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znabweislichen Nothwendigkeit zurückgegriffen werden. Die Sorge ür die Verpflegung der immobilen Truppen ist ausschließliche Obliegenheit der Provinzial-⸗Intendanturen.
4) Zu S. 5 des Gesetzes.
Zur Beschleunigung und größeren Sicherung der Verpflegungs⸗ Maaßnahmen haben die Ober-Präsidenten für jeden Regierungsbezirk nen Civil⸗Commissar zu ernennen und mit gehöriger Vollmacht zu versehen. Diese Commissarien haben den Berathungen wegen Ver— heilung der Landlieferungen auf die Kreise beizuwohnen, mit den Provinzial⸗Intendanten eine fortlaufende Verbindung zu unterhalten, röthigen Falles aber auch an Ort und Stelle persönlich einzuschreiten, im den Anordnungen der Ober-Präsidenten den gehörigen Nachdruck u verschaffen und etwa vorkommende Differenzen oder Stockungen uf dem kürzesten Wege und durch die wirksamsten Mittel zu be— eitigen.— Wenn die Vertheilung des zur Landlieferung ausge— chriebenen Naturalienbedarfs auf die Kreise von den Ober⸗Präsidenten sewirkt ist, muß die Ausschreibung dergestalt durchgeführt werden, laß jeder Kreis schnell und bestimmt erfährt:
a. das Quantum der auf ihn fallenden Lieferung, b. das Magazin, nach welchem die Lieferung zu bewirken ist, und c. den Turnus, in welchem die Einlieferung zu erfolgen hat, z. B. in der Zeit vom— bis— ein Dritttheil, vom— bis— ein Dritttheil ꝛc.
Die den Magazinen am nächsten liegenden Kreise müssen mit en Einlieferungen sofort beginnen.
Von dem Vertheilungsplane haben die Ober-Präsidenten den letreffenden Provinzial Intendanturen sofort Kenntniß zu geben. letztere machen den Magazinen die hiernach erforderlichen weiteren Mittheilungen und geben gleichzeitig den Feldcorps-Intendanten davon Tachricht, aus welchen Magazinen die mobilen Truppen ihren Bedarf ri Brod und Fourage empfangen können.
Die Lieferungen in die Magazine erfolgen für Rechnung der Kreise, unter Leitung eines von dem Kreis-Landrathe zu bestellenden Jevollmächtigten, welcher die Magazin⸗Quittungen in Empfang nimmt. die Ueberwachung der Gemeinden, hinsichts der prompten Erfüllung
ihrer Lieferungsverbindlichkeiten, gehört zu den Obliegenheiten der
Kreis Landräthe. Geschehen die Einlieferungen nicht rechtzeitig, so haben die Magazinverwaltungen dem Kreis-Landrathe Behufs der ahülfe sofort Anzeige zu machen. Wird der Stockung auf diesem Bege nicht sogleich abgeholfen, so wenden sich die Magazinverwal— tungen an die Provinzial-Intendantur, welche sich wegen des nöthigen Linschreitens, mit dem betreffenden Civil, Commissar, eventuell mit em Ober⸗Präsidenten in Verbindung setzt.
Die Kreis, Landräthe haben die bei ihnen aufzusammelnden Nagazinquittungen mittelst einer doppelt ausgefertigten genauen Zu— emmenstellung allmonatlich an die betreffende Provinzial- Inten- buntur einzureichen, von welcher die nach Maaßgabe der Quittungen engelieferten Naturalien ꝛc. in eine Controle eingetragen werden, auf dren Grund die Prüfuyg der in den Magazin rechnungen nachgewiesenen Jaturalieneinnahmen erfolgt.
Die Provinzial⸗Intendantur versseht hiernächst das Hauptexemplar bir Zusammenstellung mit dem Controlvermerk und gibt dasselbe mit ben Magazinquittungen mittelst Umschlags an die Kreis, Landräthe zurück.
5) Zu§. 6 des Gesetzes.
Die Feststellung der Vergütungssätze fur die Landlieferungen an lbensmitteln und Fourage, nach den dafür gegebenen Bestimmungen, nfolgt durch die Ober-Präsidenten, welche von dem Geschehenen den Ministerien des Innern, der Finanzen und des Krieges motivirte Anzeige zu machen haben.
6) Zu F. 7 des Gesetzes.
Die Verwaltung der sämmtlichen Militär⸗Magazine gehört zum Ressort der Provinzial-⸗Intendanturen.
So weit die bestehenden Militär⸗ Magazine zur Aufnahme der kemdlieferungen nicht genügen und die Einrichtung von Hülfsmaga— nen erforderlich wird, liegt diese den Provinzial-Intendanturen ob. Diese Hülfsmagazine werden den Proviantämtern als Depotmagazine intergeordnet und für deren Rechnung verwaltet. Das Verwaltungs— zersonal hat der Ober-Präsident aus der Zahl der dazu besonders geeigneten, resp. cautions fähigen Civil-Beamten auf den Antrag der Provinzial-⸗Intendantur zu überweisen.
Die Einnahme, Verwaltung und Verausgabung der Brod- und seurgge⸗Naturalien, einschließlich des Vermahlungs- und Verbackungs⸗ betriebes, gehört zu den Obliegenheiten der stehenden Cimmobilen) Hilitär⸗Magazine; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Magazin⸗ Nerwaltungen schon im Frieden vorhanden waren oder erst nach dem Eintritt der Mobilmachung eingerichtet worden sind. f
Zum Betriebe der Bäckerei wird das Personal der Feldbäckerei— umter und der Feldbäckerei-Colonnen, welche zu den in den be— kffenden Provinzen liegenden mobilen Truppenkörpern gehören, mit tangezogen.
Der Schlächterei⸗Betrieb gehört zum ausschließlichen Ressort der 501d-Intendanturen, auch in den Fällen, wo die mobilen Truppen aus vaterländischen Magazinen verpflegt werden.
Die in besonderen Fällen nothwendig werdende Anlegung von Victualien⸗Magazinen und die Verwaltung derselben gehört zu den Obliegenheiten der Feld- Proviant-Aemter.
7) Zu F. 8 des Gesetzes.
Die Einrichtung von Etappen Magazinen auf den Etappen— straßen und Militärwegen zur Erleichterung der bequartierten Ort— schaften bleibt den Kreisen uͤberlassen.
Die Ausgleichung der Kreise, resp. Gemeinden unter sich, so⸗ wohl in Betreff der Naturalleistung, als auch in Betreff der Magazin- Verwaltungskosten haben die Kreis-Landräthe herbeizuführen.
Die Regierungen und die Kreis-Landräthe müssen von den be— vorstehenden Truppenmärschen so zeitig als möglich in Kenntniß gesetzt werden.
8) Zu F. 9. des Gesetzes.
Für alle marschirenden und nicht länger als drei Tage kantonnirenden Truppen erfolgt die Natural⸗ Verpflegung durch die Wirthe.
Bei Kantonnements von längerer Dauer tritt entweder die Verpflegung aus Magazin-Vorräthen oder— wie im Frieden— die Gewährung des zur Selbstbeschaffung der Verpflegung erforderlichen extraordinären Geldzuschusses ein.
Von dem Tage der Mobilmachung ab dürfen keine, auf Ver— pflegung gegen Bezahlung lautende Marschrouten mehr ertheilt werden.
9) Zu§. 12 des Gesetzes.
Die Feststellung der Vergütungen resp. Entschädigungen für die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden c. erfolgt durch eine ge— mischte Commission, welche— nach Anleitung der Instruktion über Abschätzung und Vergütung der bei Truppenübungen vorkommenden Flurbeschädigungen vom 28. Mai 1843—
aus dem Kreis⸗Landrathe oder dessen Stellvertreter,
aus einem, von dem betreffenden Festungs-Commandanten
oder Truppenbefeblshaber zu bestimmenden Ofstzier,
aus einem Militär-Beamten und
aus mindestens zwei sachverständigen, unbetheiligten Taxatoren zusammen zu setzen ist. Die Abschätzung der Grundstücke, Gebäude ic. muß sowohl bei der Uebernahme, als bei der Zurückgabe, also zwei Mal erfolgen.
10) Zu S. 13 des Gesetzes.
Die Vergütungen, sowohl für Beköstigungs- und Fourage⸗Verab— reichungen an die Truppen, als auch für Landlieferungen in die Militär-Magazine werden von den Kreis-Landräthen bei den Propinzial⸗ Regierungen liquidirt. Den Liquidationen über Beköstigungs, und Fourage⸗Verabreichungen an die Truppen müssen die vollständigen Quittungen der betreffenden Truppentheile, dagegen den Liqnidationen über Landlieferungen in die Militär-Magazine die betreffenden, mit den Magazin- Quittungen belegten und mit dem Controle-Vermerk der Provinzial-Intendantur versehenen monatlichen Zusammenstellungen (S. 4) beigefügt sein.
Nach erfolgter Prüfung und Feststellang der Liquidationen stellen die Provinzial⸗Regierungen VergütungsAnerkenntnisse nach dem bei— gefügten Formulare aus, in welchen die, nach den Liquidationen verab— reichten Mund Verpflegungs⸗ Portionen und Naturalien-Quantiäten ꝛc., sowie die Vergütungssätze dafür genau anzugeben sind.
Die belegten Liquidationen über Bekoͤstigungs- und Fourage⸗ Verabreichungen an die Truppen werden hiernächst, mit einer genauen Zusammenstelung der darnach an die verschiedenen Truppentheile und einzelnen Empfänger verabreichten Portionen und Rationen und der darüber ausgefertigten Vergütungs-Anerkenntnisse, von den Regierungen allmonatlich an das Kriegs-⸗Ministerium(Militär-Oekonomie-Depar— tement, Abtheilung für die Natural- Verpflegung) eingereicht, um davon zunächst bei der Controle für den Brod- und Fourage-Empfang der Truppen den nöthigen Gebrauch zu machen. Nach erfolgter Anerkennung der Richtigkeit der nachgewiesenen Empfänge wird die gedachte Zusammenstellung— jedoch ohne die belegten Liquidationen— von dem Kriegs-Ministerium an das Finanz⸗Ministerium, zur weiteren Veranlassung, abgegeben.
Eine Einreichung der Liquidationen über Landlieferungen in die Militär- Magazine an das Kriegs Ministerium ist nicht erforderlich, weil die Militär-Verwaltung schon auf dem unter§. 4 angegebenen Wege die nöthigen Controle- Mittel erlangt.
11) Zu 5. 19 des Gesetzes.
Für Gebäude und Räume, welche die Militär-Verwaltung mieths⸗ weise benutzt, wird die Miethe auch während des mobilen Zustandes der Armee fortgewährt, dieselben verbleiben also während der Dauer der diesfälligen Mieths⸗Contrakte ebenfalls ihrer bisherigen Bestimmung.
Offiziere und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus anderen Garnisonen, die an dem Orte des Cantonnements länger als drei Tage verweilen, konnen, bei vorhandener Gelegenheit, auch dann kasernirt werden, wenn sie den, zur Selbstverpflegung erforderlichen, extraordinären Geldzuschuß erhalten.
Berlin den 8. Januar 1854.
Minsterium des Innnern. Finanz ⸗Ministerium. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Kriegs-⸗Ministerium. v. Bonin.


