗ pflichtigen einschließlich der aus 1868 und 1869 disponibel Gebliebenen. Die zum einjährigen freiwilligen Dienst berechtigten, aber noch nicht eingetretenen jungen Leute einschließlich der 1850 geborenen haben sich ebenfalls in diesem Termine einzufinden. f

Nicht zu erscheinen haben die von der Kreisersatzcommission als augenscheinlich unbrauchbar befundenen und deshalb zum Loosen nicht zugelassenen, sowie die aus irgend einem Grunde als zeitig unbrauchbar auf ein Jahr zurückgestellten Militärpflichtigen.

Dagegen sind die für brauchbar erkannten nach§. 43 u. 44 der Militärersatzinstruction auf Reclamation auf 1 Jahr zurückgestellten Militärpflichtigen auf Mittwoch vorzuladen.

Sämmtliche Erscheinende haben ihre Loosungs- und Gestellungs scheine unfehlbar mitzubringen. Sollten Militärpflichtige, welche der Departementsersatzcommission vorzustellen sind, bis dahin in einen andern Aus hebungs bezirk übergehen, so ist hiervon nach§. 92 sub 2 und 4 alsbald hiervon Anzeige zu machen.

Zum Schlusse bemerke ich noch, daß nach§. 96 der Militär ersatzinstruction auch Sie dem obigen Geschäfte beizuwohnen haben und daß Sie daher, um rechtzeitig beginnen zu können, sich mit den zur Vorstellung kommenden Militärpflichtigen vor dem Beginn des Geschäfts, also vor der firirten Zeit im Aushebungslokal einzufinden haben.

g Dafür, daß die jungen Leute reinlich und nüchtern er⸗ scheinen, wollen Sie noch besonders sorgen. Tera pp.

§. 176. Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bez. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs- oder Aushebungs⸗ Terminen.

1) Militarpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrolle unterlassen, werden auf den Antrag der mit Faͤhrung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.

2) Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der 88. 71, 98 und 115 erlassenen Lufforderung: sich zur Musterung oder Aus- hebung vor die Kreis,, Departements- oder Marine-Ersatz⸗Commission des Bezirks, in welchem sie nach F. 20 gestellungs pflichtig sind, zu

Dienstzeit auf Reclamation entlassenen

tellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Name im Muste⸗ rungs- oder Aushebungslocale nicht anwesend sind, werden auf den

Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt. Antrag des Civil⸗Vorsitzenden der Kreis-, bez. Departements.(Marine.) Ersatz⸗Commisston mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist. 3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch die in den nachstehenden§§. 177 bis 179 enthaltenen Bestim mungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatzbehörden zu entscheiden haben.

§. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bez. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs- oder Aus⸗ hebungs-Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:

a. der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,) b. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung, bez. Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(8. 21, 7.)

2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschul⸗ digungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aus hebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren:

a. die Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen.) b. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst.

Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Auf⸗ rufung seines Namens im Musterungs- bez. Aushebungs⸗Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad a. gedachte Be rechtigung.

Alle diese Militär pflichtigen werden wie die unter Passus 1. bezeichneten vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichtige nach Vorschrift des§. 179. behandelt. 3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen

können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.

§. 178. Anwendung der Vorschriften der§§. 176. und 177. auf disponibel gebliebene Militärpflichtige.

Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im§. 176. enthaltenen Strafbe stimmungen unterworfen; die Vorschriften des§. 177. finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebebezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach F. 20. gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären.)

Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sse auch der Vergünstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Recla mationsgründen erwachsen wuͤrde.

) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen ist, ok.§. 178. 0 l.

) Z. B. der Militärpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow dige ponibel geblleben. Derselbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrgangs 1855 zurückgegrissen, es würde der A. in Gemäß heit der Vorschriften des§. 28 zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt hätte.

Da Letzteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs⸗ und Gestellungs⸗ Attest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht.